Update, 31. März: Was gilt nun im Detail von Gründonnerstag bis Ostermontag im Land Brandenburg? Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Stand 30. März:
Das Brandenburger Kabinett hat am Dienstag (30. März) die Änderung der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Kommunale Modellprojekte für Öffnungen wird es anders als angekündigt erstmal nicht geben. „Das ist aus meiner Sicht das falsche Signal, wo wir einen massiven Anstieg der Infektionen haben“, sagte der Regierungschef in Potsdam über die Projekte. Er habe deshalb zuvor mit den Oberbürgermeistern und Landräten vereinbart, mögliche Modellprojekte zu verschieben. „Verschoben heißt, dass wir uns auf der Grundlage der bereits vorliegenden Vorschläge mit dem Thema erneut befassen werden, wenn es die Infektionslage zulässt.“

Ausgangsbeschränkungen treten in Kraft

Wie bereits bekannt war, wird es zu Ostern Ausgangsbeschränkungen geben – und zwar zwischen dem 1. und 6. April jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Also von Gründonnerstag bis zum Dienstag nach dem Osterfest, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Aktuell heißt das: Lediglich die Uckermark bleibt von Ausgangssperren verschont. Ausnahmen von der Ausgangssperre gibt es für wichtige Gründe wie etwa den Weg zur Arbeit.
Was die Ausgangssperre für nächtliche Oster-Gottesdienste heißt, konnte Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) am Dienstag auf Nachfrage nicht sagen. Man sei mit den Kirchen im Gespräch, hieß es.
Zudem setzt Brandenburg die 100er-Notbremse auf Kreisebene um. Landkreise sollen weitere Maßnahmen ergreifen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz fortdauernd erheblich über 100 liegt.
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Potsdam
Vom 1. April bis Ostermontag gilt außerdem: Unabhängig von den Inzidenzen sind private Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Erwachsenen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Hier wird die Notbremse also über die Osterfeiertage etwas gelockert. Die Notbremsen-Regel bedeutet nämlich, dass jenseits von Ostern den Angehörigen eines Haushalts nur ein Treffen mit einer haushaltsfremden Person gestattet ist.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts sicherzustellen, dass alle Beschäftigte mindestens an einem Tag pro Woche einen Corona-Test (Schnell- oder Selbsttest) absolvieren können.
Wenn Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden müssen, ist das nun auch in elektronischer Form per Smartphone-App möglich, etwa über die Luca-App.
In Pflegeeinrichtungen gilt künftig keine Personengrenze für Besuche wenn mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner seit mindestens zwei Wochen den vollen Corona-Impfschutz haben, die Beschäftigten eine Impf-Möglichkeit hatten und es in der Einrichtung aktuell keinen Corona-Ausbruch gibt.
Unterdessen steigt der Druck auf Bundesebene. Die Corona-Inzidenzwerte steigen weiter. Es gibt Forderungen nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Kanzerlin Angela Merkel hatte harte Kritik am Vorgehen einiger Bundesländer geäußert, unter anderem an Berlin.
Auch in Brandenburg steigen die Inzidenzwerte weiter. Potsdam zieht jetzt die Notbremse.
Derweil fordert die Linke im Landtag, dass auch über die Osterfeiertage geimpft wird. Doch gibt es überhaupt genügend Impfstoff?
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