Diebstahl in Brandenburg
: Darf man einfach so und überall Obst abpflücken und mitnehmen?

Reife Früchte hängen derzeit verlockend an vielen Bäumen – an Straßenrändern, in Parks und Plantagen. Einfach so abpflücken und einpacken, geht das in Brandenburg? Was sagt die Polizei?
Von
Kerstin Schreiber
Rauen
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Reife Äpfel hängen derzeit in Brandenburg verlockend an Ästen von Bäumen und warten darauf, gepflückt zu werden. Doch Obst einfach so von fremden Besitz mitzunehmen, das sollte man lieber lassen. Was die Polizei dazu sagt. (Symbolbild)

Sina Schuldt/dpa

Reife Früchte sind verlockend. Till-Justus Hille, Polizeioberkommissar der Pressestelle der Polizeidirektion Ost in Frankfurt (Oder), antwortet auf Fragen zu dem Thema.

Herr Hille, was sollte man wissen, bevor man anfängt zu pflücken?

Klären Sie ab, wem das Grundstück oder die Bäume gehören und liegt eine Zustimmung des Besitzers vor, ernten zu dürfen?

Darf man heruntergefallene Äpfel, Pflaumen oder Birnen an Landstraßen aufheben und mitnehmen?

Straßenbäume befinden sich grundsätzlich im Eigentum der jeweiligen Verwalter oder Eigentümers. Also vom Bund, vom Land, der entsprechenden Gemeinden oder von Privat. Ob das Sammeln erlaubt ist oder nicht, hängt von deren jeweiliger Zustimmung ab. Uns als Polizei betrifft dieses Thema hauptsächlich in Bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit. Daher ist es wichtig: Beim Sammeln muss sichergestellt sein, dass der Verkehr weder behindert, noch gefährdet wird oder der Sammler sich selbst in Gefahr begibt.

Polizeioberkommissar Till-Justus Hille von der Pressestelle der Polizeidirektion Ost Frankfurt (Oder)

Pressestelle Polizei

Was gibt es zu beachten, wenn Bäume an Straßen voller Früchte sind?

Parken Sie Fahrzeuge so, dass sie nicht verkehrsbehindernd sind, gefährden oder behindern Sie sich und andere nicht, tragen Sie eine Warnweste und suchen Sie bei Tageslicht und nicht in der Dunkelheit nach Obst.

Wie ist es, wenn auf dem eigenen Grundstück Früchte aus Nachbars Garten herunterfallen oder Äste über den Zaun überhängen?

Das sind zunächst zivilrechtliche Fragen.

Ist es erlaubt, Herbstzweige mit buntem Laub oder Früchten für Dekorationszwecke abzuschneiden und mit nach Hause zu nehmen?

Für Wälder greift hier jedenfalls Paragraf 15 des Waldgesetz des Landes Brandenburg. Darin heißt es: „Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig.“