Erben und Erbrecht
: So wird Streit vermieden – Tipps von Fachleuten zu Erbfolge und mehr

Wer etwas zu vererben hat, möchte, dass sein Hab und Gut in die richtigen Hände fällt. Häufig entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers. Wie man zu Lebzeiten vieles gut regeln kann, erfahren Sie hier.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)
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Ein handschriftliches Testament kann ausreichen, um den eigenen Willen kundzutun. Besitzt man Immobilien, sollte man ein notarielles Testament erstellen. Das erspart es den Erben, einen Erbschein zu beantragen.

Christin Klose/dpa

Die Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit den Notaren der Notarkammer Brandenburg Karsten Strüben und Philipp Rentel.

Seit 40 Jahren sind wir verheiratet, aber für mich war es damals die zweite Ehe, aus erster habe ich einen Sohn. Da dies zu keiner Zeit ein gutes Verhältnis zwischen uns war, mache ich mir schon immer über die Absicherung meiner Frau Gedanken, falls mir mal irgendetwas passieren sollte, erst recht jetzt im Alter. Für das Haus ist nur sie im Grundbuch eingetragen, auch das Auto gehört ihr allein und sie hat ein eigenes Konto. In meinem Testament ist sie als Alleinerbin eingesetzt. Mit welchen Forderungen durch meinen Sohn müsste meine Frau rechnen, wenn ich sterbe?

Da Sie Ihren Sohn per Testament enterbt haben, könnte er nach Ihrem Tod seinen Pflichtteil fordern. Das wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Ihrem Fall – da Sie nur ein Kind haben – ein Viertel des Nachlasses in Geldform. Dabei gehört nur zur Erbmasse, was Ihnen gehört hat, grundsätzlich also nicht das Vermögen Ihrer Frau. Allerdings werden Schenkungen von Ihnen an Ihre Frau bei der Berechnung des Pflichtteils mitberechnet. Man kann sich somit nicht durch Schenkungen an den Ehegatten „arm“ machen. Sofern Sie und Ihre Frau sich im Testament gegenseitig eingesetzt haben, kann dies im Falle eines Vorversterbens Ihrer Frau nachteilig für den eingesetzten Schlusserben sein, da Sie ja zunächst das ganze Vermögen Ihrer Frau erben.

Bereits 2009 habe ich mit meiner Frau ein Berliner Testament gemacht. Wir haben uns gegenseitig zu Erben eingesetzt und danach die zwei Kinder, die meine Frau mit in die Ehe gebracht hat. Zusätzlich hatten wir verfügt, dass im Falle des gleichzeitigen Todes von uns beiden – durch einen Unfall beispielsweise – unser gemeinsames Vermögen zwischen den Kindern aufgeteilt wird. Meine Frau ist bereits 2014 verstorben und ich habe trotz des anderslautenden Testaments unseren Besitz damals aufgeteilt, die Hälfte an die Kinder gegeben. Das fand ich moralisch richtiger. Haben die Kinder meiner Frau noch weitere Ansprüche mir gegenüber?

Hier kommt es auf den genauen Wortlaut und die Auslegung des damals verfassten Testaments an. Wenn Sie nur bestimmt haben, dass die Kinder Ihrer Frau Erben sein sollen, wenn sie beide gleichzeitig versterben und dieser Umstand nicht eingetreten ist, spricht es zunächst dafür, dass nach Ihrem Ableben die gesetzliche Erbfolge eintritt bzw. derjenige Erbe wird, der in Ihrem „neuen“ Testament eingesetzt wurde.

So langsam möchte ich mich um die Regelung meines Nachlasses kümmern, ein Testament aufsetzen. Meine Frau lehnt dies kategorisch ab. Uns gehört ein Haus laut Grundbuch zu gleichen Teilen. Wir haben zwei Töchter. Ich möchte meine Haushälfte einer Tochter vererben. Die zweite Tochter ist behindert. Kann ich dies allein und nach meinem Wunsch tun?

Sie können natürlich ein Testament machen und Ihre Tochter als Erbin einsetzen. Allerdings sollten Sie dann Ihre Frau schützen, etwa durch die Einräumung eines Nießbrauchs, damit sie nicht aus dem Haus ausziehen muss. Denn jeder Miteigentümer kann jederzeit die Teilungsversteigerung des Grundstücks betreiben, hiervor sollte ihre Frau geschützt werden.

