Vorsorge im Alter: Betreuer, Grundstück, Geld - was ist alles zu regeln?

Wer sichern gehen will, dass im gesundheitlichen Notfall alles nach den eigenen Wünschen geregelt wird, sollte eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung hinterlegen. Was unterscheidet sie?
Karl-Josef Hildenbrand/dpa- Vorsorgevollmacht regelt Handeln im Alltag und bei wichtigen Entscheidungen, wenn man ausfällt.
- Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt sind.
- Notare raten zu Beurkundung bei Grundbesitz und Bankgeschäften – privatschriftlich reicht oft nicht.
- Kosten richten sich nach dem Geschäftswert, Registrierung im Vorsorgeregister ist möglich.
- Ohne Vertrauensperson kann das Gericht einen Betreuer einsetzen, Betreuungsvereine helfen beim Finden.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Ein Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit können über gesundheitliche Einschränkungen hinaus Folgen haben: Wenn man auf einmal nicht mehr in der Lage ist, selbst über sein Leben bestimmen zu können. Dann stellen sich viele Fragen.
Wer regelt dann die Vermögens- oder Grundstücksangelegenheiten? Wer verhandelt mit Banken, Institutionen und Behörden? Wie soll die ärztliche Behandlung aussehen? Was müssen Angehörige wissen? Welche Rechte haben sie?
Die Notare Dietmar Böhmer und Stefan Hüttinger haben bei einer Telefonaktion Fragen zum Thema „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“ beantwortet.
Vorsorgevollmacht regelt alltägliche und weiterreichende Dinge
Ich möchte in den kommenden Tagen einen Notar aufsuchen, um eine Vorsorgevollmacht samt Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung zu errichten. Wo liegen überhaupt die Unterschiede?
Die Vorsorgevollmacht samt Betreuungsverfügung regelt, wer für jemanden handeln darf, wenn derjenige nicht mehr imstande ist, für sich selbst zu sorgen, oder sich einfach nur zu schwach fühlt, bestimmte Dinge noch selbst zu erledigen. Dies können alltägliche Dinge sein: Wer holt die Post ab? Wer überweist das Geld? Aber auch Dinge von erheblicher Tragweite: In welches Heim komme ich? Wer schließt den Krankenhausvertrag?
Es soll dabei an erster Stelle vermieden werden, dass sich das Gericht einschaltet und einen Fremden als Betreuer bestimmt, der diese Fragen dann allein entscheidet. Schließlich muss der Betreuer auch noch von Ihrem Vermögen bezahlt werden. Es wird durch die Vollmachtserteilung also erreicht, dass die Personen, denen man selbst das Vertrauen schenkt, über das weitere Leben entscheiden können. Diese Personen sind meist der Ehepartner und die Kinder.
Die Patientenverfügung regelt einen anderen Sachverhalt: Hier geht es (nur) um die Frage, was passieren darf, wenn man nicht mehr ansprechbar in einem Koma liegt. Können dann die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet werden? Oder soll bis zuletzt alles versucht werden, das Leben zu erhalten? Wie ist es mit einer Organspende?
Kosten sind gesetzlich geregelt
Mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?
Ausgangspunkt bei der Rechnungsstellung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist der Geschäftswert. Bei der Vorsorgevollmacht hängt die Höhe der Rechnung von Ihrem Vermögen ab. Hier gilt § 98 GNotKG. Es gibt dafür Tabellen, die der Notar für diese notariell beurkundeten Vollmachten und Verfügungen zur Hand hat.

Notar Dietmar Böhmer erklärt, wie wichtig Vertrauen beim Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht ist.
Katrin BöhmerNehmen wir als Beispiel einen Geschäftswert von 100.000 Euro, dann würden für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung 273 Euro ohne Steuer anfallen. Die Bundesnotarkammer hat eine informative Seite dazu bereitgestellt.
Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kann die Notarin oder der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Auch dafür fällt eine geringe Gebühr an. Durch eine Registrierung ist sichergestellt, dass man im Notfall Ihre Unterlagen auffindet und weiß, wer dann bevollmächtigt ist und entscheiden kann.
Vollmachten setzen großes Vertrauen voraus
Familie oder Verwandte habe ich nicht mehr, ich bin alleinstehend und in dem fortgeschrittenen Alter, in dem man über seine zu regelnden Angelegenheiten intensiv nachdenkt. Jetzt habe ich aber auch Schwierigkeiten, Freunden oder Bekannten all meine Angelegenheiten anzuvertrauen, falls ich dazu irgendwann selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Was müsste ich alles beachten und wer könnte dies im Notfall übernehmen?
Grundvoraussetzung für Vollmachten jeglicher Art ist immer volles Vertrauen. Da es um die Regelung Ihrer privatesten Angelegenheiten geht, ob in gesundheitlichen oder finanziellen Angelegenheiten, sollte man genau wissen, wem man diese Dinge anvertraut.
