Die Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit den Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Grundstücksnutzer Lothar Blaschke und Hagen Ludwig.

Zu unserem Nachbargrundstück gibt es seit langem eine trennende Hecke. Mündlich vereinbart war vor Jahren, dass der Nachbar, der diese angepflanzt hat und auf dessen Grundstück sie wächst, diese regelmäßig schneidet, dafür auch mein Gelände betreten darf, um die Arbeiten von dieser Seite zu erledigen. Jetzt macht er es schon drei Jahre nichts mehr, lässt auch nicht mit sich reden. Es sieht nicht nur unschön aus. Die Hecke nimmt bereits ein beachtliches Stück meines Grundstücks ein. Was kann ich tun, damit die notwendigen Schnittarbeiten wieder erledigt werden?

Wenn ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn nicht mehr möglich ist oder hilft, was immer die beste Variante wäre, dann müssen Sie anders aktiv werden. Da der Heckenwuchs Sie in der Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, findet man die Rechtsgrundlage für Abhilfe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach ist der Nachbar verpflichtet, den Überhang zu beseitigen. Schreiben Sie Ihren Nachbarn an, natürlich nachweisbar oder geben die Post unter Zeugen selbst ab. Weisen Sie schriftlich auf die im wahrsten Sinne des Wortes wachsenden Beeinträchtigungen hin und setzen Sie dem Nachbarn eine genaue Frist, diesen Zustand zu beenden.

Genauen Termin benennen

Jetzt in der Sommerzeit wäre nur ein Formschnitt erlaubt. Deshalb würde ich Ihnen raten, aus der Vegetationszeit herauszugehen und einen genauen Termin Anfang November dieses Jahres zu benennen, damit wirklich all die Äste, die auf Ihr Grundstück ragen, entfernt werden können. Teilen Sie dem Nachbarn gleichzeitig mit, dass Sie nach Ablauf der gesetzten Frist die Arbeiten auf Ihrem Grundstück entweder selbst erledigen oder eine Fachfirma damit beauftragen. Für die entsprechend anfallenden Kosten muss dann Ihr Nachbar aufkommen. Da besteht allerdings ein Risiko für Sie, denn die Leistungen der Firma müssen Sie erst einmal vorfinanzieren und sich danach darum kümmern, wieder an Ihr Geld zu kommen, notfalls gerichtlich.

Vor Jahren hat der Nachbar verlangt, dass wir rechtsseitig einen Zaun bauen. Das haben wir dann auch gemacht. Jetzt ist sein Birnbaum so groß gewachsen, dass er den Zaun überragt. Wenn ein Zweig abbricht, wird der Zaun womöglich beschädigt. Was könnten wir vorausschauend tun?

Erst einmal hat ja jeder Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht für die Bäume, die auf seinem Land stehen. Ihr Nachbar müsste also regelmäßig kontrollieren, ob die Bäume gesund sind und von ihnen keine Gefahr ausgeht. Natürlich kann auch ein starker Sturm gesunde Bäume oder Äste beschädigen, herabstürzende Teile richten dann Schäden an, doch das Risiko kann minimiert werden.

Stabilität des Baumes muss gewährleistet sein

Sie können den Nachbarn zudem auffordern, die Äste zu entfernen, die auf Ihr Grundstück ragen und sie mehr als unwesentlich beeinträchtigen. Dabei muss nur beachtet werden, dass darunter nicht die Stabilität oder das Gleichgewicht des Baumes leidet und so erst ein Schaden entsteht. Auch naturschutzrechtliche Belange dürfen der Kappung nicht entgegenstehen. Wenn der Nachbar Ihrer schriftlichen Aufforderung zum genannten Termin nicht nachkommt, können Sie auch selbst die Säge ansetzen. Sie müssen allerdings gewährleisten, dass der Rückschnitt fachgerecht durchgeführt wird.

