Krankenkasse: Kann ich als Privatversicherter in einen günstigeren Tarif wechseln?

Auch privat versicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger, wenn sie diesen dort beantragen.
Christin Klose/dpaMein Mann ist als Selbstständiger privat versichert. Unter welchen Voraussetzungen könnte er in die gesetzliche Krankenkasse zurück?
Möglich wäre das bis zum 55. Lebensjahr. Allerdings müsste er seine Selbstständigkeit aufgeben und ein Angestelltenverhältnis aufnehmen. Sein Gehalt müsste unter der geltenden Versicherungspflichtgrenze von derzeit 64.350 Euro liegen. Dadurch tritt Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse ein.
Gibt es eine Möglichkeit, kurz vor der Rente noch von der privaten in die gesetzliche Versicherung zu wechseln? Ich bin selbstständig und hatte nicht gedacht, dass die Beiträge so eine finanzielle Belastung werden.
In der Regel ist solch ein Wechsel nur bis zum Alter von 55 Jahren möglich. Der Gesetzgeber hat aber in Paragraf 10 SGB V ein winziges Türchen offengelassen. Sollte Ihre Frau gesetzlich versichert sein, können Sie sich unter Umständen bei ihr familienversichern lassen. Dazu müssten Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben und Ihre monatlichen Einkünfte dürften 470 Euro nicht überschreiten. Sollte dies für Sie nicht infrage kommen, sprechen Sie bitte mit Ihrem Versicherer über Möglichkeiten der Beitragssenkung.
Ich würde gern in eine andere Privatversicherung wechseln. Geht das noch als Rentner?
Das ist nicht empfehlenswert. Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft käme einem Neuvertrag gleich, und dabei wären neue Gesundheitsfragen zu beantworten. In höherem Alter ist damit zu rechnen, dass sich inzwischen Vorerkrankungen eingestellt haben, die zu Leistungsausschlüssen oder gar zur Ablehnung führen können. Auch Ihre Alterungsrückstellungen werden Sie wahrscheinlich nicht mitnehmen können. Machen Sie einen Termin mit Ihrer Gesellschaft und versuchen Sie, die Möglichkeiten zur Beitragseinsparung innerhalb des Unternehmens zu nutzen.
Welche Möglichkeiten stehen mir in so einem Fall zur Verfügung?
Sie haben das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen gleichwertigen, aber günstigeren Tarif zu wechseln. Nachlesen können Sie das im Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 204. Mit solch einem Wechsel bleiben Ihre Alterungsrückstellungen erhalten.
Erhöhter Selbstbehalt senkt den Beitrag
Sie müssen auch keine erneute Gesundheitsprüfung befürchten, wenn sich der Leistungsumfang nicht erhöht. Schauen Sie des weiteren, ob Sie auf bestimmte Leistungen verzichten können oder ob sich der Selbstbehalt erhöhen lässt. Auch das senkt den Beitrag. Eine weitere Variante ist der Wechsel in den Standardtarif, der in etwa das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen umfasst. Lassen Sie sich alles durchrechnen.

Daniel Priebe, Verband der privaten Krankenversicherung
Marco ThoennesIch nehme einen neuen Job an und möchte bei der Gelegenheit die Kasse wechseln. Muss ich etwas beachten?
Normalerweise gilt eine Bindungsfrist von zwölf Monaten, die Sie bei Ihrer Kasse gewesen sein müssen, ehe Sie wechseln können. Bei einem Jobwechsel entfällt diese Bindungsfrist. Sie können innerhalb von 14 Tagen wechseln. Sie suchen sich eine neue Kasse und erklären dort Ihren Beitritt. Ihre bisherige Krankenkasse wird von der neu gewählten über die Kündigung informiert.
Ich bin freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Kann ich auch zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln oder ist nur eine private Versicherung möglich?
Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist jeder Zeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bindungs– und Kündigungsfristen möglich. Die Bindungsfrist, also die Zeit, die Sie bei Ihrer bisherigen Kasse Mitglied gewesen sein müssen, beträgt zwölf Monate.
