Garten in Brandenburg: Baum und Hecke des Nachbarn schneiden, wann ist es erlaubt?

Ein Nachbar muss die Möglichkeit bekommen, Äste oder Zweige, die über das Grundstück hinausragen, selbstständig zu entfernen. Was aber, wenn das so viel Arbeit macht, dass man es nicht mehr allein schafft? Experten gaben am Telefon Tipps aus dem Nachbarrecht. (Symbolbild)
Christin Klose/dpa-tmn/dpa- Überhängende Äste und Wurzeln dürfen entfernt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
- Rückschnitt nur außerhalb der Vegetationszeit ab 1. Oktober – oft ist eine Genehmigung nötig.
- Selbsthilfe nach Fristsetzung möglich; fachgerechter Schnitt, Kosten ggf. dem Nachbarn berechenbar.
- Eigentümer öffentlicher Flächen müssen Beeinträchtigungen beseitigen, Kommunen tragen Verantwortung.
- Laub- und Eichelbelastung sowie Wasserschäden dokumentieren und schriftlich Abhilfe verlangen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Jeder Gartenbesitzer freut sich, wenn neu gepflanzte Sträucher oder Bäume gedeihen. Doch schneller als gedacht, sind sie größer als vermutet. Wenn Hecken und Bäume von Nachbars Garten oder kommunalen Straßen das eigene Grundstück verschatten, ist der Ärger oft groß.
Wie man dann reagieren kann oder noch besser solche Entwicklungen vermeidet, haben Lothar Blaschke, Hagen Ludwig und Peter Ohm vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer am Lesertelefon erklärt. Hier eine Zusammenfassung:
Mein Nachbar hatte sich vor einiger Zeit beschwert, dass Äste und Zweige meiner Wallnussbäume auf sein Grundstück hängen und er davon wesentlich beeinträchtigt wird. Ich habe sie daraufhin so weit wie möglich zurückgeschnitten, doch dem Nachbarn reicht das immer noch nicht aus. Wenn ich aber alle seine Wünsche erfülle, verlieren die Bäume Ihre Standhaftigkeit. Wie verhalte ich mich?
Es ist richtig, dass der Nachbar grundsätzlich die Beseitigung von Überhang fordern kann, wenn er durch diesen wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch einiges zu beachten.
Nachbars Wallnuss-Baum wuchert - Hilfe anbieten
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihre Wallnussbäume durch eine örtliche Baumschutzsatzung geschützt sind, was in sehr vielen Gemeinden der Fall ist. Dann müssten Sie für größere Eingriffe ohnehin bei der Naturschutzbehörde um eine Ausnahmegenehmigung bitten. Sehr oft wird dann bei einem Vorort-Termin festgelegt, was möglich ist, ohne den Baum insgesamt zu gefährden.
Falls die Bäume nicht geschützt sind, sollten Sie versuchen, gemeinsam mit dem Nachbarn eine Lösung zu finden, die in Ihrer beider Interesse liegt. Sie könnten ihm zum Beispiel anbieten, sich bei der Entsorgung von Laub und Nüssen auf seinem Grundstück zu beteiligen.
Am Zaun zu meinem Nachbarn habe ich vor Jahren Büsche als Sichtschutz gepflanzt. Jetzt nach dem Frühjahrsaustrieb hat er das, was durch den Zaun kam, nicht nur einfach abgeschnitten, sondern dann auch noch alles zurück über den Zaun geworfen. Darf er das?
Nein, in mehrfacher Hinsicht. Der rechtlich richtige Weg wäre, dass er Sie schriftlich zum Rückschnitt auffordert. Dazu gehört das Setzen einer Frist, die außerhalb der Vegetationsperiode liegen muss.
Kommen Sie seinem berechtigten Anliegen dann nicht nach, hat er nach § 910 BGB auch das Recht zur Selbsthilfe, die fachgerecht ausgeführt werden muss. Wenn er jedoch unangekündigt an ihrer Hecke herumschneidet, ist es rechtlich eine Sachbeschädigung, denn er vergreift sich an Ihrem Eigentum. Weisen Sie ihn schriftlich darauf hin oder lassen sich, wenn Sie allein nicht weiterkommen, von der Schiedsstelle helfen, eine Einigung mit dem Nachbarn zu erreichen.
Vegetationszeit im Garten einhalten
Eine etwa zwölf Meter breite und 15 Meter hohe Rosskastanie des Nachbarn sorgt für Kummer. Einige Äste ragen schon drei Meter auf mein Grundstück. Inzwischen habe ich mehr Schatten auf der kleinen Fläche als Sonne. Und der Laubanfall ist enorm. Was tun?
