Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung ist vorbei. Bis Dienstag (31.1.) sind knapp drei Viertel der Grundsteuer-Erklärungen bei den Brandenburger Finanzämtern eingegangen. Bis zum Fristende seien knapp 930.000 Erklärungen registriert worden, dies entspreche rund 74,4 Prozent der wirtschaftlichen Einheiten, teilte das Finanzministerium am Mittwoch mit. Allerdings seien in den letzten drei Tagen bis zum Fristende noch knapp 125 000 Erklärungen eingegangen.
Finanzministerin Katrin Lange (SPD) appellierte an die noch säumigen Eigentümer, nun schnell ihre Erklärungen abzugeben. „Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bleibt natürlich auch nach Fristablauf bestehen“, sagte sie. „Und es ist immer dieselbe Arbeit - sie wird nicht leichter, wenn man sie ständig vor sich herschiebt.“

Frist verpasst – müssen Säumige in Brandenburg jetzt Strafe zahlen?

Gleichzeitig signalisierte Lange Kulanz: Die Finanzämter seien angewiesen, zunächst keine Verspätungszuschläge zu erheben, sondern allen säumigen Immobilienbesitzern erst ein Erinnerungsschreiben zu senden, erklärte sie. „Aber ich bitte, diese Kulanz nicht missverstehen: Am Ende müssen alle Erklärungen eingegangen sein und die Quote bei 100 Prozent stehen.“ Daher sei es ratsam rasch zu handeln.
Ursprünglich sollte die sogenannte Grundsteuerwerterklärung bereits bis Ende Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Weil es allerdings wegen des komplizierten Verfahrens zahlreiche Beschwerden gegeben hatte, wurde die Frist bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Bis dahin müssen Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, hieß es in einer Erklärung des Finanzministeriums Brandenburg.

Bis Mitte 2024 Grundstücke in Brandenburg neu bewertet

Bis zum 31. Dezember 2022 hatten Finanzämter in Brandenburg bereits von den eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen 250.239 bearbeitet. Bis Mitte 2024 müssen sie alle steuerpflichtigen Grundstücke neu bewertet haben, damit die Kommunen im Anschluss die Hebesätze so anpassen können, dass ihr Grundsteueraufkommen neutral bleibt. Danach werde feststehen, für welches Grundstück die Grundsteuer steigt und für welches sie geringer ausfallen wird, so die Mitteilung des Ministeriums. Denn beides werde der Fall sein. Oliver Hermann, Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, betonte: „Die Städte und Gemeinden haben vor der Reform erklärt, dass mit der Umstellung keine Mehreinnahmen in den einzelnen Kommunen verbunden werden sollen.“

Es wird empfohlen, Widerspruch einzulegen

Viele Grundstücksbesitzer haben Sorge, dass der Hebesatz deutlich ansteigen wird und dass sie dann eine wesentlich höhere Grundsteuer zahlen müssen. Nach der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter den neuen Steuermessbetrag, der mit den Hebesätzen der Kommunen multipliziert werden muss. Das Problem: Gegen die Hebesätze kann kein Einspruch eingelegt werden. Das ist nur beim Steuermessbescheid des Finanzamts möglich – und dort liegt die Einspruchsfrist bei vier Wochen. Lars Eichert, Landesvorsitzender von Haus und Grund in Brandenburg, empfiehlt dringend, den Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Alles zum Thema Steuern und Steuern sparen finden Sie auf unserer Themenseite.

Hinweise und Tipps zur Grundsteuerwerteklärung

Auf der Website www.grundsteuer.brandenburg.de sind Informationen für private Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohnungseigentum und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, für Kommunen und steuerberatende Berufe zusammengetragen.
Hier findet sich auch ein Link zu einem speziell in Brandenburg eingerichteten Informationsportal Grundstücksdaten (https://informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de/), auf dem die Angaben zu Grund und Boden wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land in einfacher Form abgerufen werden können.
Auf der Website www.grundsteuer.brandenburg.de findet sich außerdem eine Klickanleitung, die anhand des Beispiels „Einfamilienhaus“ Schritt für Schritt erläutert, wie man die Grundsteuerwerterklärung auf elektronischem Wege einreichen kann. Die Klickanleitung ist auf der Webseite unter „Aktuelle Hinweise zur Grundsteuerreform“ zu finden.
Außerdem gibt es in Brandenburg eine Hotline: (0331) 200 600 20.
Für die elektronische Abgabe der Grundsteuerwerterklärung können das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ oder Produkte privater Softwareanbieter genutzt werden. Das Freischalten eines neuen Benutzerkontos auf „Mein ELSTER“ könne bis zu zwei Wochen dauern. Bei Bedarf böten die Finanzämter Hilfe bei der ELSTER-Registrierung an. Hierzu müsse man einen Termin im Finanzamt vereinbaren, so das Finanzministerium.
Bei ELSTER sei auch wichtig zu wissen, dass nicht jeder selbst über ein Benutzerkonto verfügen muss. Das heißt ganz praktisch, Kinder oder Enkel können auch die Grundsteuerwerterklärung für die Eltern oder Großeltern übernehmen.
Sollte keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung bestehen, können Eigentümer und Erbbauberechtigte die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben, heißt es aus dem Finanzministerium. Die Steuererklärungsformulare stehen als Download auf der Website www.grundsteuer.brandenburg.de unter „Formulare und Publikationen“ und als Papiervordrucke in den Finanzämtern zur Verfügung.
Für einfach gelagerte Sachverhalte, wie zum Beispiel Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ genutzt werden (www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de).