Erben und Erbrecht
: Spätere Streitigkeiten um das Erbe vermeiden – so geht’s

Wer etwas hinterlassen will, möchte aber auch verhindern, dass dies zu Konflikten unter den Nachkommen führt. Experten erklären, wie man Streitigkeiten abwenden bzw. beilegen kann.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)
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Wer ein Eigenheim besitzt, sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, wer von den Nachkommen das Haus einmal übernimmt. Ohne eine solche Regelung kommt es häufig zu Streitikgeiten unter den Erben.

Christin Klose/dpa

Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit den Fachanwälten für Erbrecht Heike Neumann, Ellen Neugebauer und Thomas Köhler.

Ein Bekannter ist vom Gericht angeschrieben worden, dass er eine Erbschaft gemacht hat. Da er aber wusste, dass es sich um Schulden handelt, hat er diese umgehend ausgeschlagen. Jetzt wurde sein Vater als nächster Erbe angeschrieben. Dieser kann aber nicht selbst ablehnen, da er mit Demenz in einem Pflegeheim lebt. Wie kann der Sohn verhindern, dass der Vater nicht noch Schulden erbt und welche Verwandten wären dann die nächsten in der Erbfolge, die Post vom Gericht bekommen?

Erst einmal sollte man sich bei einer solche Erbausschlagung wirklich sicher sein, dass es sich um negative Erbmasse handelt. Als Erbe kann man Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, muss aber unbedingt in der gesetzlich vorgeschriebenen sehr begrenzten Zeit von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls tätig werden. Um für den Vater handeln zu können, müsste der Sohn als dessen Betreuer bestellt sein oder wenn es einen anderen Betreuer gibt, diesen von den Fakten unterrichten und das Ausschlagen der Erbschaft auf diesem Weg für den Vater realisieren. Natürlich ist ein derartiges Betreuungsverfahren nicht in der genannten Frist zu erreichen, aber auch dafür gibt es eine gesetzliche Regelung. Der Sohn müsste umgehend, falls es keinen Betreuer gibt, einen Antrag auf Betreuung für den Vater beim zuständigen Gericht stellen, entweder für sich oder auch für eine andere Person oder von Amts wegen. Dieses Datum der Antragstellung hemmt dann während des laufenden Betreuungsverfahrens die Frist für die Ausschlagung des Erbes. Diese lebt aber dann wieder auf, wenn das Gericht offiziell einen Betreuer bestellt hat.

Schnellstens das Nachlassgericht informieren

Praktisch bedeutet das: Schnellstmöglich müsste der Sohn für den Vater das Nachlassgericht informieren, dass er ein Betreuungsverfahren eingeleitet hat und damit die Sechswochenfrist hemmen, also aussetzen. Wenn er oder ein anderer dann zum Betreuer bestellt wurde, dann müsste derjenige umgehend für den Vater die rechtmäßige Erbausschlagung vornehmen. Ist diese Erbausschlagung erfolgt, dann würde in den nächsten Schritten das Nachlassgericht die Geschwister des Erblassers anschreiben, es folgen dann deren Abkömmlinge, also deren Kinder.

Im Frühjahr ist meine Mutter gestorben. Mein Vater ist bereits seit 2011 tot. Beide hatten ein Berliner Testament, sich gegenseitig als Erbe und uns sechs Kinder als Schlusserben eingesetzt. Trotzdem gab es 2011 Streit, und danach hat meine Mutter das ihr dann allein gehörende Haus mir überschrieben, sie hatte in einem Teil des Hauses ein Wohnrecht und ich habe sie jahrelang gepflegt bis zum Schluss. Auf dem Haus ist aber noch ein Kredit. Wer erbt den? Zwei Geschwister haben das Erbe deshalb schon ausgeschlagen.

Das Erbe geht an die Kinder, wenn diese als Schlusserben im Testament eingesetzt wurden und das Erbe nicht ausschlagen. Ob die Kreditverbindlichkeiten zum Nachlass gehören, hängt davon ab, was im Übertragungsvertrag geregelt ist und ob es einen Schuldnerwechsel gab. Da müssten Sie nochmals genau nachschauen.

