In guten Händen
: Eintrag als Pflegeperson

AnzeigeExperten-Tipp Verantwortung und Rechte der Pflegenden
Von
Redaktion Sonderthemen
Sonderveröffentlichung

Die Pflege eines Angehörigen kann sowohl körperlich, als auch emotional ziemlich anstrengend sein.

Mascha Brichta

Sie pflegen eine nahestehende Person? Wenn deren Pflegekasse davon erfährt, ist das gut für Sie - und womöglich auch für Ihre Rente. Was pflegende Angehörige dazu wissen müssen.

Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Vor allem Angehörige packen mit an, helfen beim Duschen, legen Medikamente bereit, kümmern sich um Arzttermine.

Oft stecken sie dafür beruflich zurück, reduzieren ihre Arbeitszeit. Spätestens an diesem Punkt ist es sinnvoll, die Pflegetätigkeit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu melden, wie Verena Querling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät. „Sich als Pflegeperson eintragen zu lassen, bringt diverse Vorteile“, sagt die Referentin für Pflegerecht.

Ein ganz zentraler: Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, gibt es mehr Rente. Dazu aber später mehr.

Wer gilt als Pflegeperson?

Nicht jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen im Alltag unterstützt, gilt für die Pflegekasse auch als Pflegeperson. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
  • Die Pflegetätigkeit muss mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, schreibt das Bundesgesundheitsministerium.
  • Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeführt werden. „Das heißt: Als Entlohnung darf man nur das bekommen, was als Pflegegeld zur Verfügung steht“, erklärt Verena Querling.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

Übrigens: Eine Pflegeperson kann auch mehrere pflegebedürftige Menschen pflegen, so Querling. Entscheidend ist, dass sich zusammenaddiert mindestens 10 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche ergeben. Und dass die Pflegeperson gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Personen zu erkennen gibt, dass die 10 Stunden durch die Pflege mehrerer Menschen zusammenkommen.

Eine Verwandtschaft muss übrigens nicht bestehen. „Pflegeperson können zum Beispiel auch Freunde oder Nachbarn sein“, sagt Verena Querling.

Um in Sachen Rente profitieren zu können, gilt noch eine weitere Voraussetzung: „Man darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.“

„Wenn man seine Arbeitszeit verkürzt, zahlt der Arbeitgeber dementsprechend weniger Beiträge in die Rentenversicherung ein“, erklärt Verena Querling. Hier kommt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ins Spiel und zahlt für die Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung ein. ⇥dpa-mag

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