Betreuer würde Pflichtteilsanspruch durchsetzen

Darüber hinaus sollten Sie die Auswirkungen bedenken, wenn Sie Ihre behinderte Tochter enterben. Dieser steht nach Ihrem Ableben ein Pflichtteilsanspruch zu, der durch einen Betreuer auch durchgesetzt werden würde. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten, die Auswirkungen abzufedern oder durch eine vernünftige rechtliche Gestaltung entsprechende Ansprüche zu minimieren. Hier bedarf es aber einer intensiven juristischen Beratung, da die Regelungen zu komplex sind, um sie alleine in einem handschriftlichen Testament niederzulegen. Vielleicht können Sie Ihre Frau von dieser Dringlichkeit überzeugen und gemeinsam mit einem Notar nach einer guten Lösung für sich und die Töchter suchen.

Unsere Mutter, wir waren drei Kinder, war in zweiter Ehe verheiratet. Sie hatte mit unserem Stiefvater, der schon vor Jahren verstorben ist, ein Berliner Testament. Danach erben wir zwei Schwestern und ein Bruder nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Unser Bruder ist aber bereits verstorben, hat aber vier Kinder hinterlassen. Wie teilt sich die Erbschaft jetzt?

Wenn Ihre Mutter nichts anderes verfügt hat, dann bleibt es bei der Teilung der Erbmasse durch die drei Kinder. Allerdings teilen sich das Drittel des bereits verstorbenen Bruders seine vier Kinder.

Mein Lebenspartner ist kürzlich verstorben. Laut Testament bin ich die Alleinerbin des Hauses, das wir gemeinsam seit vielen Jahren bewohnt haben, für das er aber allein im Grundbuch steht. Seine Mutter möchte nichts von dem Erbe. Das hat sie bereits erklärt. Wie ist es aber mit dem Bruder. Hat er Ansprüche?

Die Mutter Ihres Lebenspartners hätte, da sie laut Testament enterbt wurde, Pflichtteilansprüche. Geschwistern steht kein Pflichtteilsanspruch mehr zu, so dass der Bruder keinen Anspruch geltend machen könnte. Sofern die Mutter Ihres verstorbenen Partners allerdings verstirbt und der ihr zustehende Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Partner noch nicht verjährt ist, fällt er in ihren Nachlass.

Mutter sollte schriftlich Verzicht erklären

Wenn der Bruder also Erbe nach seiner Mutter wird, könnte er gegebenenfalls noch deren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Es wäre daher angeraten, dass die Mutter Ihnen gegenüber auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich geschehen. Im Übrigen sollten Sie eine steuerrechtliche Beratung einholen, da Sie als Alleinerbin und der Tatsache, dass Sie nicht verheiratet waren, mit Erbschaftsteuern rechnen sollten.

Vor drei Jahren ist unser Stiefvater verstorben, das Testament wurde eröffnet. Unsere Mutter war laut Testament Alleinerbin. Das Haus ist inzwischen auch auf sie im Grundbuch überschrieben. Es gibt aber noch einen Sohn unseres Stiefvaters aus erster Ehe. Hätte er noch Ansprüche in Form eines Pflichtteils oder sind diese jetzt nach drei Jahren verjährt?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt rechnerisch erst, wenn der Erbberechtigte Kenntnis von dem Testament hatte, was ihn von der Erbfolge ausschließt. Da Ihre Mutter aber für die Grundbuchänderung einen Erbschein vorweisen musste, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Information an den Sohn rausgegangen ist. Dies erfolgt regelmäßig durch das zuständige Nachlassgericht. Dort könnten Sie sich erkundigen, ob und wann diese Information erfolgt ist.

Karsten Strüben, Notar der Notarkammer Brandenburg

Notarkammer Brandenburg

Wir sind in zweiter Ehe verheiratet. Jeder hat zwei Kinder mit in die Verbindung gebracht. Jetzt hat mein Mann eine hohe Summe geerbt und wir haben überlegt, dies zu gleichen Teilen an die vier Kinder weiterzugeben, denn die benötigen das Geld dringender als wir jetzt im Alter. Was sollten wir dabei beachten?

Als Notar rate ich immer, sich solche Übergaben gut zu überlegen. Einfach gesagt: Was weg ist, das ist weg. Wenn Sie das Geld für Ihre eigene Altersabsicherung nicht benötigen, können Sie es natürlich an die Kinder verschenken. Sie sollten jedoch bei der Hingabe klarstellen, dass sich die Kinder das Geld auf ihren jeweiligen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen haben.