Mein Vater ist schon vor Jahren verstorben. Meine Schwester betreut unsere pflegebedürftige Mutter und hat alle Vollmachten. Es gibt ein Testament unserer Eltern, worin auch steht, dass meine Schwester 20.000 Euro geliehen bekommen hat, die später einmal auf ihr Erbe anzurechnen sind. Mit dem Geld meiner Mutter geht meine Schwester mehr als großzügig um, kauft sehr viel für sich. Kann man dies unterbinden?

Wenn jemand berechtigte, nachweisbare Zweifel hat über den rechtmäßigen Umgang mit Geld bei einer betreuten Person, dann kann man beim zuständigen Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung beantragen. Dafür müssten Sie allerdings nachweisbar konkrete Anhaltspunkte auflisten, warum Sie dies für notwendig erachten. Sie müssten belegen, dass Ihre Schwester bei der Betreuung der Mutter gegen deren Willen oder ohne deren Wissen handelt. Tritt dann der Erbfalls ein, müssten Sie schauen, welche Ansprüche sich gegebenenfalls gegenüber der Schwester ergeben.

Unsere Eltern haben vor Ihrem Tod in einem notariellen Testament festgelegt, dass alles auf uns vier Brüder gleichmäßig aufgeteilt wird und dass sich der älteste Bruder darum kümmern soll. Mutter ist schon länger tot, Vater seit einem Jahr. Bis jetzt aber hat sich nichts getan, nur die Grundbuchumschreibung auf uns vier ist nach der offiziellen gerichtlichen Testamentseröffnung erfolgt. Immer wieder vertröstet uns der Älteste. Was können wir noch tun?

Das ist nicht so einfach zu beantworten, wenn man den genauen Text des Testaments und die Formulierungen nicht kennt, wer genau was durchsetzen soll. Aber Sie können, gemeinsam mit den anderen Brüdern, vom Ältesten ein Nachlassverzeichnis verlangen. Fordern Sie ihn möglichst schriftlich dazu auf, setzen eine genaue Frist für die Erledigung. Sie können auch mit dem notariellen Testament und dem Eröffnungsprotokoll, das Ihnen das Gericht nach der Testamentseröffnung zugeschickt hat, zur Bank gehen und selber Auskünfte zu den Konten, Kontoständen und Kontobewegungen verlangen.

Kontovollmacht könnte man als Erbe widerrufen

Ebenso können Sie als Erbe gegebenenfalls die Kontovollmacht des ältesten Bruders bei der Bank widerrufen. Das können Sie selbst machen, jeder der Brüder könnte dies. Schwieriger wird es dann mit der Immobilie, die jetzt der Erbengemeinschaft der vier Brüder gehört. Hier können Sie eigentlich nur gemeinsam handeln, wenn es beispielsweise um einen Verkauf geht. Wenn auch da keine Bewegung reinkommt, dann hätten Sie noch die Möglichkeit, dass Sie eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Allerdings ist das in der Regel immer die schlechteste Lösung mit dem Blick auf die damit verbundenen Kosten und den zu erwartenden geringeren finanziellen Erlös. Suchen Sie besser gemeinsam nochmals ein klärendes Gespräch.

Heike Neumann, Fachanwältin für Erbrecht

Kanzlei Neumann

Im Vorjahr haben wir unserem Sohn unser Haus überschrieben, haben uns aber in einem Teil der Immobilie ein Wohnrecht auf Lebenszeit gesichert. Kann unser zweiter Sohn in ein paar Jahren im Erbfall noch Ansprüche stellen, was das Haus betrifft?

Für Hausübertragungen gibt es ja in der Regel zwei Motivationen: 1. Streit im Erbfall vermeiden und die Verteilung des eigenen Vermögens nach den eigenen Wünschen selbst gestalten und 2. Steuern minimieren. Wenn Sie sich nur in einem Teil des Hauses ein Wohnrecht vorbehalten haben, dann kommt es für die Ansprüche Ihres zweiten Sohnes darauf an, wieviel Zeit zwischen Übertragung und Erbfall liegt. Liegen zehn Jahre dazwischen, dann ist die Übertragung des Grundbesitzes nicht mehr im Erbfall relevant. Ist der Zeitraum kürzer, könnte der zweite Sohn gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Meine Eltern haben schon zeitig ein Berliner Testament gemacht, sich so gegenseitig abgesichert. Mein Vater ist schon lange tot. Meine Mutter verstarb 2022. Im Testament ist festgelegt, dass ich mich in den nächsten Jahren um die Grabpflege kümmern soll und dafür ein Sparbuch der Eltern allein bekomme. Der restliche Erbteil fällt an meinen Bruder und mich zu gleichen Teilen. Wir haben einen Erbschein beantragt. Der besagt, dass meinem Bruder und mir je die hälftige Erbquote zusteht. Daraufhin beansprucht mein Bruder auch die Hälfte des besagten Sparbuches. Was kann ich dagegen tun?

