Trennung und Scheidung: Notar-Tipps zu Regelungen – wenn Ehe oder Partnerschaft zerbricht

Damit es nicht im Streit endet: Manches Ehepaar sorgt für den Fall der Scheidung mit einem Ehevertrag vor.
Christin Klose/dpaDie Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit der Notarin der Notarkammer Brandenburg, Jaqueline Maaß.
Was regelt eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung? Macht diese überhaupt Sinn, wenn das Gericht dann noch in einem entsprechenden Scheidungsverfahren entscheidet?
Eine Scheidungsfolgevereinbarung beruht auf einer gütlichen und vor allem individuellen Einigung, die die beiden Noch-Ehepartner von einem Notar in der entsprechenden rechtlichen Form aufsetzen und beurkunden lassen. Sie hat drei Grundsäulen: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt. Individuell geregelt werden können unter anderem auch Fragen zum gemeinsamen Vermögen oder den Noch-Eheleuten gehörendem gemeinsamen Grundbesitz nebst etwaigen Verbindlichkeiten, zum Sorge- und Umgangsrecht gemeinsamer Kinder, zur Gütertrennung. Beim Zugewinnausgleich wird festgestellt, was jeder Partner an Vermögen vor der Eheschließung hatte und was in der Ehe gemeinsam erworben wurde. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Beim Versorgungsausgleich geht es ebenfalls um Teilung, allerdings um die Aufteilung der jeweils im Berufsleben der Partner erworbenen Rentenpunkte. Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe beenden. Und auch hier sind gütliche individuelle Regelungen und unter Umständen Verzichte möglich. Unmöglich ist jedoch, dass beispielsweise einer der Partner auf seine etwaigen Ansprüche völlig verzichtet und dann auf soziale Leistungen angewiesen wäre. Dann wäre die Vereinbarung sittenwidrig und nichtig. Bei einem angestrebten Verzicht könnten aber andere finanzielle Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, damit etwaige Verzichte wirksam sind. Zu regeln wäre vielleicht auch der Trennungs- oder der nacheheliche Unterhalt. Das ist vom Einkommen der Partner abhängig. Auf Trennungsunterhalt kann jedoch nicht verzichtet werden.
Man kann Zeit und Kosten sparen
Da es sich bei der notariellen Scheidungsfolgevereinbarung um gütliche Einigungen handelt, spart man schon erst einmal Zeit, was das gerichtliche Verfahren und entsprechende Entscheidungsfindungen betrifft. Und man spart vor allem Kosten, die im Streitfall für die Auseinandersetzung und gerichtliche Entscheidung auf jeden zukommen würden. Man benötigt mit einer notariellen Einigung bei einer einverständlichen Scheidung auch nur einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren, da es ja in der Regel keine Streitpunkte mehr gibt, die jeweils für einen der Partner zu vertreten wären.
Ich lebe seit vier Monaten von meiner Ehefrau getrennt. Muss ich für sie Unterhalt zahlen? Kinder haben wir nicht.
In der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung muss derjenige, der mehr verdient, meist den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen. Nach der Scheidung sollten gemäß Gesetz beide für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Der nacheheliche Unterhalt könnte bei entsprechend nachweisbarer Bedürftigkeit gefordert werden. Eine Befristung hängt von der Ehedauer ab. Wenn es keine Forderungen gibt, müssen Sie auch erst einmal nichts zahlen. Immer unter Beachtung der Sittenwidrigkeitsgrenze könnte man auch einen Unterhaltsverzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbaren und vielleicht gemeinsam einen anderen finanziellen Ausgleich finden. Dies sollte man mit einer notariellen Vereinbarung absichern.
Meine Tochter war viele Jahren mit ihrem Partner zusammen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder und auch ein Haus gebaut, für das beide den Kredit abzahlen und im Grundbuch eingetragen sind. Jetzt aber kommt es zur Trennung. Er will das Haus übernehmen, ihr Grundbucheintrag soll auf ein Vorkaufsrecht reduziert werden. Worauf muss meine Tochter unbedingt achten, wenn jetzt die notariellen Verträge gemacht werden sollen?
