Recht und Steuern: Der Erbschein - amtliches Zeugnis über die Erbfolge

Sonderveröffentlichung
NPGI.Der Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge dar und ist als solcher auch öffentliche Urkunde. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt und bekundet damit, wer Erbe geworden ist, wobei dies sowohl ein einzelner als auch eine Mehrheit von Erben sein kann.
Durch den Erbschein wird idR der Anteil am Nachlass (Erbquote Quote), ebenso auch das Bestehen von Beschränkungen des Erben dokumentiert (Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge).
II.Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen:
1. Der Erbschein für den Alleinerben weist dessen alleiniges Erbrecht aus.
2. Der gemeinschaftliche Erbschein weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.
3. Der Teilerbschein weist das Erbrecht eines von mehreren Miterben aus.
III.Der erteilte Erbschein entfaltet im Rechtsverkehr die sog. Vermutungswirkung über die Richtigkeit des Erbscheins. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.
IV. Ein unrichtiger Erbschein kann eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt werden.
Das OLG Brandenburg hat am 7.7.2025 klargestellt, ein Erbschein ist einzuziehen, wenn er sich aus formellen oder materiellen Gründen als unrichtig erweise. Formelle Unwirksamkeit kann sich ergeben, wenn der Erbschein nicht durch den Richter, sondern durch den Rechtspfleger erteilt wurde.
V.Ein rechtswirksam erteilter Erbschein entfaltet auch öffentlichen Glauben dahingehend, dass derjenige, der auf der Basis eines erteilten und in Rechtskraft befindlichen Erbscheins rechtsgeschäftlich etwas von dem durch den Erbschein ausgewiesenen Erben erwirbt, in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des ausgewiesenen Erbrechts geschützt wird. Nicht geschützt ist jedoch der gute Glaube, dass ein bestimmter Gegenstand tatsächlich zum Nachlass gehört.
VI. Bei der Beantragung eines Erbscheins sind oft eine Vielzahl von Urkunden beizufügen.
Hilfe bei der Beschaffung der Urkunden und Antragstellung sowie weiterführende Informationen bei RA Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge

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