Steuerliche Aspekte bei Schenkungen beachten

Der Überlebende von Ihnen wäre dann – ein gegenseitiges Testament vorausgesetzt – in Höhe des bereits gezahlten Betrages vor Pflichtteilsansprüchen geschützt. Bei Schenkungen sind regelmäßig die steuerlichen Aspekte zu beachten. Gegebenenfalls sollte hier ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Seit nun schon 25 Jahren leben wir zusammen, sind nicht verheiratet. Wir haben uns viel zusammen geschaffen. Meinem Partner geht es jetzt allerdings sehr schlecht. Bin ich nach seinem Tod erbberechtigt?

Nein, es gibt kein gesetzliches Erbrecht für nichtverheiratete Partner. Sie erben nur, wenn er ein entsprechendes Testament aufsetzt. Hierzu ist es ausreichend, wenn er nur einen Satz schreibt, in dem er Sie zu seiner Erbin einsetzt. Das Testament muss er mit der Hand schreiben und unterschreiben und es soll Ort und Datum enthalten. Aber auch hier sind die steuerlichen Auswirkungen zu beachten. Da Sie nicht verheiratet sind, sind die Freibeträge niedrig und der Erbschaftsteuersatz dementsprechend hoch.

Schon vor Jahren haben wir als Ehepaar bei einem Notar ein Testament aufsetzen lassen. Wie ist es nun, wenn wir uns entschließen, Vermögensgegenstände anders zu vergeben, beispielsweise an Personen, die uns aktuell sehr unterstützen? Können wir dies einfach so handschriftlich ins Testament einfügen?

Sie können ein notarielles Testament gemeinsam jederzeit handschriftlich ändern, aufheben oder ergänzen. Die Vorteile eines notariellen Testaments gehen damit jedoch regelmäßig verloren. Ein solcher Vorteil besteht beispielsweise darin, dass man bei Vorhandensein eines notariellen Testaments grundsätzlich keinen Erbschein mehr benötigt. Wichtig ist, dass Sie bei einem gemeinsamen Testament immer die Änderung auch beide unterschreiben und mit einem Datum versehen. Das Datum zeigt, welcher letzte Wille gilt, denn es ist immer der aktuellste Stand verbindlich.

Ich besitze zwei Häuser, habe zwei Töchter und diese jeweils wieder eine Tochter. Beide Enkelinnen sind aber noch nicht erwachsen. An diese zwei Enkel möchte ich meine Häuser einmal vererben, die Töchter sollen nach meinem Tod das dann noch vorhandene Geld bekommen, da sie gut versorgt sind. Kann ich dies im Testament auch so formulieren?

Selbstverständlich können Sie Ihren letzten Willen ganz nach Ihren Vorstellungen formulieren. Ihr Vorhaben birgt aber einige Probleme und es käme auf ganz genaue Formulierungen an, damit auch wirklich das passiert, was Sie wünschen. Zumal die Enkeltöchter noch minderjährig sind und dies ebenfalls mit Besonderheiten verbunden ist. Und natürlich müssen auch die etwaigen Pflichtteilsansprüche der Töchter bedacht werden.

Enkel haben geringere Freibeträge

Schließlich muss beachtet werden, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge der Enkeltöchter auch geringer sind als die der Töchter. Also viele Aspekte, die es gilt, unter einen Hut zu bringen. Auch hier rate ich an, eine Kollegin oder einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der in der Angelegenheit helfen kann.

Von unseren zwei Söhnen ist einer bereits verstorben. Er hat zwei Kinder hinterlassen. Unser Haus wollen wir mal dem Sohn übergeben, dies im Testament so schreiben, die Enkel dafür auszahlen. Sie haben so auch schon in letzter Zeit sehr viel an Geld bekommen als Unterstützung. Sollen wir uns die Auszahlung schriftlich bestätigen lassen, damit die Enkel später nicht mal Ansprüche erheben, wenn das Haus im Erbfall nicht an sie geht?

Die Idee, so für den späteren Familienfrieden und Sicherheit zu sorgen, ist gut, sollte rechtlich aber ausreichend abgesichert werden. Ein nur privat formulierter schriftlicher Verzicht auf Pflichtteilsansprüche reicht nicht aus. Ebenso können Schenkungen nicht so einfach auf den später vielleicht entstehenden Pflichtteilsanspruch angerechnet werden. Neben einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung könnte man auch überlegen, das Grundstück bereits zu Lebzeiten auf den Sohn zu übertragen.