Bevor für die Immobilie überhaupt notarielle Verträge und Änderungen im Grundbuch gemacht werden können, müssten im ersten Schritt die beiden Kreditnehmer, also Ihre Tochter und deren Ex-Partner, mit der Bank klären, ob Ihre Tochter aus dem Kreditvertrag entlassen werden kann, es eine Schuldhaftentlassung durch das Kreditinstitut gibt. Dann erst sollten überhaupt weitere Schritte erfolgen.
Vorkaufsrecht verhindert Immobilienverkauf nicht unbedingt
Ein Vorkaufsrecht auf Dauer oder auch mit einer zeitlichen Befristung wäre nur sinnvoll, wenn Ihre Tochter die Immobilie irgendwann selbst kaufen möchte. Dieses eingetragene Recht bedeutet auch nur, dass im Falle eines Verkaufs bei ihr angefragt wird, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben möchte. Passiert dies beispielsweise zu einem Zeitpunkt, an dem dies finanziell für sie keine Option wäre, dann könnte sie einen Immobilienverkauf auch nicht verhindern. Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht könnte für den Immobilienbesitzer eher störend sein, beispielsweise im Falle eines geplanten Verkaufs durch Käuferabschreckung oder wenn vielleicht ein neuer Kredit benötigt wird. Für Letzteres wäre sicherlich eine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich. Deshalb sollte man sich eine derartige Eintragung gut überlegen.
Ratsam wäre es, dass beide Partner den Rat eines Steuerexperten einholen. Er kann Auskünfte darüber geben, ob ggf. Schenkungs- oder Grunderwerbsteuern anfallen, was zu zusätzlichen und in der Regel nicht unerheblichen finanziellen Belastungen gerade in der Trennungsphase führen könnte.
Die Lebensgemeinschaft unseres Sohnes ist zerbrochen. Jetzt geht es darum, wer das gemeinsam gebaute Haus übernimmt. Es gibt Absprachen, dass er es behält. Reicht es, wenn die beiden diese Absprache schriftlich bestätigen und wir als Eltern bezeugen dies?
Nein, das reicht keinesfalls. Immobilienübertragungen, egal welcher Art, bedürfen immer der notariellen Beurkundung. Alle anderen eigenen Vertragsformen haben keine rechtliche Gültigkeit.
Nach über 20 Jahren Ehe, wir haben auch zwei fast erwachsene Kinder, will meine Frau die Trennung, da sie einen anderen Partner hat. Während des Trennungsjahres wurde ich schwer krank und bin jetzt nach schon fast 2,5 Jahren Trennungszeit arbeitsunfähig, ohne Einkommen. Meine Noch-Ehefrau verweigert mir jegliche finanzielle Unterstützung, obwohl sie aus einer intakten Ehe raus will. Was kann ich unternehmen?
Seit vielen Jahren gibt es bei Scheidungen von Eheleuten kein Schuldprinzip mehr, aus dem dann finanzielle Verpflichtungen abgeleitet werden können. Das bedeutet aber nicht, dass sie keine Ansprüche hätten. In Ihrem Fall käme Trennungsunterhalt infrage, wenn eine entsprechende Differenz der Einkommensverhältnisse besteht und Ihre Noch-Ehefrau leistungsfähig ist.
Beratungshilfe bei geringem Einkommen
Wenn Sie gemeinsam keine Einigung erreichen können, dann müssen Sie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte aussuchen. Das ist auch möglich, wenn Sie kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. In diesem Fall kann finanzielle Unterstützung in Form von Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dabei kann Ihnen der Rechtsanwalt Ihrer Wahl behilflich sein. Sie können sich auch an das regional zuständige Gericht wenden und dort ein Antragsformular erhalten. Ein Notar ist aufgrund seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit nicht der richtige Ansprechpartner dafür.