Als es einen Wechsel bei unserem direkten Nachbarn gab, hat der neue wohl umgehend den Garten mit Obstbäumen bepflanzt. Das haben wir durch einen hohen Schutzzaun erst gar nicht so realisiert, erst als die Obstbäume direkt an unserer Grundstücksgrenze schon recht hoch waren. Als ich ihn daraufhin ansprach, hat er nur mit den Schultern gezuckt. Kann ich noch etwas dagegen tun?

Die Frage ist tatsächlich, ob Ihr Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt schon verjährt ist. Grundsätzlich gelten die Grenzabstände in Brandenburg nur für Bäume, die über zwei Meter hoch sind. Sind die Bäume anfangs noch kleiner, haben Sie erst bei Erreichen dieser Höhe Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt, wenn die Grenzabstände nicht eingehalten werden. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von zwei Jahren geltend machen, sonst verjährt er. Die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr, das dem Überschreiten der Höhe folgt. Das sollten Sie in Ihrem Fall nochmal prüfen.

Auf dem Nachbargrundstück wächst seit 15 Jahren eine Zierkirsche. Die hat in den letzten Jahren riesige Ausmaße angenommen, wurde nie geschnitten. Der Baum ist so groß, dass unsere TV-Empfangsanlage an einer Seitenwand des Hauses damit total verdeckt wird. Das stört unseren Fernsehempfang empfindlich. Wir haben den Nachbarn freundlich gebeten, den Baum einzukürzen. Erst gab es keine Reaktion, dann meinte er, wir sollen doch die TV-Schüssel versetzen, sein Baum bleibt. Haben wir eine Chance?

Ein klares Nein, solange der Baum bzw. seine Äste nicht auf Ihr Grundstück ragen. Steht der Kirschbaum zu nah an der Grundstücksgrenze, hätten Sie in Brandenburg zwei Jahre nach der Pflanzung bzw. dem Überschreiten der Zwei-Meter-Höhe Zeit gehabt, dagegen rechtlich vorzugehen.

Wenn die Frist verstrichen ist

Da Sie das nicht getan haben, ist die Frist verstrichen und Sie können keinen direkten Einfluss mehr darauf nehmen, was der Nachbar auf seinem Grundstück in diesem Fall tut. Für einen besseren Fernsehempfang wird nur die Lösung bleiben, dass die Satellitenschüssel umgesetzt wird.

Vor etwa zehn Jahren hat unser Nachbar eine Hecke gepflanzt, dazu Blautannen genommen. Das wurde natürlich keine normale Hecke, die Bäume sind aktuell schon riesig groß, verschatten viel von unserem Grundstück. Kann ich verlangen, dass er die Bäume entfernt?

Nein, den Zeitpunkt haben Sie verpasst. Die Bäume haben mittlerweile Bestandsschutz erlangt. Jetzt können Sie nur noch den Rückschnitt überhängender Äste und Zweige verlangen, wenn Sie dadurch bei der Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt werden

Ich besitze einen Privatgarten, auf dem einen 40 Jahre alte Hängefichte an der Grundstücksgrenze steht. Der Pächter hat den Baum einfach beschnitten, und nicht nur die Zweige, die zu ihm hinübergewachsen sind, sondern das Gehölz sieht regelrecht verstümmelt aus. Hätte er nicht fragen müssen, und kann ich eine Entschädigung von ihm verlangen?

Der Nachbar hat einen Anspruch auf Rückschnitt überhängender Äste und Zweige, wenn er davon wesentlich beeinträchtigt wird und naturschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zuerst hätte er Sie jedoch auffordern müssen, die überhängenden Zweige und Äste zu beseitigen und Ihnen dafür eine entsprechende Frist einräumen müssen, die allerdings außerhalb der Vegetationsperiode liegen muss.

