Arbeitsrecht
: Homeoffice in der Corona-Krise: was Arbeitgeber und Beschäftigte beachten müssen

Viele Beschäftigte in Berlin und Branenburg arbeiten wegen des neuartigen Coronavirus im Homeoffice. Dabei können allerdings einige Fragen aufkommen.
Von
Tanja Wolter
Brandenburg
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Wegen des Coronavirus arbeiten viele Menschen in Berlin und Brandenburg im Homeoffice. (Symbolbild)

Christin Klose/dpa

Wir geben Antworten auf die dringendsten Fragen:

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Die SPD fordert zwar schon länger einen gesetzlichen Anspruch, hat sich damit aber bisher nicht durchgesetzt. Sofern es also im Unternehmen keine verbindliche Betriebsvereinbarung zum Homeoffice gibt und auch kein entsprechender Tarifvertrag wie in der Metall- und Elektroindustrie existiert, herrscht Präsenzpflicht.Auch allgemeine Angst vor Ansteckung ist kein Grund, einfach zu Hause zu bleiben. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums käme dies einer Leistungsverweigerung gleich. Nur bei „Unzumutbarkeit“, wenn etwa eine „erhebliche objektive Gefahr“ besteht, sieht die Rechtslage anders aus (§275 Abs.3 BGB). Das Ministerium geht allerdings aus, dass das „bloße Husten von Kollegen“ ohne begründeten Verdacht dafür nicht ausreicht.

Mehr zum Thema Corona in Berlin und Brandenburg finden Sie hier in unserem Liveticker.

Können Mitarbeiter gezwungen werden, vom Homeoffice aus zu arbeiten?

Nein, Homeoffice ist grundsätzlich immer freiwillig. „Der Arbeitgeber hat kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen“, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Das Grundgesetz garantiert in Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dennoch sehen auch die Gewerkschaften in der gegenwärtigen Situation die Notwendigkeit, vermehrt Möglichkeiten zum Homeoffice zu nutzen, um Ansteckungen zu vermeiden. Auch wegen der Schul- und Kitaschließungen sind schnelle Lösungen erforderlich.

Welche Arbeitsmittel sind notwendig?

Arbeitet ein Beschäftigter nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice,halten es Arbeitsexperten für ausreichend, wenn dafür ein Laptop genutzt wird. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) geht davon aus, dass diese Form der mobilen Arbeit auch für die aktuelle Corona-Situation gilt. Bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus, der sogenannten Telearbeit, muss dagegen ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden.Kriterien sind etwa ein verstellbarer Bürodrehstuhl, ein ausreichend großer Arbeitstisch und ausreichende Beleuchtung - hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort erforderlich. Aber in der aktuellen Ausnahmesituation lässt sich dies kaum umsetzen, selbst wenn das Homeoffice länger andauern sollte.

Welche Regeln gelten für die Arbeitszeit im Homeoffice?

Sind im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten geregelt, gelten diese auch im Homeoffice, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ansonsten ist es ja gerade der Vorteil des Homeoffice, dass die Arbeitszeit freier gestaltet werden kann.Allerdings muss das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden, sowohl was die Höchstarbeitszeit von normalerweise acht Stunden als auch die Vorschrift zur Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen angeht. Bis abends um 23 Uhr zu arbeiten und dann am nächsten Tag um 8 Uhr morgens weiterzumachen, ist also nicht erlaubt. Allerdings hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, dies zu überwachen. Normalerweise erfasst der Arbeitnehmer selbst seine Arbeitszeit. Arbeitgeberverbände fordern schon lange, mehr Flexibilität zu ermöglichen und den klassischen Acht-Stunden-Tag aufzuweichen.

Was machen Eltern, die im Homeoffice sind und gleichzeitig Kinder betreuen müssen?

Auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz. Zudem ist ein hohes Maß an Flexibilität innerhalb der eigenen Familie gefragt. Sind beide Elternteile anwesend, kann die Betreuung– auch die Arbeitszeit – womöglich gut aufgeteilt werden, insbesondere wenn einer nur Teilzeit arbeitet. Gibt es diese Möglichkeit nicht, lässt sich das Risiko von Stress und Doppelbelastung nicht wegdiskutieren. Als wichtig gilt ein Rückzugsraum für die Arbeit, um sich konzentrieren zu können. Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung hat übrigens ergeben, dass im Homeoffice mehr Überstunden als im Büro gemacht werden.

In manchen Fällen kann auch eine Notfallbetreuung für Kinder hilfreich sein.

Wer übernimmt die Kosten?

Der DGB rät dazu, eine Regelung wegen der anfallender Kosten für Strom, Heizung, anteiliger Miete, Telefon mit dem Arbeitgeber zu treffen. Ob die Kostenerstattung rechtlich als Arbeitslohn zu werten und damit steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab.Kosten für ein Arbeitszimmer können beim Finanzamt in der Regel nur geltend gemacht werden, wenn der Beschäftigte keinen zweiten Arbeitsplatz im Betrieb hat.

Was ist mit dem Datenschutz?

Auch die Datenschutzgesetze sind bei Arbeit von zu Hause aus zu beachten. So dürfen sensible Informationen, beispielsweise Kunden- und Personaldaten, in der Wohnung nicht offen herumliegen. Der Zugang zu betriebsinternen Systemen muss geschützt sein. In Rechtstipps des DGB heißt es dazu: „Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Beschäftigten die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit zuhause dauerhaft einhalten. Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass er allein (keine Familienangehörige oder Dritte) Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Home-Office-Arbeitsplatz hat.“

Ist ein Unfall während der Arbeit zu Hause versichert?

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind Beschäftigte auch im Homeoffice gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Dies gelte allerdings nur, wenn ein Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit der Arbeit passiert, und nicht bei „privaten Verrichtungen“. Geht der Arbeitnehmer in seine private Küche, um sich dort etwas zu Trinken zu holen, und rutscht dabei aus, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Wie verbreitet ist Homeoffice in Deutschland eigentlich – unabhängig von Corona?

Nach einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung(IAB) vom Juni 2019 ermöglichen 26 Prozent aller Betriebe zumindest einem Teil ihrer Beschäftigten die Möglichkeit, mobil zu arbeiten, also von unterwegs oder zu Hause aus. Zwölf Prozent der Beschäftigten nutzen diese Möglichkeit. In privatwirtschaftliche Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern ist dies noch häufige der Fall: 37 Prozent ermöglichen das Arbeiten von zu Hause aus, 16 Pro Prozent bieten ein regelmäßiges Homeoffice von mindestens einem Tag pro Woche an.