Sich selbst ein Nutzungsrecht sichern

Sie würden sich ein Nutzungsrecht eintragen lassen, damit Sie auch weiterhin dort leben können. Da das Geld für die Enkelkinder wirtschaftlich vom Sohn stammt, würde er sich weiterhin verpflichten, Ihnen den vereinbarten Betrag zu zahlen. Sie können dann dieses Geld nehmen und an die Enkelkinder weitergeben, die bei der Urkunde mitwirken und auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten. So hätten sie bereits zu Lebzeiten Gewissheit, dass alles so läuft, wie Sie es wünschen.

Ich möchte in meinem Testament meinen Mann zwar als Alleinerben einsetzen, zumal wir keine Kinder haben. Aber ein paar andere Dinge will ich noch an andere Personen weitergeben. Geht das?

Ja, ein Testament können Sie ganz nach Ihren Wünschen gestalten. Allerdings rate ich immer, ein privates handschriftliches Testament so kurz und eindeutig wie möglich zu halten. Je länger das Testament ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Widersprüche und Missverständnisse entstehen. Wenn Sie einzelne Gegenstände an Dritte vergeben möchten, dann sollten Sie dies als Vermächtnis benennen, könnten beispielsweise formulieren: ...als Vermächtnis erhält Frau X einen Betrag in Höhe von ... Euro). Der Erbe ist dann zur Weitergabe verpflichtet.

Philipp Rentel, Notar der Notarkammer Brandenburg

Notarkammer Brandenburg

Unsere Mutter ist kürzlich verstorben. Wir sind drei Geschwister. Ein Testament gibt es nicht. Wie wird geteilt, und welche Unterlagen benötige wir zur Übertragung der Immobilie?

Da kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Alle drei Geschwister teilen sich das Erbe nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Da ein Grundstück vorhanden ist, wird ein Erbschein benötigt. Bei der Beantragung des Erbscheins hilft Ihnen der Notar. Er erklärt dann, welche Unterlagen benötigt werden. Vielleicht haben Sie als Geschwister auch schon eine Vorstellung, was mit der Immobilie passieren soll, das könnte dann alles zusammen besprochen werden.

Ich lebe seit vielen Jahren getrennt von meinem Mann und es gibt einen notariellen Trennungsvertrag. Aber wir sind nicht geschieden. Meine Immobilie möchte ich meiner Tochter vererben. Hätte er, wenn ich sterbe, irgendwelche Ansprüche?

Das kommt auf die genauen Festlegungen im Trennungsvertrag an. Wurde hier der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben oder wurde gar ein Pflichtteilsverzicht erklärt? Je nachdem kann es sein, dass Ihrem Ehemann ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte, eines Viertels oder gar kein Pflichtteil zusteht. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie nochmals mit dem Vertrag eine Kollegin oder einen Kollegen aufsuchen und sich alles genau erklären lassen.

Mein Sohn soll einmal meine Immobilie erben. Mehr Kinder habe ich nicht, mein Mann ist schon vor Jahren verstorben. Wäre es sinnvoll, meinen Sohn schon jetzt ins Grundbuch eintragen zu lassen als hälftigen Miteigentümer?

Ob Sie Ihren Sohn als Allein- oder Miteigentümer zu Lebzeiten eintragen lassen wollen, hängt in erster Linie davon ab, was Sie für Ihrer Altersabsicherung benötigen. Wenn Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen, können Sie es später nicht mehr verwerten und das Geld für Sich verwenden. Sobald mehrere Eigentümer im Grundbuch stehen, müssen diese sich auch immer abstimmen und gemeinsam entscheiden, sei es für das neue Dach oder die neue Heizung oder auch über einen Verkauf.

Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre ausgenutzt werden

Allerdings könnte sich die Übertragung oder eine teilweise Übertragung dann anbieten, wenn der Wert der Immobilie und weiteres Vermögen die Steuerfreigrenzen des Sohnes übersteigen. Der Steuerfreibetrag des Kindes kann alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden. So kann man durch mehrere Übertragungen nach Ablauf der jeweiligen Zehn-Jahresfristen auch insgesamt größeres Vermögen übertragen, ohne dass hier eine Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer anfällt.