Sie können den Nachbarn nur dazu auffordern, einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen. Dazu setzen Sie ihm einen Termin, der außerhalb der Vegetationszeit liegen muss. Wird dieser nicht eingehalten, können Sie zur Selbsthilfe greifen und selbst zurückschneiden oder eine Firma beauftragen.
Die Kosten können Sie Ihrem Nachbarn in Rechnung stellen. Zahlt er nicht, bleibt aber nur der Klageweg. Für den Nachbarn wäre es jedenfalls von Vorteil, wenn er selbst aktiv wird, weil er so die Firma selbst auswählen kann. Möglicherweise bedarf es für größere Eingriffe am Baum einer Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde. Ob die Rosskastanie in Ihrem Fall unter Schutz steht, erfahren Sie in der Baumschutzsatzung Ihrer Kommune.
Bezüglich des vielen Laubs wäre zu prüfen, ob Sie vom Nachbarn dafür einen finanziellen Ausgleich, eine sogenannte Laubrente fordern können. Dafür müssen Sie aber nachweisen, dass Ihre Belastung außergewöhnlich hoch ist. Bei Streit entscheiden die Gerichte immer im Einzelfall. Ob Sie Anspruch auf eine sogenannte Laubrente haben, dazu entscheiden die Gerichte bezüglich der Laubmenge sehr unterschiedlich.

Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) erreichen immer wieder Fragen von Grundstücksnutzern, weil Bäume oder Hecke von Nachbars Grundstück enorm stören.
VDGN Claudia DresselVor unserem Grundstück führt ein Fuß- und Radweg entlang. Daran schließt sich eine Fläche an, die dem Landkreis gehört. Ein inzwischen betagter Nachbar hat auf dieser öffentlichen Fläche vor vielen Jahren eine Eiche gepflanzt, die solitär steht. Wir werden dem Laub und den vielen Eicheln nicht mehr Herr, die auf unser Grundstück fallen. Von unserem Nachbarn können wir die Entsorgung wegen seines Alters nicht mehr verlangen, oder?
Mit Ihrem Nachbarn verbindet Sie in diesem Fall kein rechtliches Verhältnis, sondern nur mit dem Grundstückseigentümer, hier mit dem Landkreis.
Ich rate Ihnen, sich mit einem Schreiben direkt an den Landrat zu wenden. Schildern Sie Ihre Situation und dass Sie nicht länger bereit und in der Lage sind, den übermäßigen Laub- und Eichelabfall zu tragen. Bitten Sie um eine Vor-Ort-Besichtigung und fordern Sie sowohl einen Rückschnitt der Eiche als auch die regelmäßige Beseitigung von Laub und Früchten. Setzen Sie für eine Antwort einen Termin von zum Beispiel drei Wochen.
Neben unserem Grundstück wachsen mehrere Eichen auf kommunalem Eigentum. Eine davon bereitet uns Probleme. Sie ist etwa 20 Meter hoch und reicht bis zum Giebel unseres Hauses. Die Krone wirft so viel Schatten, dass das Dach vermoost und die Lattung darunter schon verrottet. Wir wenden uns seit etwa fünf Jahren an die Stadt, damit sie grundlegend etwas unternimmt. Aber es werden immer nur maximal fingerdicke Äste abgeschnitten und die Baumschneider meinen, es reicht, wenn der Baum einen Abstand zum Gebäude von 2,50 Meter hat. Was sollen wir tun?
Die Kommune ist in der Pflicht, die auf öffentlichem Grund stehenden Bäume so zurückzuschneiden, dass Ihr Eigentum nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Baum von Straße wirft Schatten - Kommune ist verantwortlich
Am besten, Sie beginnen augenblicklich mit der Dokumentation an Ihrem Dach. Verweisen Sie gegenüber der Stadt auf die Paragrafen 910 und 1004 des BGB, wonach Sie die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen können. Bieten Sie mit Fristsetzung einen Vor-Ort-Termin an. Wenn dieser stattgefunden hat, fordern Sie eine Aktennotiz ein. Die Kommune muss sich in Ihrem Fall mit der Naturschutzbehörde auseinandersetzen, weil die Eiche durch Verordnung des Landes Brandenburg unter Baumschutz steht. Gleichwohl können Sie Schadenersatzanspruch stellen, wenn das Dach Schaden nimmt.
