Die Fragen und Antworten stammmen aus einer Telefoaktion mit den Notaren der Notarkammer Brandenburg, Dr. Evelyn Woitge und Dietmar Böhmer.
Wir sind ein Ehepaar und haben bereits 2014 bei einem Notar eine Generalvollmacht anfertigen lassen. Darin haben wir uns gegenseitig als Bevollmächtigte eingesetzt für den Notfall, dass der andere Partner nicht mehr für sich selbst entscheiden kann und ebenso unseren Sohn, falls uns beiden mal relativ gleichzeitig etwas passieren sollte. Das wäre ja bei einem Verkehrsunfall durchaus möglich. Jetzt haben wir uns aber mit unserem Sohn zerstritten, wollen die Vollmacht für ihn zurückziehen. Reicht es, wenn wir ihn einfach per Hand aus der Vollmacht streichen und eine andere Person handschriftlich einsetzen oder was müssen wir noch tun?
Sie müssen dem Sohn gegenüber nachweisbar die Vollmacht widerrufen. Falls er eine schriftliche Ausfertigung hat, müssen Sie diese zurückfordern. Auch wenn er keine Ausfertigung hat, sollten Sie Ihren Notar oder dessen Nachfolger informieren von dem Widerspruch, damit im Notariat keine weitere Ausfertigung angefordert werden kann. Schwieriger wird es, wenn Ihr Sohn das Dokument nicht freiwillig herausgibt. Dann müsste dies durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Nicht möglich oder rechtlich dann nicht gültig wäre es, wenn Sie einfach eine andere Person handschriftlich eintragen ins notarielle Dokument. Dafür muss eine neue Vollmacht gefertigt werden. Dies kann allerdings von Ihnen handschriftlich erfolgen, muss nicht notariell beglaubigt werden. Allerdings ist diese Vollmacht dann auch nur für bestimmte Angelegenheiten einsetzbar. Grundstücksangelegenheiten oder Finanzangelegenheiten lassen sich mit einer solchen Vollmacht nicht erledigen.
Seit Jahren schon haben wir als Ehepaar ein sehr enges Verhältnis zu unserem alleinstehenden Nachbarn. Jetzt hat er uns gebeten, dass er alle seine Vollmachten auf uns ausstellt für den Fall, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht geht, denn von seinen Kindern hat er seit Jahren nichts gehört, weiß nicht, wo sie wohnen. Wir wollen aber nichts falsch machen. Was müssen wir beachten oder regeln, wenn wir diese Verantwortung übernehmen und was für Vorsorgedokumente sollte er zu seiner Absicherung ausfertigen?
Die drei Grundbausteine der Vorsorge sind erstens die Vorsorgevollmacht, zweitens die Betreuungsverfügung und drittens die Patientenverfügung. Eine Vorsorgevollmacht wird für den Fall aufgesetzt, dass man selbst nicht mehr handeln kann und dafür einen Vertrauten einsetzt, der dann im Sinne des Vollmachtgebers tätig wird. Solch eine Vollmacht kann sehr umfassend sein - von finanziellen Dingen angefangen über gesundheitliche Entscheidungen und entsprechende Behandlungen bis zu Fragen der Unterbringung. Man kann dies auch auf einzelne Positionen beschränken, das kommt eben auf die konkreten Vereinbarungen an. Andersrum können Sie nicht gezwungen werden zum Handeln, gerade wenn Sie sich beispielsweise im Falle gesundheitlicher Entscheidungen überfordert fühlen würden. Es müssen immer Einzelentscheidungen gefällt werden, was im Interesse des Vollmachtgebers wäre, das Beste für ihn ist.