Neue Kasse übernimmt Kündigung bei der alten Kasse
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Es bedarf einer Mitgliedserklärung bei der neuen Krankenkasse. Diese übernimmt die Kündigung bei der alten Kasse. Freiwillig Versicherte müssen im Gegensatz zu Pflichtversicherten selbst eine Kündigung schreiben.
Ist für mich als privat versicherter Rentner ein Wechsel in den Standardtarif ohne Weiteres möglich oder muss ich etwas beachten?
Voraussetzung für solch einen Wechsel ist, dass Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert waren, eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben oder Rente beziehen. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Beachten sollten Sie, dass der Standardtarif das Honorar des behandelnden Arztes auf den 1,8–fachen Satz der GOÄ begrenzt. Bei Zahnärzten ist es der 2,0–fache Satz.
Ich habe als Privatversicherter bereits diverse Angebote zur Beitragssenkung eingeholt. Kann ich das noch einmal von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen?
Das ist möglich. Machen Sie einen Termin bei der Verbraucherzentrale oder suchen Sie sich einen unabhängigen, honorarpflichtigen Versicherungsberater. Diese sind unter www.bvvb.de zu finden.
Mein privater Versicherer hat die Beiträge erhöht. Gibt es da keinen gesetzlichen Rahmen dafür?
Auch private Versicherungsunternehmen dürfen Beiträge nicht willkürlich erhöhen. Es gibt gesetzliche Vorgaben, deren Einhaltung streng kontrolliert wird. Gründe für eine Beitragserhöhung liegen in der Steigerung der Leistungsausgaben sowie in der Veränderung der Sterblichkeit der versicherten Personen. Auch das aktuelle Niedrigzinsniveau wird berücksichtigt, was ebenfalls zu stärkeren Anstiegen führen kann.
Ich bin Anfang 60 und gehe demnächst in Rente. Dann brauche ich doch das Krankentagegeld in meiner privaten Krankenversicherung nicht mehr? Gibt es noch andere Bestandteile, die eventuell wegfallen können?
Das Krankentagegeld hat bisher den Fall der Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Dies benötigen Sie mit Rentenbeginn nicht mehr. Der zusätzliche Beitrag entfällt also. Bereits mit dem 60. Lebensjahr müsste sich Ihr Beitrag reduziert haben, weil der gesetzlich vorgegebene Zehn–Prozent–Zuschlag wegfällt. Dieser wurde erhoben, damit die Beiträge im Alter stabilisiert werden können.
Anspruch auf Zuschuss mit Rentenbeginn
Einsparmöglichkeiten gibt es eventuell durch Wechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft nach Paragraf 204 VVG. Fragen Sie Ihren Versicherer. Mit Rentenbeginn haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag von der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit beträgt dieser 7,95 Prozent Ihrer gesetzlichen Rente und muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Ich war fast mein gesamtes Berufsleben über freiwillig gesetzlich versichert. Komme ich damit in die Krankenversicherung der Rentner?
Ausschlaggebend für die Krankenversicherung der Rentner, KVdR, sind die dafür notwendigen Vorversicherungszeiten. Diese erreicht man, wenn man mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert gewesen ist. Dies ist auch unter dem Begriff Neun–Zehntel–Regelung bekannt. Ob Sie freiwillig versichert waren oder pflichtversichert oder in der Familienversicherung, spielt keine Rolle. Dies wird vor Rentenbeginn von der Krankenversicherung geprüft. In der KVdR sind Rentner pflichtversichert und zahlen Beiträge nur für die gesetzliche Rente, Betriebsrenten über dem Freibetrag und Erwerbseinkünfte.

Anke Schielke, AOK Nordost
bepWas geschieht, wenn man die Neun–Zehntel–Regelung nicht erreicht?
Dann wird man freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. In diesem Fall wird für die Beitragszahlung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen. Als Minimum dient — unabhängig von der tatsächlichen Rente — das fiktive Mindesteinkommen, welches derzeit 1096,67 Euro monatlich beträgt. Auch auf zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten, Miet– und Pachteinnahmen sowie private Lebens– und Renten-
versicherungen ist der volle Kranken– und Pflegeversicherungsbeitrag bis zur jeweils geltenden Bemessungsgrenze zu zahlen.