Jaqueline Maaß, Notarin der Notarkammer Brandenburg
Notarkammer BrandenburgIch wurde 2018 geschieden, da wurde dann auch der Versorgungsausgleich errechnet. Durch sogenannte Dynamisierung, die bei mir als Pensionsbezieherin wohl greift, steigt die zu zahlende Summe stetig. Ist das so richtig?
Die Frage kann man nicht seriös mit ja oder nein beantworten, ohne das Scheidungsurteil mit den entsprechenden Regelungen genau gelesen zu haben. Dort ist alles verankert. Sie müssen nachlesen. Auch die angesprochene Dynamisierung müsste dort ggf. zu finden sein. Der Versorgungsausgleich ist ja dafür gedacht, das auszugleichen, was durch die vielleicht sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Ehepartner an finanziellen Unterschieden während der Ehezeit mit dem Blick auf die Rente erreicht werden konnte. Die Berechnung des Gerichts setzt dann mit dem Tag des Scheidungsantrags sozusagen rückwärts ein. Schauen Sie also nochmals in das Urteil oder lassen sich von einem Rechtsanwalt dies erklären. Eine weitere Möglichkeit wäre auch, beim Rententräger nachzufragen.
Mein Mann und ich leben seit 14 Jahren getrennt und hatten uns damals gegen eine Scheidung entschieden. Vor einem Notar hatten wir alle finanziellen Dinge regeln lassen wie Gütertrennung, Vermögensaufteilung, Unterhaltsverzicht und haben Versorgungsausgleichsregelungen für uns festgelegt. Dies alles gab es in einem vertraglichen Entwurf, den mein Mann aber nicht als Notarvertrag wollte. Wir haben den Vertrag nicht gemeinsam unterschrieben. Jetzt will sich mein Mann doch scheiden lassen. Kann ich mich auf den Vertrag berufen?
Nein, schon deshalb nicht, weil dieser Entwurf nie ein rechtsgültiges Dokument war. Nach Ihrer Schilderung wurde der Vertrag nicht beurkundet und ist daher nicht bindend. Das bedeutet aber nicht, dass das Papier umsonst aufgesetzt wurde, denn nach einer Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten kann eine Beurkundung noch erfolgen.
Rechtlich gültige Einigung spart Gerichtskosten
Gehen Sie vielleicht erst einmal zur Beratung zu einem Notar mit dem Entwurf von damals und sprechen Sie mit Ihrem Mann mit dem Blick auf seine aktuellen Wünsche, und dann kann man alles beurkunden lassen, wenn Sie sich einig sind. Mit der rechtlich gültigen Einigung sparen Sie erheblich Gerichtskosten und vermeiden eventuell auftretenden Streit. Auf der Grundlage der notariellen Vereinbarungen ist nur ein Rechtsanwalt für das gerichtliche Scheidungsverfahren notwendig, da ja keine Streitpunkte für eine Seite zu vertreten sind. Die Anwalts- und Gerichtskosten könnten Sie sich teilen.
Wir sind seit vielen Jahren verheiratet und bereits im Rentenalter, wollen uns aber jetzt trennen. Wir haben immer beide verdient, wenn auch unterschiedlich. Wie werden die erworbenen Rentenpunkte geteilt?
Wenn es keinen Ehevertrag gibt, dann steht bei einer Scheidung auch der Versorgungsausgleich an. Dieser wird im Scheidungsverfahren vom Gericht berechnet, kann aber auch vorher in einer gütlichen Einigung individuell ausgehandelt werden. Ein kompletter Verzicht ist jedoch nicht immer möglich. Er könnte durch andere finanzielle Leistungen kompensiert werden. Eine derartig gütliche Einigung muss man, damit sie rechtliche Gültigkeit erlangt, beim Notar in einer Scheidungsfolgevereinbarung beurkunden lassen. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Gericht wird festgestellt, was in der Ehe von beiden Partnern in Summe erwirtschaftet wurde. Dies wird dann aufgeteilt.
