Neue Grundsicherung: So schnell wird 2026 das Bürgergeld gestrichen

Ab wann wird das Bürgergeld gekürzt?
Bernd Weißbrod/dpaDie Bundesregierung hat im Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur umfassenden Reform des Bürgergelds auf den Weg gebracht. Dieser Entwurf ist noch nicht endgültig Gesetz, sondern wird noch Anfang 2026 im Bundestag und Bundesrat beraten. Offiziell soll das bisherige Bürgergeld ab 1. Juli 2026 durch eine neue Grundsicherung ersetzt werden.
Neues Bürgergeld ab 2026
Die Bürgergeldreform will die Integration in den Arbeitsmarkt stärken, die Anforderungen heben und dem Jobcenter mehr Instrumente an die Hand geben. Der Entwurf will Menschen stärker dazu bewegen, schneller eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, etwa durch frühere Vermittlungsmaßnahmen und striktere Mitwirkungspflichten. Außerdem sollen erhebliche Verschärfungen bei Pflichten und Kontrollen erreicht werden. Zudem die Jobcenter mehr Möglichkeiten erhalten, um Leistungspflichten durchzusetzen und Sozialleistungsmissbrauch konsequenter zu verfolgen, so das Bundesministerium für Arbeit.
Diese konkreten Veränderungen kommen mit der neuen Grundsicherung
Das aktuelle Bürgergeld soll in „Grundsicherungsgeld/neue Grundsicherung“ umbenannt werden. Die bisherige Karenzzeit für Vermögen soll entfallen, Vermögen wird früher berücksichtigt und stärker angerechnet. Es soll verpflichtende Erstgespräche und frühere aktive Eingliederung in Arbeit geben, auch für Eltern. Die Angemessenheitsgrenzen für Wohnkosten und Sanktionen bei Ablehnung sinnvoller Wohnangebote könnten restriktiver gestaltet werden. Die tatsächlichen Regelsätze und Leistung (zum Beispiel rund 563 Euro für Alleinstehende sowie Zuschläge für Kinder) sollen trotz Reform nicht deutlich abgesenkt werden.
So schnell werden in 2026 die Bürgergeld-Leistungen gestrichen
Die Reform sieht vor, dass Leistungsempfängern schneller die Leistungen gekürzt und gestrichen werden. Das ist an die Pflichttermine beim Jobcenter geknüpft. Wird der Pflichttermin zum erstmal versäumt, bekommt der Betroffenen eine Aufforderung und Verwarnungen. Beim zweiten Versäumnis wird das Geld um circa 30 Prozent gekürzt. Wird der Pflichttermin zum dritten Mal versäumt und es wird nicht kooperiert, werden die Leistungen komplett gestrichen, auch die Miet- und Heizkosten.
- Erstes Versäumnis: Aufforderung und Verwarnung
- Zweites Versäumnis: Leistungskürzung um circa 30 Prozent
- Drittes Versäumnis oder wiederholte Nicht-Kooperation: komplette Streichung der Leistungen, inklusive Miet- und Heizkosten
Bevor der dritte Schritt vollzogen wird, muss das Jobcenter dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben (beispielsweise telefonisch, digital oder vor Ort), damit Gründe für die Versäumnisse berücksichtigt werden können. Erscheint die Person nach der Streichung innerhalb eines Monats erneut im Jobcenter, kann der Anspruch auf Leistungen auch nachträglich wiederhergestellt werden.