Rückschnitt muss fachgerecht ausgeführt werden

Hätten Sie diese Frist verstreichen lassen, dann hätte er selbst Hand anlegen dürfen. Allerdings muss solch ein Rückschnitt dann auch fachgerecht ausgeführt werden. Sie sollten sich mit dieser Streitsache an die Schiedsstelle der Gemeinde wenden. Den neben der Frage einer möglichen Entschädigung gilt es ja auch abzusichern, dass der Nachbar in Zukunft solche eigenmächtigen Schritte unterlässt.

An unseren Garten grenzt ein weiterer, der bis zur Grundstücksgrenze mit hohen Brennnesseln zugewachsen ist. Ich habe schon versucht, mit dem Nachbarn zu reden, da dies sehr unordentlich aussieht. Es hilft nichts und ärgerlich ist, dass ja die Samen herüberwehen. Wie kann man dafür sorgen, dass der Nachbar sich mehr kümmert?

Was im Garten wächst und gedeiht, ist jedem Grundstücksbesitzer selbst überlassen. Und die Vorstellungen von einem gepflegten Grundstück können sehr unterschiedlich sein kann, wie auch Ihr Beispiel zeigt. Sie können Ihrem Nachbarn nicht vorschreiben, wie er seinen Garten nutzen oder gar pflegen soll. Da haben Sie wenig Chancen, auch wenn Sie das optische Bild sehr stört. Erst wenn es Sie in Ihrer Nutzung des eigenen Geländes stark beeinträchtigt sind, dann könnten Sie etwas unternehmen, beispielsweise die örtliche Schiedsstelle anrufen. Das wäre unter anderem dann der Fall, wenn das Unkraut zu Ihnen herüberwächst.

Mein Nachbar fordert, dass ich meine Ökowiese, die ich für die Insekten extra stehen lasse und nicht mähe, anders pflege, alles entferne, was seiner Meinung nach Unkraut sei. Muss ich das?

Nein, einen dahingehenden Rechtsanspruch Ihres Nachbarn gibt es nicht. Zudem hat jeder Mensch andere Ansprüche an eine Gartenfläche. Ihr Ökogarten darf nur nicht zu einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung für den Nachbarn werden. Deshalb mein Rat: Lassen Sie nichts an Pflanzen oder Sträuchern über die Grundstücksgrenze wachsen und halten Sie den Grenz- bzw. Zaunbereich gut begehbar frei.

Wir haben einen neuen Zaun geplant. Wie weit kann ich diesen auch auf das Grundstück des Nachbarn stellen?

Keinen Zentimeter. Wenn Sie einen Zaun setzen, hat dieser auf Ihrem Grundstück seinen Platz. Einigen sich die Nachbarn allerdings auf einen gemeinsamen Grenzzaun, so könnte dieser dann auch direkt auf der Grundstücksgrenze stehen. Er gehört in dem Fall dann beiden Nachbarn zu gleichen Teilen.

Zwischen uns und dem Nachbarn gibt es einen Grenzzaun. Diesen will er jetzt entfernen, eine Sichtschutzmauer setzten. Darf er das so einfach?

Hier muss genau geklärt werden, wem der Zaun wirklich gehört. Steht der Zaun genau auf der Grenze, dann gehört er auch beiden Nachbarn, kann nicht einseitig ohne das Einverständnis des anderen Nachbarn entfernt werden. Das könnten Sie verhindern.

Sichtschutzzaun ist in der Regel erlaubt

Nicht verhindern können Sie, dass der Nachbar einen weiteren Sichtschutzzaun auf seinem Grundstück errichtet, wenn ein solcher ortsüblich ist. Dabei sollte er praktischerweise nur gewährleisteten, dass der neue Zaun auch von beiden Seiten durch ihn gepflegt werden kann.

Wir wollen an die Stelle eines sehr alten und bereits stark beschädigten Zaunes einen neuen setzen. Allerdings wissen wir nicht so genau, ob der alte Zaun wirklich an der Grundstücksgrenze stand oder wo diese genau verläuft. Wie kann man dies herausbekommen?