Selbst entscheiden, wer Betreuer werden soll
Der zweite Baustein – die Betreuungsverfügung – falls doch ein Betreuer bestellt werden muss (weil z.B. die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht), verhindert, dass ein Fremder zum Betreuer bestellt wird. Man kann vielmehr selbst entscheiden, wer als Betreuer eingesetzt wird. Ihr Nachbar weiß dann beruhigt, dass er Sie dafür eingesetzt hat. Aber auch die Übernahme dieser Aufgabe ist für Sie als Nachbarn natürlich freiwillig und muss abgewogen werden. Ganz anders verhält es sich mit dem dritten Vorsorgebaustein, der Patientenverfügung. Hier entscheidet Ihr Nachbar für sich selbst, was in bestimmten gesundheitlichen Situationen mit ihm erfolgen oder auch nicht erfolgen soll. Er kann dann entscheiden, dass er beispielsweise bei einer negativen ärztlichen Prognose keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Ihre Aufgabe als Bevollmächtigter oder Betreuer wäre es dann nur, dass dieser Wille auch im Sinne des Nachbarn so durchgesetzt wird, wie er dies für sich wünscht, wie er es entschieden und schriftlich formuliert hat. Ich sehe in all den Dingen auch keine Fallstricke für Sie. Wichtig ist nur, dass Sie wissen, wie Sie im Sinne des Nachbarn handeln. Sie müssten im Sinne der Willensbekundungen des Nachbarn tätig werden, weil er dies nicht mehr selbst kann. Vollmacht bedeutet auch nicht irgendwelche Übernahme von Kosten, wenn es vielleicht mal um Pflege oder anderes gehen sollte.
Seit Jahren schon haben mein Nachbar und ich ein sehr enges, freundschaftliches Verhältnis. Jetzt musste er plötzlich ins Krankenhaus. Irgendwelche Notfallregelungen hat er nicht getroffen. Ich habe einen Schlüssel für die Wohnung und soll ihm notwendige Sachen bringen. Muss ich irgendetwas beachten?
Nein, wenn er noch Aufträge an Sie formulieren kann und Sie einen Schlüssel von ihm haben, ist das kein Problem. Mehr als diese erwünschten Leistungen ist aber nicht möglich. Sollte es notwendig werden, dass medizinische Entscheidungen vielleicht zu treffen sind und Ihr Nachbar sich nicht mehr äußern kann, dann wird gerichtlich ein Betreuer eingesetzt. Sie können in Absprache mit dem Nachbarn auch eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht prüfen lassen. Möglich wäre ebenso, wenn der Mann noch eindeutig seinen Willen formulieren kann, dass er dies entsprechend auch vom Krankenbett aus tut, aufschreibt oder aufschreiben lässt und unterschreibt oder durch einen Notar formulieren lässt. Ohne Notar ist nicht jedes Rechtsgebiet abgedeckt, das sollte auch erwähnt sein hier.
Reicht eine handschriftliche Vorsorgevollmacht aus?
Eine derartige Vollmacht muss nicht einmal handschriftlich angefertigt werden, bedarf nur einer Unterschrift, um rechtsgültig zu sein für bestimmte Bereiche. Und ob dies im Notfall dann wirklich ausreicht, das hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, ob beispielsweise Immobilienbesitz vorliegt oder man damit Bankangelegenheiten regeln muss. In diesen zwei konkreten Fällen reicht diese formlose Form nicht aus.
Zwei Möglichkeiten der notariellen Absicherung
Eine notarielle Absicherung ist notwendig. Und auch dafür gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, deren Wirkungsgrad man kennen sollte. Man kann beispielsweise nur die Unterschrift auf der Vollmacht vom Notar beglaubigen lassen. Dabei prüft der Jurist aber nicht den Inhalt, also ob es überhaupt eine rechtliche Absicherung für das Aufgeschriebene gibt. Rechtlich vorsorgende Sicherheit, was die Regelung für Immobilien- und Finanzfragen betrifft, die kann man nur durch einen notariell aufgesetzten und beurkundeten Text erreichen.
Was ist besser, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für einen handeln darf, wenn man dies selbst nicht mehr tun kann. Die Betreuungsverfügung ergänzt dies. Wenn beispielsweise der Fall eintritt, dass die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte nicht ausreicht und doch ein gerichtlich bestimmter Betreuer eingesetzt werden muss, dann kann man so im Vorfeld festlegen, wer dies sein soll, zu wem man solch ein tiefes Vertrauen hat. Ein Notar wird diese beiden Dinge immer in einem Dokument zusammenführen.
Ab wann ist eine Generalvollmacht gültig?