Ich bin Mitte 50 und verbeamtete Lehrerin. Aufgrund einer Erkrankung habe ich eine 50–prozentige Schwerbehinderung. Kann ich aufgrund dieser Schwerbehinderung zurück in die gesetzliche Krankenkasse?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings wird von den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich geregelt, bis zu welchem Alter das möglich ist. Die Regelungen sind in der jeweiligen Satzung verankert. Manche Kassen lassen einen Wechsel aufgrund einer Schwerbehinderung beispielsweise nur bis zum 45. Lebensjahr zu.
Könnte ich auch in die gesetzliche Kasse wechseln, wenn ich aufgrund der hohen Belastungen aus dem Lehrerberuf früher ausscheide? Dann hätte ich ja noch keine Pensionsansprüche, wäre möglicherweise ohne Einkommen. Wenn ein Wechsel möglich ist — bliebe ich gesetzlich versichert, wenn ich später meine Pension beziehe?
Zum ersten Teil Ihrer Frage: Sie hätten beim vorzeitigen Ausscheiden die Möglichkeit, sich über Ihren Mann familienversichern zu lassen. Ihr Mann müsste auf jeden Fall gesetzlich versichert sein und Sie selbst dürften kein Einkommen über 470 Euro haben.
Obligatorische Anschlussversicherung
Zum zweiten Teil: Sobald Sie Ihre Pension beziehen, kommen Sie aller Voraussicht nach über die 470–Euro–Grenze und könnten dann nicht mehr familienversichert sein. Hier greift allerdings die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Das bedeutet, Ihre letzte Krankenversicherung ist dafür zuständig, dass Sie weiterversichert werden. Hintergrund ist die Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland.
Ich gehe demnächst in Rente und bekomme zwei Betriebsrenten ausgezahlt. Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag und wie wird er angerechnet?
Der aktuelle Freibetrag 2022 beträgt 164,50 Euro monatlich. Wenn Sie zwei Betriebsrenten haben, werden beide addiert und von der Summe wird der Freibetrag abgezogen. Die Restsumme wird herangezogen für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages in Höhe von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Dies gilt allerdings nur für Pflichtversicherte. Freiwillig Versicherte müssen auf die gesamte Betriebsrente Beiträge zahlen. Außerdem gilt der Freibetrag nicht für die Pflegeversicherung. Diese Beiträge sind von allen gesetzlich Versicherten auf die gesamte Betriebsrente zu zahlen.

Telefonaktion „Sparen in der Inflation" mit Peter Klipp
Berliner PressebüroMeine Kasse hat den Zusatzbeitrag bisher nicht erhöht. Sollte dies der Fall sein, hätte ich dann ein Sonderkündigungsrecht?
Das Gesetz sieht ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der Zusatzbeitrag erstmalig verlangt oder wenn er erhöht wird.
Bei Wahltarifen gilt Mindestbindungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Eine Ausnahme sind Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen, und Krankengeld–Wahltarife. Hier besteht eine dreijährige Mindestbindungsfrist. Machen Sie den Wechsel aber nicht allein am Beitrag fest. Überlegen Sie, was für Sie im Krankheitsfall wichtig ist, beispielsweise eine gute Erreichbarkeit oder guter Service.
Mein 80–jähriger Partner hat eine Rente von 850 Euro und zahlt im Basistarif seiner privaten Krankenversicherung 650 Euro monatlich mit einem Selbstbehalt von 350 Euro. Was kann man hier noch machen, um zu sparen?
Es gibt die Möglichkeit, den Selbstbehalt noch weiter zu erhöhen. Solch eine Erhöhung bringt eine Beitragsersparnis. Da Ihr Partner auch noch keinen Zuschuss zu seinem Beitrag erhält, sollte er schnellstmöglich einen Antrag bei seinem Rentenversicherungsträger stellen. Dieser Zuschuss wird so berechnet, als bestünde eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen statt privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt 7,95 Prozent Ihrer gesetzlichen Rente.
Fragen und Antworten entstammen einem Telefonforum mit Anke Schielke von der AOK Nordost, Daniel Priebe vom Verband der Privaten Krankenversicherung und Peter Klipp von der Stiftung Warentest.