Da kann Ihnen das Geoportal des Landes Brandenburg sicher eine Hilfe sein. Hier können Sie nach Ihrem Grundstück suchen, sehen die entsprechenden Flurstücke. Mit einem berechtigten Interesse, was ja bei Ihnen für das eigene Stück Land vorliegt, können Sie auch im Grundbuchamt nachfragen. Mit diesen Daten können Sie nach den Grenzsteinen suchen und wissen dann, wo die Grenze für Ihr Eigentum wirklich ist, wo der neue Zaun gesetzt werden kann.
Lothar Blaschke, Verband Deutscher Grundstücksnutzer
Lothar Blaschke, Verband Deutscher Grundstücksnutzer
© Foto: Annegret Krüger

Ich möchte mir ein kleines Gewächshaus anschaffen. Benötige ich dafür eine Baugenehmigung und darf ich es direkt an die Grundstücksgrenze setzen? Dort wäre der beste Platz.

Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sind im Innenbereich der Gemeinden nicht genehmigungspflichtig. So steht es in der Brandenburgischen Bauordnung. Interessant ist die Frage nach dem Grenzabstand. Gebäude ohne eine Feuerstätte, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind und nicht länger als neun Meter sowie drei Meter hoch sind, dürfen laut Bauordnung direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden, wenn Sie auf Ihrem Grundstück eine Gesamtlänge der Grenzbebauung von 15 Metern einhalten.

Beim Bauamt nachfragen

Allerdings würde ich vor Baubeginn noch mal im örtlichen Bauaufsichtsamt nachfragen. Es könnte auch sein, dass eine örtliche Satzung existiert, in der andere Regelungen getroffen wurden. Unabhängig davon würde ich persönlich dazu raten, mit dem Gewächshaus zumindest einen Meter Abstand von der Grundstücksgrenze zu halten, um notwendige Instandsetzungsarbeiten praktischerweise vom eigenen Grundstück aus erledigen zu können. Wichtig ist: Eine Grenzbebauung müssen Sie Ihrem Nachbarn mindestens zwei Monate vorher anzeigen. Er muss sie nicht genehmigen, aber er hat dann zwei Monate Zeit, gegebenenfalls entsprechende Schritte gegen Ihr Vorhaben einzuleiten.

Wir haben einen Hund, der unser Grundstück bewachen soll. Er schlägt natürlich auch an, wenn er nachts etwas Ungewöhnliches bemerkt. Damit wir es uns nicht mit dem Nachbarn verderben, sperre ich ihn jetzt zwischen 22 und 6 Uhr ein, aber dann kann er ja sozusagen seinen Zweck nicht erfüllen. Welche Regelungen gelten denn da im Nachbarrecht?

Einheitliche Regelungen gibt es dafür nicht und die Gerichte entscheiden bei Streit immer im konkreten Einzelfall. Allerdings sagen verschiedene Gerichtsurteile aus, dass Hunde nicht länger als 30 Minuten am Tag und nicht länger als zehn Minuten am Stück bellen sollten. Die Nachtruhe des Nachbarn von 22 bis 6 Uhr ist zu gewährleisten. Vielleicht reden Sie mit dem Nachbarn und fragen nach, inwieweit es ihn stört, wenn der Hund nachts vereinzelt anschlägt. Sie selbst müssen natürlich auch reagieren und den Hund entsprechend beruhigen, wenn er sich meldet. Ist das nicht möglich oder passiert es einfach zu oft, dann wäre es schon besser, den Hund abends mit ins Haus zu nehmen.

Ich wohne zwar in einem dörflichen Siedlungsgebiet, aber mein Nachbar, der nebenan das Grundstück nutzt, hält bis zu sieben Hähne gleichzeitig auf dem Gelände, die ab 4:30 Uhr zu krähen beginnen. Ihn stört das nicht, weil er dort nicht wohnt. Wir aber sind genervt. Was können wir unternehmen?