Wir haben als Ehepaar zusammen einen Kredit für ein gemeinsames Haus aufgenommen. Wer muss diesen jetzt im Scheidungsfall zahlen?
Wenn beide Ehepartner für den Kreditvertrag unterschrieben haben, haften auch beide dafür. Im Übrigen haftet im Falle einer Trennung jeder für seine eigenen Verbindlichkeiten.
Seit 35 Jahren lebe ich mit einem Mann zusammen, wir haben zusammen ein Haus gebaut, in dem wir leben. Nach dem Scheitern meiner ersten Ehe wollte ich jedoch nicht mehr heiraten. Beide haben wir Kinder aus der ersten Beziehung. Jetzt mit über sieben Lebensjahrzehnten machen wir uns Gedanken, wie wir im Todesfall das Wohnen für den Überlebenden absichern können, damit die Erben nicht das Haus verkaufen, um an ihren Anteil zu kommen. Müssen wir jetzt doch noch heiraten?
Sie sollten über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken und sich von einem Notar beraten lassen. Man kann dem Längerlebenden u.a. Rechte an der Immobilie sichern und ein Wohnrecht einräumen. Die Ansprüche der Kinder können im Erbfall nicht komplett ausgeschlossen werden, es sei denn, alle einigen sich vor dem Erbfall auf einen Verzicht. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht müsste vor einem Notar bekundet und beurkundet werden.
Geringe Freigrenzen bei Lebenspartnerschaften
Ich gebe zusätzlich zu bedenken, dass bei Lebenspartnerschaften im Erbfall die steuerlichen Aspekte sehr belastend sein können. Die Freigrenzen sind wesentlich geringer als dies bei Ehepartnern mit deutlich höheren Freibeträgen der Fall wäre und bei einer Immobilie schneller erreicht. Auch das sollten Sie bei Ihren Überlegungen zur Absicherung bedenken und vielleicht den Rat eines Steuerexperten einholen.
Wir haben uns nach 45 Ehejahren getrennt. Das ist nun drei Jahre her. Eine Scheidung wollen wir nicht. Welche schriftlichen Regelungen sollten wir treffen, damit gegenseitig keine Verpflichtungen oder Kosten entstehen, wenn beispielsweise einer mal zum Pflegefall wird?
Wer verheiratet ist, hat gesetzliche Pflichten. Diese kann man grundsätzlich nicht zu Lasten des Staates bzw. der Sozialgemeinschaft ausschließen, wenn man weiterhin verheiratet ist. Durch die Ehe gibt es ja schließlich auch rechtliche Vorteile.
Ist das Scheidungsrecht in allen Bundesländern gleich?
Ja. Es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das bundeseinheitlich ist.
Unsere Ehe soll jetzt nach der entsprechenden Trennungszeit geschieden werden. Ich erhalte schon länger EU-Rente, deshalb haben wir, um Kosten zu sparen und da vieles schon gütlich geklärt ist, nur einen Anwalt. Jetzt haben mich Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass dies zu meinem Nachteil sein könnte. Sollte ich mich doch durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen?
Wenn Sie vor einer Scheidung alles mit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben, also Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Rentenausgleich, ist ein Anwalt ausreichend. Haben Sie nichts notariell geregelt und machen Ansprüche geltend, insbesondere Unterhalt, ist eine eigene rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich. Bei einem sehr geringen Einkommen können Sie nachfragen, ob für Sie Beratungs- und Prozesskostenhilfe als finanzielle Unterstützung infrage kommt. Nur ein eigener anwaltlicher Vertreter kann die eigenen Interessen in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen. Gerade jedoch, wenn Sie nicht gegen-, sondern miteinander das Ende Ihrer Ehe regeln wollen, sollten Sie sich gütlich einigen. Eine einverständliche Regelung kann durch einen Notar als neutralen Berater beurkundet werden. Nicht umsonst ist für die meisten vertraglichen Regelungen, die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung treffen könnten, die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.




