Erbe in Brandenburg: Haus erben – diese Pflichten und Rechte haben Hinterbliebene

Ein Haus in Brandenburg vererben: Eltern wünschen eine reibungslose Übertragung an eines der Kinder oder an einen Enkel. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, muss auf vieles achten.
Doris Heinrichs/stock.adobe.com- Vererbung von Immobilien in Brandenburg: Viele Fragen zu Steuern, Erbschein und Wohnrecht.
- Fachanwälte klären: Testament muss nicht "Mein letzter Wille" heißen, handschriftlich reicht.
- Pflichtteilsansprüche bei verschenkten Häusern können komplex sein; Fachanwalt empfohlen.
- Auskunftsansprüche bei Erbfällen: Erben brauchen oft Testament oder Erbschein.
- Vorzeitige Erbverteilung: Nur durch Schenkung und notariellen Vertrag möglich.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Jedes Jahr vererben auch in Brandenburg Hunderte Menschen ihr Haus mit Grundstück. Oft ist vor dem Ableben der Besitzer alles geklärt. Unvorhergesehene Dinge können dennoch passieren. Was passiert zum Beispiel, wenn der benannte Erbe stirbt? Wie erfahren Hinterbliebene, ob sie Anspruch auf ein Erbe habe, wenn es zum Beispiel wenig Kontakt zu Eltern und Geschwistern gibt? Wie verhält es sich mit den Pflichtteilsansprüchen, und wie können Erben Steuern sparen?
Fachanwälte für Erbrecht beantworteten Fragen, die in einer Telefonaktion gestellt wurden. Es sind Rechtsanwältin Ellen Neugebauer, Rechtsanwalt Thomas Köhler und Rechtsanwältin Heike Neumann.
Stimmt es, dass über einem Testament „mein letzter Wille“ oder „mein Testament“ stehen muss? Nein, da gibt es keine Vorgaben. Wichtig ist, dass das Testament handschriftlich geschrieben ist und bei einem Ehepaar beide Partner unterschrieben haben. Es müssen auch die Adressen der Kinder nicht aufgeführt werden. Das ist aber sinnvoll, weil das Nachlassgericht im Erbfall ggf. auf kurzem Weg alle informieren kann, ohne lange recherchieren zu müssen.
Erbe und Erbin verstorben – an wen geht das Haus?
Wir sind vier Geschwister. Unsere Mutter hat im Vorjahr ihr Haus an unseren jüngsten Bruder verschenkt. Dieser ist aber zum Ende des Jahres verstorben, unsere Mutter wenige Wochen danach. Wer erbt nun das Haus? Haben wir anderen drei noch Pflichtteilsansprüche daran?
Das ist sehr kompliziert und hängt von zahlreichen Faktoren ab, muss sehr genau geprüft und berechnet werden. Kontrollieren müsste man, ob es eine wirksame Übertragung des Hauses gab und entsprechende Grundbucheintragungen erfolgten. Hat der verstorbene Bruder Kinder, die danach seine Erben wurden und damit die neuen Besitzer des Hauses?
Beim Erbfall der Mutter ist wichtig, ob es ein Testament gibt oder die gesetzliche Erbfolge greift. Wenn das Haus im Vorjahr verschenkt wurde, dann gehört es nicht mehr zur regulären Erbmasse, die Ihre Mutter hinterlässt. Allerdings könnte es sein, dass es durch das Haus für die drei Geschwister Pflichtteilsergänzungsansprüche gibt. Das hängt wiederum von der Höhe der gesamten Erbmasse ab, die die Mutter hinterlassen hat.
Ich glaube, allein kommen Sie in diesem komplizierten Erbfall nicht weiter und sollten für die genaue Prüfung und Berechnung einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
Erbe hat Anspruch auf Auskunft
Wer hat eigentlich Auskunftsansprüche in einem Erbfall, und gegen wen setzt man Pflichtteilsansprüche durch?
Wer erbt, hat Auskunftsansprüche gegen alle, die mit dem Erbe zu tun haben, also Banken, Versicherungen zum Beispiel. Derjenige muss sich als Erbe legitimieren können, was entweder mit einem Testament oder mit einem Erbschein möglich beziehungsweise notwendig ist. Der Erbe tritt dann auch in alle Pflichten ein. Jeder Pflichtteilsberechtigte hat wiederum Ansprüche gegenüber dem Erben.
Meine Eltern haben zwei Kinder, meinen Bruder und mich. Aus welchen Gründen auch immer will sich mein Bruder jetzt bereits seinen Erbteil auszahlen lassen. Geht das so einfach?
Nein, eigentlich nicht, denn ein Erbe gibt es rein rechtlich noch gar nicht. Erbe wird man erst nach dem Tod eines Menschen. Solange die Eltern leben, ist niemand Erbe. Möglich wäre in diesem Fall nur, dass es mit dem Blick auf ein künftiges Erbe eine Schenkung gibt und er sich diese auf sein späteres Erbteil anrechnen lässt bzw. dafür auf spätere Pflichtteilsansprüche verzichtet. Dieser Ausgleich bedarf aber eines notariellen Vertrages, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Ellen Neugebauer, Fachanwältin für Erbrecht, hat Fragen der Leser beantwortet.