Sofort. Deshalb ist unbedingtes Vertrauen demjenigen gegenüber entscheidend, den man bevollmächtigt. Ebenso sollte man auch verantwortungsbewusst entscheiden, ob man das Schriftstück gleich aushändigt. Der Grund dafür ist ganz praktischer Natur. Würde man textlich festschreiben, dass solch eine Verfügung erst gilt, wenn es dem Vollmachtgeber vielleicht nicht mehr gut geht, dann könnte man dies rechtlich nicht absichern oder genau definieren, wann dieses „nicht gut“ der Fall ist. Deshalb gilt solch eine umfassende Vollmacht sofort – damit der Bevollmächtigte handeln kann, muss allerdings zuerst die Ausfertigung ausgehändigt werden.
Wo kann eine Vollmacht oder Verfügung hinterlegt werden?
Das Original bleibt beim Notar und eine Ausfertigung erhält der Vollmachtgeber und jeder Bevollmächtigte, wenn dies so gewünscht ist. Man kann die Vollmachten zusätzlich im Zentralen Register der Bundesnotarkammer registrieren. Im Falle einer notariellen Beurkundung erledigt dies der Notar. Aber auch für die privat verfassten Schriftstücke gibt es die Möglichkeit der Registrierung in diesem Register. Das muss man bei der Bundesnotarkammer dann digital über das entsprechende Portal selbst erledigen.
Auch Ärzte können Unterlagen abrufen
Neu ist übrigens die gesetzliche Regelung, dass nicht nur Betreuungsgerichte Einblick haben in die entsprechenden Unterlagen. Gerade für Patientenverfügungen haben auch Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit des Abrufs, auch wenn dies nach meinen praktischen Erfahrungen noch selten praktiziert wird bisher.. Deshalb ist es sehr praktisch, sich auch in dem entsprechenden Portal registrieren zu lassen. Ich rate ebenfalls immer dazu, einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen für den Fall der Fälle. Wer seine Vorsorge beim Notar macht und die Dokumente zentral hinterlegen lässt, der erhält einen Hinterlegungsnachweis in Form einer kleinen, handlichen Plastikkarte und kann diese - zusammen mit anderen wichtigen Karten – stets mit sich führen.
Schon lange haben mein Mann und ich über Vorsorge und entsprechende Schriftstücke nachgedacht, dies aber immer wieder verschoben. Jetzt habe ich gelesen, dass es rechtliche Neuerungen gibt. Danach kann man als Ehepaar im Notfall auch ohne Schriftstück die Interessen des anderen vertreten. Reicht dies nicht aus?
Richtig ist, dass es seit dem 1. Januar dieses Jahres das so genannte Notvertretungsrecht für Ehegatten gibt. Das ist aber ein inhaltlich und zeitlich begrenztes Recht. Sie dürfen sich im Notfall gegenseitig für maximal sechs Monate und nur für Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten. Auf dieser gesetzlichen Grundlage erhalten Sie für den Ehepartner beispielsweise Einsicht in Krankenhausakten, Ärzte werden von der Schweigepflicht entbunden.
Vorsorgevollmacht sichert besser ab
Spätestens aber wenn eine Heimunterbringung notwendig wäre, dann käme wieder ein gerichtlich bestellter Betreuer ins Spiel, denn dabei handelt es sich juristisch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und einen Vertragsabschluss. Dafür wären Sie trotz der Eheurkunde und ohne Vorsorgedokumente rechtlich als vertretender Gatte nicht mehr zuständig. Eine Vorsorgevollmacht ist also das bessere Mittel zur gegenseitigen Absicherung. Das gilt auch in der Umkehrung der Vorsorge, wenn man also beispielsweise die Pflege durch eine bestimmte Person verhindern will, und dies nicht mehr selbst entscheiden kann zu diesem Zeitpunkt.
Können wir als Ehepaar zusammen eine Patientenverfügung machen beim Notar?
Das können Sie. Ich halte dies aber nicht für sinnvoll und es unterscheidet sich auch von den Kosten nicht, ob sie dies zusammen oder einzeln tun. Es geht ja um die Regelung für gesundheitliche Fragen und da ist es unwahrscheinlich, dass für zwei Personen im gleichen Zeitfenster vielleicht gleiche Probleme haben. Deshalb rate ich, lieber einzelne Verfügungen zu erstellen. Dann kann jeder für sich festlegen, was beispielsweise im Falle einer unheilbaren Krankheit gewollt ist, ob lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht oder untersagt werden.