Wenn Sie keinen Angehörigen oder Bekannten dafür haben, kann dies auch, wenn es notwendig wird, durch einen gerichtlich bestellten Betreuer ausgeführt werden. Dieser wird vom Amtsgericht eingesetzt und kontrolliert. Aus meiner praktischen Erfahrung weiß ich auch, dass es in manchen Städten inzwischen Betreuungsvereine gibt, denn Sie sind kein Einzelfall mit Ihrem Problem der Verantwortungsübergabe. Ob es so etwas gibt in Ihrer Region, können Sie beim zuständigen Familiengericht erfragen.
Diese Vereine sorgen für Kontakte und damit für Vertrauensaufbau. Wenn Sie eine Entscheidung getroffen haben, dann besteht Vorsorge aus Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Die Gerichte bieten auch Hinterlegungsmöglichkeiten an, damit im Notfall die entsprechenden Dokumente auch gefunden werden und damit umgesetzt werden können, entsprechend der formulierten Wünsche.
Ich muss mich allein um alles kümmern, auch was einmal meine Beerdigung betrifft und die Grabpflege. Das Geld habe ich bereits bei einem Treuhandfonds hinterlegt. Wer kontrolliert aber, ob die Grabpflege auch in den Folgejahren nach meiner Beerdigung ausgeführt wird?
Hier bleibt Ihnen wirklich nur die Möglichkeit, Vertrauen zu haben, oder jemanden aus dem Bekanntenkreis zu finden, der für die Umsetzung Ihrer Wünsche in Sachen Grabpflege auch tätig wird.
Grundstück setzt notarielle Beglaubigung voraus
Neben entsprechenden Vollmachten habe ich handschriftlich auch ein Testament verfasst, was aber nicht schwierig ist, da ich nur eine Tochter habe, der ich mein Haus vererben werde. Reicht das aus oder muss ich Vollmachten und Testament von einem Notar fertigen lassen und dafür vorher für das Haus und Grundstück einen Gutachter bestellen zum Schätzen des Wertes?
Ein Notar kann Ihnen vorausschauend immer rechtliche Hürden aus dem Weg räumen, ehe diese einmal zum Problem anwachsen. Das gilt gerade dann, wenn es um Immobilien und deren Verwaltung oder das Vererben geht. Nach Ihrem Tod müsste Ihre Tochter ohne notarielles Testament einen Erbschein beantragen, um alles regeln zu können. Das ist mit notarieller Absicherung nicht notwendig.
Was Werte betrifft, nach denen Sie der Notar auch fragen wird, benötigen Sie nicht zwangsläufig einen Gutachter. Orientieren Sie sich an den Werten, die Sie im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Grundsteuern angegeben haben beziehungsweise die das Finanzamt entsprechend Ihrer Angaben berechnet hat. Diese Werte sind dann auch wieder für die Notarkosten entscheidend und können immer vorher erfragt werden.
Mein Mann und ich besitzen ein Grundstück mit Einfamilienhaus und Nebengelass. Wir haben drei erwachsene Kinder und haben ein Berliner Testament aufgesetzt. Was müssen wir hinsichtlich einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beachten?
Zunächst möchte ich herausstellen, dass erbrechtliche Fragen nichts mit einer Vorsorgevollmacht zu tun haben. Ein Testament greift erst dann, wenn Sie oder Ihr Mann verstorben sind. Eine Vorsorgevollmacht ist für Sie persönlich wichtig, weil sie zu Ihren Lebzeiten gilt. Haben Sie das nicht geregelt, dann setzt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer ein, Ihre Kinder dürften dann nichts mehr in Ihrem Namen regeln.
Weil Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, müssen die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden. Darin regeln Sie dann auch den Umgang mit dem Grundstück, sollten Sie oder Ihr Mann nicht mehr geschäftsfähig sein. Es ist anzuraten, dass Sie beide eigene Vollmachten erstellen und sich gegenseitig als Betreuer einsetzen. Man sollte auch die Kinder einsetzen, um für den Fall der Fälle Ersatzmöglichkeiten zu haben. Wenn Sie mehrere Kinder haben, dann setzen Sie alle Kinder ein, um Unstimmigkeiten untereinander zu vermeiden. Wer die Vollmacht letztlich ausgehändigt bekommt, entscheiden ja immer Sie selbst.

Notar Stefan Hüttinger verweist bei den Kosten für eine notarielle Beglaubigung auf gesetzliche Regelungen.
Susanne HübscherDie Patientenverfügung können Sie auch privatschriftlich verfassen; der behandelnde Arzt muss Ihren Willen auf jeden Fall berücksichtigen. Sie muss auch nicht von einem Arzt unterschrieben oder jährlich erneuert werden.
Einbeziehung der erwachsenen Kinder
Wir haben mehrere Kinder, die charakterlich sehr verschieden sind. Könnte ich festlegen, in welchem Fall welches Kind Entscheidungen treffen darf, zum Beispiel wer bei Gesundheits- und wer bei geldlichen Fragen entscheidet?