Zur Hühnerhaltung gibt es die unterschiedlichsten Gerichtsurteile. Handelt es sich um ländlich geprägte Gebiete, wird in der Regel jedoch entschieden, dass die Hühnerhaltung. eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt und die dadurch bedingten Lärmbelastungen von Nachbarn hinzunehmen sind.

Gerichte urteilen unterschiedlich

Zur Frage wie weit Hähnekrähen auf dem Land auch in der Nacht hingenommen werden muss, gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile, bei denen immer der konkrete Einzelfall berücksichtigt wird. So hat ein Gericht geurteilt, dass der Weckruf eines Hahnes auf dem Dorf auch schon früh um 3 Uhr vom Nachbarn geduldet werden muss. Andernorts wurde gefordert, den Hahn während der Nachtruhe in einen schallisolierten Stall mit Zeitschaltuhr zu sperren. In Ihrem Fall steht jedoch die Frage, ob die Haltung von sieben Hähnen selbst für dörfliche Verhältnisse noch ortsüblich und vor allem auch artgerecht ist. Sie sollten sich mit Ihrem Problem deshalb zunächst an die örtlich zuständigen Ämter für Ordnung und Veterinärwesen wenden.

Unser Nachbar hat einen sehr langen, schmalen Garten. Am Ende hat er dort seit Jahren alles anfallende natürliche Abfallmaterial aufgeschichtet. Das ist solch eine große Menge, dass sich dort bereits eine Fuchsfamilie angesiedelt hat. Da hat es nicht lange gedauert, bis alle unsere Hühner trotz starker Sicherung „verschwunden“ waren. Beschwerden beim Ordnungsamt blieben erfolglos, den Förster haben wir noch nicht erreicht. Können wir den Nachbarn irgendwie zum Aufräumen zwingen?

Da es sich bei der verwilderten Fläche um Privatland handelt, ist das Ordnungsamt nicht zuständig. Da haben Sie wenig Chancen, auf diesem Weg etwas zu erreichen. Ist die Aufschichtung allerdings über 1,50 Meter hoch, muss zumindest ein im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelter Grenzabstand eingehalten werden. Ansonsten rate ich Ihnen, die zuständige Jagdbehörde anzurufen. Die Mitarbeiter sollten wissen, wie der Fuchs aus dem Garten entfernt werden kann, und welche sinnvollen Abwehrmittel es noch geben könnten, damit Sie auch wieder Hühner halten können.

Meine Nachbarin achtet genau darauf, dass ich bei der Gartenarbeit täglich die Mittagsruhezeiten einhalte. Das ist albern, denn die rundherum arbeitenden Firmen sind oft weithin zu hören. Muss ich zwischen 12 und 15 Uhr wirklich allen Maschinenlärm vermeiden?

Erst einmal der Hinweis, dass es für Gewerbebetriebe und auch für gewerbliche Baustellen besondere Regelungen gibt. Für Privatpersonen gilt: Zur Mittagsruhe, speziell wenn eine solche in örtlichen Satzungen festgelegt ist, sollten Sie Ihre Maschinen ruhen lassen. Die gültige örtliche Satzung mit den genauen Zeiten finden Sie im Internet oder Sie fragen bei Ihrer Gemeinde nach.

Von Montag bis Sonntag, von acht bis 21 Uhr läuft bei unserem Nachbarn der Mähroboter und das Teil ist alles andere als leise. Müssen wir die Dauerbelästigung hinnehmen?

Mähroboter sind ja eine vergleichsweise neue Erfindung. Es gibt aber schon eine Entscheidung eines Amtsgerichtes, die häufig zitiert wird. Demnach darf ein Mähroboter werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr den Rasen mähen, wenn die örtlich festgelegte mittägliche Ruhezeit eingehalten wird und das fragliche Gerät alle gesetzlichen Lärmschutzvorschriften einhält.