Wasser vom Garten nebenan - Nachbar muss handeln
Seit etwa zehn Jahren gibt es Ärger mit dem Nachbarn, weil er unser Haus quasi unter Wasser setzt. Er hat an die gemeinsame, etwa 25 Meter lange Grenzwand eine Sickergrube angebaut und eine Regenwasserleitung mit zahlreichen Löchern. Inzwischen fällt der Putz von unserem Haus ab und wegen der Nässe können wir ein Zimmer nicht mehr nutzen. Mit ihm reden, bringt nichts. Wir haben einen Anwalt eingeschaltet und ihm auch Bilder überreicht, das aber wieder ruhen lassen. Was sollten wir tun?
Eine solche Situation müssen Sie auf keinen Fall dulden. Im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz heißt es zum Beispiel ganz konkret, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, seine baulichen Anlagen so anzulegen, dass Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet wird, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Fordern Sie vom Nachbarn schriftlich Abhilfe. Reagiert er nicht, warten Sie nicht damit, den Anwalt einzuschalten. Er kann gerichtliche Schritte unternehmen, weil der Zustand für Sie unerträglich und gesundheitsschädigend ist durch die permanente Feuchtigkeitsbildung. Sie können auch Schadenersatz fordern für notwendige Reparaturen am Haus.

Lothar Blaschke vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) rät bei Problemen mit dem Nachbarn immer erst zu einem Gespräch, bevor die örtliche Schiedsstelle angesprochen wird
Claudia Dressel/VDGNWir haben ein Grundstück zu unserem dazugekauft, das wir als Garten nutzen. Die Fläche schließt direkt an das Haus des Nachbarn an. Unser Ärger ist, dass das Gefälle des Daches so stark ist, dass aller Regen auf unser Grundstück fließt. Wir können deshalb den Garten teilweise nicht nutzen. Das Dach hat keine Regenrinne. Was können wir vom Nachbarn erwarten?
Im Nachbarrechtsgesetz heißt es eindeutig, dass bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird. Sie müssen die Beeinträchtigungen also nicht hinnehmen und haben einen Beseitigungsanspruch.
Der Nachbar muss dafür sorgen, dass das Wasser auf seinem Grundstück versickern kann. Ich empfehle Ihnen, beim nächsten Regen und erst recht nach heftigem Niederschlag mit Fotos zu dokumentieren, welche Folgen das Wasser für Ihren Garten hat. Weisen Sie den Nachbarn auf diese nicht hinnehmbare Beeinträchtigung hin und setzen Sie ihm eine Frist, bis zu der er dafür zu sorgen hat, dass das Wasser bei ihm versickert. Reagiert er nicht, kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an.
Baum wächst zu hoch - ist Beseitigung möglich?
Vor über 50 Jahren entstand unsere flächenmäßig großzügige Siedlung mit Einfamilienhäusern. Damals pflanzte mein Nachbar dicht an der Grundstücksgrenze viele Nadelbäume. Inzwischen ist das ein Wald, der alles verschattet. Ich weiß, dagegen konnte ich bisher nichts mehr tun. Jetzt aber verkauft mein Nachbar. Kann ich vom neuen Grundstückseigentümer sozusagen einen Neuanfang verlangen, damit die Beeinträchtigungen für mein Grundstück nicht noch weiter wächst, im wahrsten Sinne? Beginnt die Frist für meinen Beseitigungsanspruch von vorn?
Nein, denn die Bäume haben längst Bestandsschutz. Diese Verfristung wird auch durch den Eigentümerwechsel nicht wieder aufgehoben.
Das würde auch in der Umkehrung gelten, also wenn Sie Ihr Grundstück verkaufen, hätte ein neuer Eigentümer keine Beseitigungsansprüche für Bäume die Sie einst gepflanzt haben. Sie können von Ihrem Nachbarn nur fordern, dass etwaige Überhänge oberhalb der Grundstücksgrenze aber auch Wurzeln beseitigt werden in den dafür zulässigen Monaten, also außerhalb der Vegetationszeit.
Mein Nachbar hat vor vielen Jahren auf der Grundstücksgrenze Pappeln gepflanzt. Die Bäume sind inzwischen morsch, Äste brechen. Bei Sturm habe ich Angst, dass unser Haus beschädigt werden könnte. Kann ich deshalb das Entfernen der Bäume fordern?