Wenn Sie laut Testament einen genau definierten Vermächtnisanspruch – hier auf das Sparbuch – haben, dann können Sie den auch für sich durchsetzen. Das ist nicht einfach, wenn Ihr Bruder sich dagegenstellt und wird wohl nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung möglich sein.

Notfalls das Vermächtnis einklagen

Stimmt er der testamentarischen Regelung der Eltern nicht zu oder blockiert diese, dann bleibt Ihnen nur der Weg der Klage auf das Vermächtnis. Lassen Sie sich, wenn kein klärendes Gespräch hilft, von einem Fachanwalt für Erbrecht über die notwendigen Schritte beraten.

Ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe habe ich zwei Kinder, meine Frau hat drei Kinder mit in die Ehe gebracht. Ist es möglich, dass alle Kinder zu gleichen Teilen erben, wenn der letzte von uns verstirbt?

Ja, das könnten Sie als Ehepartner beispielsweise mit einem Berliner Testament regeln, indem Sie sich erst gegenseitig als Erben einsetzen und alle Kinder nach dem Letztversterbenden als Schlusserben zu gleichen Teilen benennen.

Vor ein paar Monaten ist mein Bruder verstorben. Mit seiner Frau hatte er ein Testament, wo sich beide gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Kinder oder andere Verwandte gibt es nicht. Bin ich als Schwester nicht pflichtteilsberechtigt?

Nein, wenn ein Testament die Ehefrau als Alleinerbin benennt, dann haben Sie keinerlei Ansprüche als Schwester. Pflichtteilsansprüche stehen nur Abkömmlingen, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und – sofern der Erblasser keine Kinder hatte – auch den Eltern zu.

Ellen Neugebauer, Fachanwältin für Erbrecht

René Matschkowiak

Wir wollen unser Haus an unseren Enkel vererben, keinesfalls an die Tochter. Geht das?

Das ist möglich, kann aber je nach Höhe des Gesamterbes Pflichtteilsansprüche der Tochter auslösen. Beachten Sie bei Ihren Überlegungen auch den steuerlichen Aspekt für Ihren Enkel, denn seine steuerlichen Freigrenzen sind wesentlich geringer als die der Tochter und mit einer Immobilie schnell erreicht.

Unser Vater ist vor ein paar Monaten verstorben. Erben sind mein Bruder und ich. Mein Bruder lebt im Ausland, deshalb habe ich mich um alles dann Notwendige gekümmert. Der Kontoauflösung hat er schriftlich zugestimmt. Telefonsich abgesprochen war, dass ich für die Arbeit und die entstandenen Kosten das verauslagte Geld erhalte, ehe das Erbe geteilt wird. Deshalb habe ich alles genau aufgelistet, von der Beerdigung bis zur Wohnungsentrümpelung und meine Arbeitsstunden und die gefahrenen Kilometer. Das hält mein Bruder nun aber für übertrieben, verweigert den Abzug. Was kann ich tun?

Sie haben im rechtlichen Sinne die Geschäfte für die Erbengemeinschaft geführt und haben somit einen Aufwendungsersatzanspruch. Natürlich können Sie die belegbaren Kosten der Beerdigung, Wohnungsauflösung und alle weiteren Arbeiten für den verstorbenen Vater vor der Teilung des Erbes abziehen.

Für Arbeitsstunden kann Mindestlohn angesetzt werden

Wenn Sie die gefahrenen Kilometer mit dem steuerlichen Satz ansetzen, ist dies keinesfalls übertrieben, und auch die Arbeitsstunden können Sie mit dem Mindestlohn pro Stunde abrechnen. Sie sind ja tätig geworden für die Gemeinschaft im abgesprochenen Sinne.