Sie sind bei der Bestimmung in der Vollmacht völlig frei und können allein nach Ihren Vorstellungen verfahren. Wenn Sie ein Kind haben, das geschäftserfahren ist, dann können Sie auch dieses Kind für die wirtschaftlichen Dinge bevollmächtigen; es gibt auch spezielle Vollmachten für Unternehmen, die sich dann genau auf den jeweiligen Geschäftsbereich beziehen können.
Müssen die Kinder bei Vollmachtserteilung anwesend sein? Wie erhalten die Kinder Kenntnis von der Vollmachtserteilung?
Bei der Beurkundung muss nur der Vollmachtgeber anwesend sein. Man kann die Kinder informieren, man muss sie aber nicht einbeziehen, wenn man das nicht will.
Ich will meine Patientenverfügung mit dem Hausarzt besprechen. Muss er diese auch bestätigen?
Man muss es nicht, kann aber den Arzt darum bitten. Rechtliche Verbindlichkeiten leiten sich daraus nicht ab.
Handschriftlich hinterlegen oder notariell beurkunden?
Meine Frage ist, ob es ausreicht, wenn die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung handgeschrieben vorliegen?
Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für Vollmacht oder Patientenverfügung. Man kann daher beides auch privatschriftlich erstellen. Sie finden sicher online verschiedene Formulare, die Sie als Grundlage verwenden können. Sie können die Vollmacht und Patientenverfügung aber auch frei formulieren.
Aber es gibt dazu einen sehr wichtigen Punkt zu beachten: Die ohne Notar errichtete Vollmacht hilft Ihnen dann nicht weiter, wenn Sie Grundbesitz haben oder wenn Sie die Vollmacht bei einer Bank vorlegen. Bei Handeln im Bereich von Grundstücken ist immer das Grundbuchamt eingebunden, das von Gesetzes wegen auf einer beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht bestehen wird. Die selbst verfasste oder nur angekreuzte Vollmacht hilft Ihnen dann nicht weiter.
Und die Banken beziehungsweise Sparkassen haben ausnahmslos in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass nur notarielle Vollmachten anerkannt werden. So kann man am Ende eine böse Überraschung erleben, wenn die Vollmacht nicht anerkannt wird, der Vollmachtgeber aber bereits nicht mehr voll geschäftsfähig ist und damit eine neue Vollmacht nicht mehr wirksam erteilt werden kann. Dann hilft wiederum nur noch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers.
Die Patientenverfügung hingegen muss von jedem Arzt beachtet werden, auch wenn sie nur auf einem Formular angekreuzt ist oder selbst geschrieben wurde.
Woher weiß ich, dass ich alles Wichtige in die Patientenverfügung eingetragen habe?
Sie können sich beim Bundesministerium für Justiz oder bei den Verbraucherzentralen informieren. Anhaltspunkte liefert auch das Informationsportal der Bundesnotarkammer. Verwenden Sie das Formular, das Ihnen am besten liegt. Ehepartner können ihre Wünsche natürlich unterschiedlich formulieren. Wenn Sie die Patientenverfügung bei einem Notar beurkunden, haben Sie die Gewähr dafür, dass auch an alles gedacht und der neueste Stand der Rechtsprechung berücksichtigt ist.
Zusammenfassung Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht greift dann, wenn man für sich selbst aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr handeln kann. Das übernimmt dann eine vorher bestimmte Vertrauensperson. Diese Person handelt im Sinne des Auftraggebers, also in Vertretung des Vollmachtgebers. Solch eine Vollmacht kann aus Einzelpositionen bestehen oder sehr umfassend sein und damit Dinge im Finanz- oder Gesundheitsbereich entscheiden; es kann um Behandlungs- oder Unterbringungsfragen gehen. Wichtig ist, dass stets im Sinne des Vollmachtgebers Entscheidungen getroffen werden.
Betreuungsverfügung: Wenn die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, könnte es sein, dass ein Betreuer bestellt werden muss. Mit der Verfügung verhindert man, dass ein Fremder als Betreuer eingesetzt wird, was aber manchmal erwünscht sein könnte.
Patientenverfügung: Darin legt man für sich selbst fest, was in bestimmten gesundheitlichen Situationen an Behandlung erwünscht oder unerwünscht ist. Da kann man aufschreiben, dass beispielsweise bei einer negativen ärztlichen Prognose keine lebensverlängernden Maßnahmen erwünscht sind. Der eingesetzte Betreuer hat dann die Aufgabe, Ihren formulierten Willen auch entsprechend der Patientenverfügung durchzusetzen. Spätestens hier wird klar, warum ein Vertrauensverhältnis wichtig ist, das man zu der Person haben muss, die man als Betreuer benennt. Das ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein, gerade bei bestimmten Krankheiten. Bei solch einer Beratung könnten aber Kosten für Sie entstehen, da es keine Kassenleistung ist. Fragen Sie unbedingt vorher.




