Allianz informiert: Angst vor Krieg im Urlaubsland?

Reisende müssen bei Krisen ihre Rechte kennen: Pauschalreisende können bei außergewöhnlichen Umständen kostenfrei stornieren. ⇥Foto: Hannes P. Albert/dpa -mag
Hannes P. AlbertDie Furcht vor Krisen reicht nicht, damit die Police die Kosten für eine Urlaubsabsage trägt. Wann die Versicherung stattdessen greift - und was aktuell rund um Stornierungen gilt, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Reiserücktrittsversicherungen zahlen „normalerweise“ nicht bei Reiseabbruch oder Reiserücktritt wegen Kriegshandlungen oder der Sorge davor. Der Ratschlag der GDV: „Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen laut einer Mitteilung.
„Nicht versichert ist dagegen ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel.“
Pauschalreisende im Vorteil
Gerade wer eine Pauschalreise über einen Veranstalter bucht, hat hier gewisse Rechte. Dann gilt grundsätzlich: Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn auf dem Weg zum Urlaubsort, am Urlaubsort selbst oder in der Region unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die den urlaubsmäßigen Aufenthalt unmöglich machen, erklärt Reiserechtler Paul Degott.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, so wie aktuell für viele Staaten im Nahen Osten, ist ein gutes Indiz dafür.
Erste Anlaufstelle für Pauschalreisende sollte das Reisebüro oder der Reiseveranstalter sein. Steht die Reise erst in einigen Wochen an, etwa in den Osterferien, ist es ratsam, die Situation zunächst noch zu beobachten und in jedem Fall nicht auf eigene Faust vorschnell zu stornieren.
Wer Flug und Hotel individuell gebucht hat, hat diese Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen nicht. Dann zählen jeweils die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner.
Reiserücktritt und Reiseabbruch
Eine Rücktrittsversicherung zahlt laut GDV indes bei klar definierten persönlichen Gründen. Deswegen ist der Blick in die Abdeckung so wichtig, denn die Policen können sich unterscheiden.
Eine Reiseabbruchversicherung greift dann, wenn man wegen unvorhergesehenen Ereignissen die Heimreise antreten muss.⇥pm/jr