Ich habe eine eigenbewohnte Immobilie und bereits ein eigenhändig errichtetes Testament, in dem ich meine drei Kinder zu Erben zu gleichen Anteilen eingesetzt habe. Ändert sich durch meine bevorstehende Hochzeit etwas? Muss ich nun neu testieren?

Nein, Sie müssen lediglich neu testieren, wenn Sie die Erbfolge ändern wollen. Es empfiehlt sich jedoch die Erbfolge mit dem zukünftigen Ehegatten abzustimmen. Der Ehegatte ist nämlich pflichtteilsberechtigt. Häufig ist es auch so, dass Ehegatten sich auf den Todesfall absichern wollen. Sie sollten zudem mit ihrem Ehemann und den Kindern besprechen, ob ein Pflichtteilsverzicht durch den Gatten erklärt werden sollte. Dieser ist im Übrigen beurkundungspflichtig. Eine einfache handschriftliche Vereinbarung reicht hierfür nicht aus.

Ich bin verheiratet, habe drei Kinder und ein Einfamilienhaus. Eines der Kinder möchte nunmehr das Dach ausbauen. Dies muss durch einen Kredit finanziert werden. Soll hierzu zu Lebzeiten oder durch ein Testament die Verhältnisse geklärt werden.

Eine umfassende Regelung hierzu ist nur durch beide Gestaltungen zu erzeugen. Zum einen sollte das Haus in WEG-Eigentum aufgeteilt werden, da nur so verhindert werden kann, dass der eigenbewohnte Teil, die untere Etage, nicht durch die Finanzierung belastet und somit gefährdet wird.

Untere Teil des Hauses wäre sicher

Sollte es zu einer Vollstreckung in das ausgebaute Dachgeschoss kommen, wäre zumindest der untere Teil des Hauses sicher. Testamentarisch könnte man regeln, dass die beiden weiteren Kinder den unteren Teil des Hauses erhalten sollen. Wichtig bei beiden Regelungen ist, dass dies umfassend mit den beiden Kindern abgesprochen ist.

Was kostet eine Beratung bei einem Notar pro Stunde?

Die Gebühr für eine Beratung richtet sich zum einen nach dem Wert des Gegenstandes, also dem Haus oder dem Gesamtvermögen der Erbschaft, und zum anderen nach der Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr einer Beratung ist jedoch schon immer in einer Beurkundung enthalten. Sofern es also zu einer Beurkundung kommt gibt es nur eine Gebühr für die Beratung und Beurkundung.

Was ist der Vorteil eines notariell beurkundeten Testamentes oder Erbvertrag?

Im Vordergrund steht selbstverständlich die Rechtssicherheit, denn bei den knapp vierhundert erbrechtlichen Paragraphen des bürgerlichen Gesetzbuches verliert man schnell den Überblick. Eine sogenannte Widerverheiratungsklausel führt beispielsweise meistens ungewollt in eine Vor-Nacherbschaft, die für die Beteiligten nur schwer zu überblicken ist. Ebenfalls ist es immer häufiger notwendig, ein Testament oder einen Erbvertrag steuerrechtlich auszutarieren.

Testament liegt beim Nachlassgericht

Zudem wissen aber auch die Beteiligten, wo ihr Testament aufbewahrt wird, nämlich bei dem Nachlassgericht. Ein Suchen im Trauerfall entfällt. Außerdem kommt es häufig zu einem Kostenvorteil! Das „selbstgemachte“ Testament ist nämlich – neben den Gefahren – auch häufig in der Gesamtsumme der Gebühren teurer, als ein notariell beurkundetes Testament oder Erbvertrag.

Ich bin verheiratet und wir haben keine Kinder. Ich bin immer davon ausgegangen, dass sich Ehegatten allein beerben. Stimmt das?

Dies ist einer der fatalsten Irrtümer im Erbrecht! Sofern Ehegatten keine Kinder haben, werden diese durch die Eltern beerbt. Sollten diese verstorben sein, treten die Kinder der Eltern an die Stelle, so dass ebenfalls auch Halbgeschwister zu dem Kreis der Erben gehören könnten. Was viele ebenfalls nicht wissen ist, dass die Eltern pflichtteilsberechtigte Erben sind. Die Eltern können somit im Falle der Enterbung den Pflichtteil bei dem überlebenden Ehegatten geltend machen.