Mähroboter sind Rasenmähern faktisch gleichgestellt

Damit wurde er faktisch dem normalen Rasenmäher gleichgestellt, der laut Geräte- und Maschinenlärmverordnung ebenfalls ausschließlich zu diesen Zeiten betrieben werden darf. Ihr Nachbar sollte seinem Roboterbetrieb dementsprechend einschränken, denn es ist anzunehmen, dass andere Gerichte im Streitfall ähnlich urteilen werden.
Hagen Ludwig, Verband Deutscher Grundstücksnutzer
Hagen Ludwig, Verband Deutscher Grundstücksnutzer
© Foto: Kerstin Macht

Wir wohnen in einem Mischgebiet. Seit einiger Zeit hat sich hier ein Busunternehmen angesiedelt, das für eine ziemliche Belästigung sorgt. So lassen die Fahrer die Busse im Winter bis zu einer halben Stunde warmlaufen und wenn die Busse rückwärtsfahren, geht die Signalanlage an und es piept anhaltend. Gespräche mit dem Firmenchef haben nichts gebracht. Was müssen wir denn eigentlich dulden?

Für ein Mischgebiet gelten natürlich etwas andere Regelungen als für ein reines Wohngebiet. Trotzdem sind die Gewerbetreibenden auch hier angehalten, alle Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik möglich sind, zu nutzen, um Beeinträchtigungen der Nachbarn zu vermeiden. Das regelt unter anderem der Paragraf 906 im BGB. Ein halbstündiges Warmlaufen der Busse ist mit Sicherheit nicht notwendig. Zuständig für Beschwerden über Gewerbelärm sind die örtlichen Umweltämter oder die Gewerbeaufsichtsämter. Sind bestimmte Belästigungen tatsächlich nicht zu verhindern, wäre der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Nachbarn zu prüfen.

Ich besitze ein Reihenhaus, nebenan ist vor einiger Zeit eine Familie mit mehreren Kindern eingezogen. Sie haben einen Sandkasten nur zwei Meter neben meiner Terrasse aufgebaut, und am Spätnachmittag, wenn alle zu Hause sind, wird da gespielt und es ist laut. Auf der Terrasse kann ich dann nicht sitzen. Wieviel Kinderlärm muss ich denn tolerieren, und kann ich verlangen, dass der Sandkasten an einer anderen Stelle aufgestellt wird?

Es gibt keine Regelung, wie weit der Sandkasten von Ihrer Terrasse entfernt stehen muss. Insofern werden Sie nicht verlangen können, dass die Nachbarn ihn an einer anderen Ecke Ihres Grundstücks aufbauen.

Für Kinderlärm gilt hohe Toleranzgrenze

Gerichte setzen zudem im Streitfall um Kinderlärm erfahrungsgemäß eine hohe Toleranzgrenze. Örtlich geregelte Mittagsruhezeit sowie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sind allerdings einzuhalten. Wenn die Kinder Ihrer Nachbarn aber nur eins, zwei Stunden am Spätnachmittag mal etwas lauter sind, dann werden Sie das wohl hinnehmen müssen.

Ich habe regelmäßig Differenzen mit meinem Nachbarn wegen der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts. Der Nachbar will auf mein Grundstück, um bestimmte Arbeiten an seinem Giebel auszuführen. Das Gerüst bleibt dann aber längere Zeit stehen. Wie oft und wie lange muss ich das denn dulden?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht besagt ja, dass ein Eigentümer das Nachbargrundstück betreten darf, um am eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen, wenn der Aufwand für ihn ansonsten unverhältnismäßig hoch wäre bzw. die Arbeiten von seinem Grundstück aus gar nicht möglich wären. Allerdings darf er dieses Recht nicht über Gebühr strapazieren. Er muss es so zügig und schonend wie möglich auszuüben und nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Wenn er Ihr Grundstück länger als zwei Wochen nutzt können Sie zudem eine Nutzungsentschädigung fordern. Und wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn nicht einigen können, empfehle ich, die Schiedsstelle einzuschalten