Wichtig ist, dass genau geklärt wird, wo die Bäume stehen, auf oder an der Grundstücksgrenze. Ist die Anpflanzung genau auf der Grenze, dann sind beide Grundstückseigentümer verantwortlich, auch für die Gefahrenabwehr. Wachsen die Pappeln aber definitiv auf der Seite Ihres Nachbarn, dann muss er als Grundstückseigentümer der Verkehrssicherungspflicht nachkommen.
Ärger mit Pflanzen - Nachbar sollte schriftlich informiert werden
Wir als Verband raten zur zweimaligen Baumschau im Jahr. Wenn man das nicht selbst kann, sollte ein Experte oder Gutachter dies übernehmen. Diese Baumschauen sollten dokumentiert werden, falls es durch Sturm beispielsweise zu einem Versicherungsfall kommen sollte. Dann muss der Baumeigentümer nachweisen, dass der Schaden nicht vorhersehbar war. Da Pappeln wie auch alle anderen Bäume im rechtlichen Sinne jedoch keine sogenannten gefahrbringenden Anlagen sind, können Sie keine präventive Fällung verlangen.

Peter Ohm vom VDGN verweist darauf, dass bei überhängenden Ästen von Bäumen und Sträuchern erst dann geschnitten werden darf, wenn die Vegetationszeit dies zulässt.
VDGN/Claudia DresselRatsam wäre es deshalb, wenn Sie Ihren Nachbarn schriftlich und nachweisbar auf seine Verkehrssicherungspflicht hinweisen ebenso wie auf Ihre Bedenken hinsichtlich der Gefahren für Ihr Haus. Sollte es Überhänge geben von Ästen oder Wurzeldurchwuchs auf Ihr Grundstück, dann können Sie eine Beseitigung fordern, wenn die Vegetationszeit beendet ist ab Oktober. Bedingung ist, dass Sie durch den Überhang wesentlich beeinträchtigt werden.
Für das Beseitigen der Bäume gelten Fristen
Vor etwa zehn Jahren hat mein Nachbar eine Tannenhecke gepflanzt, diese auch regelmäßig geschnitten. Seit drei Jahren nun schon nicht mehr und es sind Bäume, keine Hecke mehr. Alles bei mir ist verschattet, die Wurzeln verhindern, dass ich in der Baumnähe überhaupt noch etwas anbauen kann. Muss ich das dulden?
Jein. Nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz können Sie nach so langer Standzeit keine Beseitigung der Bäume verlangen. Ein Beseitigungsanspruch erlischt zwei Jahre nach Pflanzung oder nachdem der Baum die gesetzlich zulässige Höhe überschritten hat. Aber Sie müssen auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen dadurch hinnehmen.
Das ist aber der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Teile Ihres Grundstücks nicht mehr gärtnerisch nutzen können oder wenn durch die Wurzeln Schäden beispielsweise an Ihren Wegen entstehen. Dann können Sie zumindest fordern, dass der Nachbar den Überhang bzw. die durchwachsenden Wurzeln beseitigt. Mit den Nachweisen für die Beeinträchtigungen wenden Sie sich im ersten Schritt an den Nachbarn und fordern ihn auf, nach Ende der Vegetationsperiode, also ab 1. Oktober, die notwendigen Schritte zu unternehmen.
Bleibt dies erfolglos, sollten Sie sich an die für Ihre Region zuständige Schiedsstelle mit der Bitte um Schlichtung wenden. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, ist in Brandenburg eine Klage vor Gericht möglich.
Nachbars haben sich einen Hund angeschafft und deshalb auf meiner Seite, der rechten, einen Zaun gezogen. Sie haben dies vorher mitgeteilt, nicht aber, dass der Zaun zwei Meter hoch sein wird. Sie sagten nur, dass sie das dürfen laut Baugesetz. Muss ich das dulden?
Richtig ist, dass laut Landesbauordnung Zäune bis zwei Meter Höhe erlaubnisfrei sind. Allerdings hängt die Zaunhöhe in einer Wohnsiedlung von der Ortsüblichkeit ab. Liegt diese in der gesamten Umgebung weit darunter, so hätten man sich danach richten müssen.
Reicht jedoch eine ortsübliche Einzäunung nicht aus, um den Hund am Verlassen des Grundstücks zu hindern, kann eine entsprechende Erhöhung gerechtfertigt sein. Sie sollten sich an die zuständige Schiedsstelle wenden, wenn Sie da Widersprüche sehen oder mit der Zaunhöhe starke Benachteiligungen für die Nutzung Ihres Grundstücks verbunden sind.