René MatschkowiakMit Schenkungen Sicherheit schaffen
Aus erster Ehe hat mein Mann zwei Kinder, und zwei Kinder haben wir in unserer Ehe gemeinsam. Gemeinsam haben wir ein Haus gebaut, welches wir an unsere gemeinsamen Kinder vererben möchten, aber erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Wie wäre das unkompliziert möglich?
Das können Sie per Testament regeln, indem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Allerdings können die Kinder Ihres Mannes nach dem Tod des Vaters – und nur nach seinem Tod – Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das ist zwar ein reiner Geldanspruch, könnte aber für Sie schwierig werden, wenn Ihr Mann vor Ihnen verstirbt und der Pflichtteil eingefordert wird.
Hilfreich wäre deshalb ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der allerdings notariell beurkundet werden muss, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen. Vielleicht ließe sich gemeinsam eine Lösung finden, indem andere Übertragungen oder Schenkungen zu Lebzeiten Sicherheit schaffen für alle betroffenen Seiten.
Wir sind verheiratet, für meinen Mann ist es die zweite Ehe. Er ist sehr viel älter als ich und leicht pflegebedürftig. Er hat drei Kinder und ist allein im Grundbuch eingetragen für das Haus, in dem wir wohnen. Wir haben auch Gütertrennung vereinbart. Welche Sicherheiten gäbe es für mich, nach seinem Tod nicht ausziehen zu müssen? Andererseits sollen die Kinder auch ihr Erbe erhalten.
Möglich wäre, dass alle zusammen sich auf einen Erbvertrag einigen, der dies absichert, was allerdings kompliziert ist. Mit einem entsprechenden Testament Ihres Mannes können Sie sich aber auch ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen lassen. Solch ein Wohnrecht ist persönlich, und die Erbengemeinschaft als Eigentümer könnte Sie dann nicht einfach rauswerfen. Allerdings könnte Ihr Mann solch ein Testament immer einseitig ohne Ihr Wissen ändern. Mit einem notariellen Vertrag kann man ein dingliches Wohnrecht auch im Grundbuch verankern lassen.
Wenn Kinder sich um vererbtes Grundstück nicht kümmern
Ich habe meiner Tochter vor acht Jahren mein Grundstück notariell überschrieben und ein Wohnrecht erhalten. Leider kümmert sie sich um nichts. Ich habe schon eine kaputte Wasserleitung ersetzen lassen und die Reparatur selbst bezahlt. Die Wärmepumpe müsste auch ausgetauscht werden. Ich habe meine Tochter schon angeschrieben, was kann ich noch unternehmen?
Schauen Sie, wie der Übertragungsvertrag ausgestaltet ist; welche Pflichten haben Sie, welche Ihre Tochter? Sollte die Tochter für Reparaturen verantwortlich sein und reagiert nicht, müssten Sie sich einen Anwalt und Ihre Tochter in die Pflicht nehmen. Sie könnten sich das verauslagte Geld erstatten lassen. Notfalls müssen Sie das gerichtlich durchsetzen oder die Situation hinnehmen. Mein Rat: Lassen Sie sich erst einmal beraten und entscheiden dann, wie weiter.

Rechtsanwalt Thomas Köhler wird immer wieder mit speziellen Fragen zum Erben konfrontiert.
Kanzlei KöhlerBereits 1986 und 1989 sind unsere Eltern verstorben. Wir sind fünf Geschwister. In diesen bewegten Zeiten damals haben wir einem Bruder, der vor Ort war, eine notarielle Vollmacht erteilt. Er sollte alles auflösen. Einen Erbschein gab es aber nie. Allerdings auch kein Erbe, obwohl ein Haus vorhanden war. Können wir jetzt noch einen Erbschein beantragen?
Ja, das können Sie jederzeit. Beurkundet wird mit diesem Erbschein aber nur, wer Erbe geworden ist, mehr nicht. Danach können Sie tätig werden und versuchen herauszubekommen, was vielleicht aktuell noch an Erbmasse von damals vorhanden ist. Auf alle Fälle muss Ihr Bruder den Geschwistern Rechenschaft darüber geben, was mit der Erbschaft passiert ist. Durch die Vollmacht ist ein Auftragsverhältnis entstanden und damit ist er rechenschaftspflichtig. Das ist auch nicht zeitlich begrenzt, solange keiner von den Geschwistern die damals gegebene Vollmacht widerrufen hat.
Dem Enkel als Erben Steuern ersparen
Meine Frau und ich sind beide über 80 Jahre alt und wollen dringend unser Erbe regeln. Neben einem Mehrfamilienhaus wären da noch größere landwirtschaftliche Flächen zu vererben. Da unsere Tochter schon verstorben ist, käme nur noch der Enkel als Erbe infrage. Was sollten wir tun, damit das Erbe die steuerfreien Grenzen nicht zu sehr überschreitet?
