Rechtsstreit mit OB: Gericht: Klage von AfD-Politiker Wilko Möller unbegründet

AfD-Politiker Wilko Möller und Rechtsanwalt Christoph Schmischke am 16. Mai 2019 im Landgericht.
Thomas GutkeIm Rechtsstreit zwischen Wilko Möller und Oberbürgermeister René Wilke um einen Facebook-Kommentar muss der AfD-Landtagsabgeordnete einen weiteren Rückschlag hinnehmen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) will die Revision Möllers gegen die Abweisung seiner Klage am Landgericht zurückweisen. Darüber habe der 1. Zivilsenat des OLG den Kläger informiert, bestätigte Gerichtssprecherin Judith Janik. Die Richter halten die Berufung demnach einstimmig für unbegründet und die Äußerungen Wilkes von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wilko Möller und seine Anwälte der Medienrechtskanzlei Höcker haben nun drei Wochen Zeit für eine Stellungnahme.
Facebook-Foto mit Folgen
Der Streit zieht sich seit zweieinhalb Jahren hin. Im Mai 2017 veröffentlichte Wilko Möller auf Facebook ein Foto, das ihn beim Bundesgrenzschutz mit Stahlhelm und Gewehr zeigt. Dazu schrieb er: „Klagt nicht, kämpft.“ Die öffentliche Empörung war groß, denn die Parole kursiert auch unter Rechtsextremen. René Wilke – damals noch Landtagsabgeordneter für Die Linke – kommentierte das Foto auf Twitter mit den Worten: „Wilko Möller, AfD-Stadtverordneter in FfO und Beamter der Bundespolizei mit Waffe und Wehrmachtsspruch auf seinem FB-Profil. Noch Fragen?“ Auch weil die Bundespolizei als Arbeitgeber kurz darauf ein – später wieder eingestelltes – Disziplinarverfahren gegen ihn anstrengte, reichte Möller Mitte 2018 Klage gegen Wilke ein. Der Rechtsaußen-Politiker meint, er habe keinen Wehrmachtsspruch gepostet, und will daher erwirken, dass René Wilke den Kommentar löscht.
Am 16. Mai dieses Jahres trafen sich beide vor dem Landgericht zur Güteverhandlung. Am 6. Juni wurde die Unterlassungsklage dann abgewiesen. Gegen den Urteilsspruch ging Möller in Berufung. Doch am Oberlandesgericht muss er nun voraussichtlich die nächste Niederlage einstecken.
Die Bezeichnung „Wehrmachtsspruch“ sei in erster Linie als Wertung zu verstehen, heißt es in der Begründung des Senats. Zumal auch die Antwort auf die Frage, ob der Spruch einen historischen Bezug zur Wehrmacht hat, eine Meinungsäußerung im Kontext politischer oder wissenschaftlicher Debatten darstelle. Außerdem verweist das Gericht darauf, dass die Äußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung gefallen sei. Vor dem Hintergrund sei der Kommentar von Wilke von der Meinungsfreiheit gedeckt. Erst, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe, habe das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang. Eine Schmähkritik liegt nach Ansicht des Gerichts in dem Fall jedoch nicht vor.
Eine Instanz bleibt Möller noch
Noch ist unklar, wie es in dem Rechtsstreit weitergeht. Sollte die Berufung Möllers zurückgewiesen werden, das Oberlandesgericht jedoch eine Revision dagegen zulassen, kann sich der AfD-Landtagsabgeordnete an den Bundesgerichtshof als letzte Instanz in Zivilrechtsverfahren wenden. Wird keine Revision zugelassen, hängt die Anfechtbarkeit des OLG-Beschlusses vom Beschwerdewert ab, der vom BGH bestimmt wird, erklärt Judith Janik. Bei einem Wert von über 20 000 Euro prüft dann der Bundesgerichtshof erneut die Zulassung einer Revision. Liegt der Wert darunter, bleibe dem Kläger allenfalls noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht.
Wilko Möller ließ auf Nachfrage offen, wie er weiter verfahren wird. Er wolle sich zunächst mit seinem Anwalt beraten.