Ich bin schon über 70 Jahre alt und habe Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung. Mein Sohn soll im Notfall für mich handeln. Dieser wohnt jetzt aber über 1000 Kilometer entfernt. Meine Freunde sagten, dann ginge dies gar nicht mehr. Ist das so?
Rein rechtlich müssen Sie sich gar keine Sorgen machen, aber es kann praktische Probleme geben, wenn persönliches Erscheinen notwendig wird.
Vertrauen ist wichtig, nicht die Entfernung
Allerdings ist heute ja vieles technisch möglich und man kann Unterlagen oder Unterschriften sicher übermitteln im Notfall. Dann ist sicherlich nicht mehrfaches Anreisen notwendig. Wichtig sind für das Erteilen von Vollmachten Vertrauensverhältnisse, nicht vorrangig Entfernungen.
Vor ein paar Monaten habe ich völlig unerwartet meinen Sohn mit Mitte Fünfzig verloren. Er hatte entsprechende Vollmachten für meine Betreuung im Notfall. Jetzt haben wir in der Familie überlegt, ob ich dafür meinen Enkel einsetzen kann, der viel für mich da ist. Geht das?
Natürlich, wichtig ist das Vertrauensverhältnis, dass man zu demjenigen hat, der für einen im Notfall und im gewünschten Sinne entscheiden soll, diese also auch gut kennt.
Mein Mann hatte vor vier Wochen plötzlich einen gesundheitlichen Zusammenbruch, musste ins Krankenhaus, lag im Koma. Das Gericht bestellte mich zum Betreuer bis Ende Mai 2023. Jetzt geht es meinem Mann viel besser, er entscheidet wieder für sich selbst. Muss ich mich beim Gericht nun um die Aufhebung der Betreuung kümmern?
Nein, wenn es sich um eine zeitlich genau befristete Betreuung handelt und Ihr Mann wieder ansprechbar ist, laut ärztlicher Einschätzung wieder allein Entscheidungen treffen kann, dann könnten Sie zwar schon jetzt das Gericht informieren, müssen dies aber nicht tun oder etwaige andere Schritte einleiten.
Ich habe vor etwa sieben Jahren notariell eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen. Ist das alles noch so gültig oder haben sich irgendwelche Bestimmungen geändert?
Wenn es von Ihrer Seite keine Änderungswünsche gibt, dann kann erst einmal alles so bleiben, wie in den Dokumenten formuliert ist. Eine Faustregel besagt, dass man alle zehn Jahre überprüfen sollte, ob die Verfügungen, die man früher getroffen hat, dem entsprechen, was man heute möchte.
Mein Mann und ich haben uns gegenseitig als Bevollmächtigter eingesetzt. Wir haben aber überhaupt keine Verwandtschaft mehr und werden ja auch immer älter. Wenn jetzt einem von uns beidem etwas passiert, wer könnte dann für den Überlebenden als Bevollmächtigter fungieren?
Wenn keine Angehörigen in Frage kommen, sollten Sie im Freundeskreis nach geeigneten Kandidaten schauen, denen Sie vertrauen und die sich diese Aufgabe selbst auch zutrauen würden.
Letztendlich entscheidet das Gericht
Gibt es da auch niemanden, dann bleibt Ihnen wohl Option, dies letztendlich dem Gericht zu überlassen, welches dann für den überlebenden Ehegatten einen gerichtlichen Betreuer bestellen würde.
Meine Schwester ist schwer erkrankt und ich bin die Bevollmächtigte. Jetzt möchten die Ärzte der Schwester von mit Aussagen über Vorerkrankungen in der Familie, In diesem Zusammenhang haben wir erfahren, dass unsere Mutter, die schon verstorben ist, eine Schwester hatte, die zeitlebens im Pflegeheim war, und inzwischen auch verstorben ist. Wie könnte ich an Informationen über diese Frau, die ja unsere Tante war, kommen, weil sie ja vielleicht relevant für die Krankengeschichte meiner Schwester sind. Das Pflegeheim, wo die Tante lebte, hat uns aus Datenschutzgründen abgewiesen?