Der Steuerfreibetrag für den Enkel läge im Erbfall in dieser konkreten Konstellation bei 400.000 Euro, da Ihre Tochter bereits verstorben ist. Eigentlich haben Enkelkinder nur einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn die Vorerben noch leben. Weiterhin können Sie über zeitnahe Schenkungen nachdenken. Hier gilt ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 Euro. Die steuerliche Last, die dann in einem möglichen Erbfall in den folgenden zehn Jahren nach einer Schenkung hinzugerechnet werden müsste, sinkt mit jedem Jahr um zehn Prozent.
Auf alle Fälle würde ich Ihnen raten, einen Steuerberater zu konsultieren und sich vor allem von einem Notar beraten zu lassen, was Übertragungen von Eigentum betrifft. In der Folge könnten auch gleich die entsprechenden Urkunden erstellt werden.
Meine Schwiegermutter hatte kein Testament und so erbten nach ihrem Tod ihre drei Kinder zu gleichen Teilen. Ein Erbschein wurde ausgestellt. Meine Frau hatte vor dem Tod ihrer Mutter eine Vollmacht für Konto plus Bankschließfach und dies über den Tod hinaus. Sie sollte sich um alles rund um die Beerdigung kümmern. Das tat sie auch, aber jetzt blockiert einer der drei Erben weitere Auszahlungen und die Kontoauflösung. Wie kommen wir da weiter?
Das ist schwierig, kostenintensiv und zeitaufwendig. Mit dem Erbfall kann jeder Erbe Vollmachten widerrufen, sofort. Es bleibt Ihrer Frau nur der Weg, eine gerichtliche Klage auf Teilung anzustreben, wenn es keine freiwillige Einigung unter den drei Erben gibt.
Was bringt eine Zwangsversteigerung?
Wir sind drei Geschwister, die noch ein 1800 Quadratmeter großes Grundstück außerhalb eines Ortes besitzen, was über die Jahre zugewachsen ist. Zwei von uns wollten damals gleich verkaufen, ein Bruder hatte sich aber eine Kaufoption über vier Jahre ausbedungen. Dessen Kaufinteressent ist inzwischen abgesprungen. Meine Schwester hat jetzt eine Zwangsversteigerung vorgeschlagen. Was passiert, wenn sich kein Käufer findet?
Zwangsweise geht dieser Weg nur über ein Teilversteigerungsverfahren, bei dem die Miterben mitbieten und für den Fall des Erwerbs später das Grundstück allein weiterverkaufen könnten. Wer das Verfahren einleitet, muss alle Kosten selbst tragen. Wird das Grundstück erfolgreich versteigert, bekäme derjenige die Auslagen, zum Beispiel für Gerichtskosten, aus dem Versteigerungserlös zurück.
Der Rest wird verteilt gemäß Erbschein oder einer anderweitigen Regelung. Wenn einer der Erben sagt, er hatte weitere Ausgaben, dann wird der Erlös vom Versteigerungsgericht hinterlegt. Dann müssen sich alle Erben über die Verteilung des Erlöses einigen, oder die Verteilung muss über eine Zivilklage erstritten werden.
Zuerst sollte aber geprüft werden, wie hoch der Grundstückswert überhaupt ist. Das geht über Bodenrichtwerte. Dann weiß man, ob sich ein Teilversteigerungsverfahren überhaupt lohnt.

Heike Neumann, Fachanwältin für Erbrecht, kann bei vielen Fragen weiterhelfen.
Annegret KrügerWenn Verzicht, dann nur auf das gesamte Erbe
Aus gesundheitlichen Gründen kann mein Vater seinen Kleingarten nicht mehr nutzen. Ich habe in der Sparte wegen einer Übernahme nachgefragt. Man erklärte, ich kann den Garten zwar im Erbfall auch haben, muss dann aber alles beräumen. Der Bestandsschutz für Laube und mehr ist nur personengebunden. Bei dem Aufwand will ich das Erbe ausschlagen. Geht das?
Erst einmal müsste man genau prüfen, ob diese Auskunft richtig ist. Das ist aber nur möglich, wenn man Verträge und Satzungen genau prüft. Deshalb kann hier am Telefon nur die rechtliche Frage nach der Möglichkeit der Erbausschlagung beantwortet werden. Erst wenn der Erbfall eintritt, können Sie natürlich auch das Erbe ausschlagen und müssen dies dann zeitnah tun. Sie haben dafür nur sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls Zeit.
Allerdings können Sie nicht nur Teile des Erbes ausschlagen – beispielsweise den Kleingarten. Ausschlagen heißt Verzicht auf das gesamte Erbe. Bedenken Sie aber bitte, dass an Ihrer Stelle als Erbe dann automatisch Ihre Kinder in die Verantwortung genommen werden und wenn auch diese ausschlagen, folgen die Enkelkinder. Erst wenn bei der Suche nach Erben niemand mehr auffindbar ist, dann tritt rein rechtlich der Staat an die Stelle der Erben. Besser wäre es vielleicht, noch zu Lebzeiten des Vaters gemeinsam mit allen Beteiligten nach einer Lösung zu suchen.