Ich würde an die Ärzte Ihrer Schwester herantreten und die Situation schildern. Diese können eventuell die Daten der verstorbenen Tante anfordern. Möglich wäre es auch, einen Anwalt mit der Aufgabe zu betrauen.
Vor ungefähr zehn Jahren haben meine Frau und ich eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt, uns gegenseitig als Bevollmächtigte eingesetzt und dies von der Betreuungsstelle der Kommune beglaubigen lassen. Diese Vollmacht ist allerdings sehr allgemein gehalten. Ist sie trotzdem gültig?
Zumindest, wenn Sie ein Grundstück besitzen, wird Ihnen die von der Stadt beglaubigte Vollmacht nichts nutzen. Um Grundstücksangelegenheiten klären zu können, zum Beispiel im Grundbuchamt, ist eine notarielle Vollmacht notwendig. Gemeinsam mit einem Notar könnten Sie beraten, was die Vorsorgevollmacht konkret beinhalten sollte und dieses wäre dann auch überall rechtsgültig.
Meine Frau hat Pflegegrad 5. Ich betreue sie, weil ich nicht das Geld habe, einen Heimplatz zu bezahlen. Jetzt mache ich mir Sorgen, was aus mir wird, wenn ich einmal Betreuung brauche. Die Tochter lebt weit weg im Schwarzwald und mein Sohn kümmert sich nicht …
Zuerst einmal zu Ihrer Frau: Irgendwann werden Sie die Pflege zu Hause nicht mehr leisten können, und dann gibt es auch Möglichkeiten, Ihre Frau in einem Pflegeheim unterzubringen, auch wenn Ihrer beider Rente gering ist. In einem solchen Fall springt der Staat in Form von Sozialhilfe ein. Sprechen Sie mit dem Pflegedienst Ihrer Frau und lassen Sie sich entsprechend beraten. Was Ihren Sohn betrifft: Sie können ihn nicht zwingen, sich um Sie zu kümmern. Sollte es gar keine andere Möglichkeit geben, wird Ihnen vom Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt. Wer das dann sein wird, darauf haben Sie allerdings keinen Einfluss.
Vieles kann man telefonisch klären
Vielleicht sprechen Sie auch noch mal mit Ihrer Tochter. Auch wenn Sie weit weg wohnt, könnte Sie als Bevollmächtigte tätig werden. Vieles lässt sich ja auch telefonisch klären und Dokumente können zum Beispiel auch per Mail übermittelt werden. Wichtig ist, dass Sie das Vertrauen haben, dass Ihre Tochter in Ihrem Sinne handeln würde.
Ich bin Hauseigentümer und habe eine Wohnung vermietet. Der Mieter ist vor einigen Wochen ins Krankenhaus gekommen und wird wahrscheinlich nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren können. Er ist alleinstehend, hat keine Verwandten, und wahrscheinlich ist er auch nicht mehr geschäftsfähig. Was wird dann eigentlich aus dem Mietverhältnis und auch seinen persönlichen Sachen?
Sie sollten sich ans Betreuungsgericht beim Amtsgericht wenden. Als Vermieter haben Sie ein Interesse daran, dass die Angelegenheiten Ihres Mieters geregelt werden. So wie es aussieht, wird ihm wohl ein gerichtlich bestellter Betreuer an die Seite gestellt. An diesen könnten Sie sich dann wenden, zum Beispiel, wenn es um die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung geht.
Ich bin alleinstehend, habe Haus und Grundstück und auch ein kleines Vermögen angespart. Mit meinem einzigen Verwandten, meinem Bruder, verstehe ich mich nicht so gut. Wenn ich jemanden aus dem Freundeskreis bevollmächtige, ab wann gilt denn dann die Vollmacht, erst ab dem Zeitpunkt, wenn ich nicht mehr handlungsfähig bin oder schon vorher und derjenige könnte dann beispielweise auch über meine Konten verfügen?
Die Vollmacht tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem Sie erteilt und dem Bevollmächtigten in die Hand gegeben wird. Damit wäre er theoretisch sofort handlungsfähig. Deshalb sollten Sie nur jemanden auswählen, von dem Sie sicher sind, dass er diese Vertrauensstellung nicht ausnutzt und gegen Sie verwendet.