Mein Freund hat seinen letzten Willen einer Bekannten zum Verwahren gegeben und nun erfahren, dass dieser Umschlag durch den Begünstigten geöffnet und gelesen wurde. Muss er jetzt ein neues Testament machen?

Nein, durch das Lesen ist die Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Allerdings würde ich dazu raten, ein neues Testament anzufertigen und dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben. Das ist die sichere Variante, vor allem ist es sofort an der richtigen Stelle, wenn der Erbfall eintritt. Man kann ja in der Regel jederzeit ein neues Testament machen. Im Erbfall zählt immer der letzte Wille.

Nach dem Tod meiner Mutter habe ich nur einen Pflichtteil bekommen, alles andere hat der Lebenspartner als Alleinerbe erhalten. Sie hatte eine Sterbeversicherung. Gehört der Betrag mit zum Pflichtteil?

Das kann man ohne Kenntnis des genauen Textes des Versicherungsvertrages nicht beantworten, denn da gibt es unterschiedliche Regelungen, ob die Summe in den Nachlass fällt oder ob eine bestimmte Person bereits lebzeitig begünstigt wurde. Sie können sich aber an den Erben wenden und Auskunft über den Wortlaut des Versicherungsvertrages verlangen.

Thomas Köhler, Fachanwalt für Erbrecht

Kanzlei Köhler

Mein Vater hat nach dem Tod unserer Mutter wieder geheiratet und mit seiner sehr viel jüngeren Frau jetzt ein Berliner Testament gemacht. Da sich beide wohl gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, bedeutet dies doch, dass wir als Kinder leer ausgehen und so eigentlich auch das Erbe von unserer Mutter verlieren, da wir damals keinen Pflichtteil gefordert haben mit Rücksicht auf unseren Vater. Kann man etwas dagegen tun?

Da weder Sie noch ich den genauen Wortlaut des Testaments und damit auch die Ausführungen zu den Schlusserben kennen, kann man die Fragen rechtlich nicht exakt beantworten. Ist Ihr Vater der Erstversterbende, die Frau Alleinerbin, dann hätten Sie und Ihre Geschwister einen Pflichtteilsanspruch.

Drei Jahre Zeit ab Kenntnis des Todesfalls

Den können, müssen Sie aber nicht durchsetzen. Dazu müssen Sie aber Verjährungsfristen von drei Jahren ab Kenntnis des Todesfalls und des Testaments zu beachten und notfalls den Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn es keine Einigung gibt.

Ich war in zweiter Ehe verheiratet und jeder von uns hat einen Sohn mit in die Ehe gebracht. Gemeinsam hatten wir ein Berliner Testament, uns gegenseitig eingesetzt als Erben, danach die Söhne zu gleichen Teilen. Mein Mann ist jetzt fast drei Jahre tot, und das Halten des Hauses fällt mir körperlich und finanziell immer schwerer. Kann ich das Haus im Notfall verkaufen, oder gibt das Probleme durch das Testament und das festgelegte Erbe?

Mit dem Tod Ihres Mannes sind Sie ja Volleigentümerin der Immobilie geworden und Sie können zu Ihren Lebzeiten darüber so verfügen, wie Sie dies wollen und in Ihrem konkreten Fall auch können. Das ist das Risiko für die durch das Berliner Testament im ersten Erbfall ausgeschlossenen Erben. Und in Ihrem Fall kann man dann auch nicht von absichtlicher Minimierung der Erbmasse sprechen, wenn Sie das Haus nicht mehr halten können und das Geld aus dem Verkauf vielleicht sogar noch für Ihre persönliche Pflege oder andere unterstützende Leistungen für Ihr Leben benötigen.

Vor zwei Jahren ist meine Tochter plötzlich verstorben. Ihr Mann ist jetzt wieder neu verheiratet und die neue Frau hat den Sohn, also unseren kleinen Enkel, adoptiert. Ist der Junge damit im Erbfall überhaupt noch unser Enkel?

Rein rechtlich ist dies nicht mehr der Fall, er hat damit keine Ansprüche. Wie Sie innerhalb der Familie Regelungen treffen, das bleibt Ihnen überlassen, ist aber derzeit wegen der Minderjährigkeit auch nicht einfach.

Mein Onkel ist vor einem Jahr verstorben. Ein Testament gab es nicht und er hatte eine Immobilie, für die er auch allein im Grundbuch steht. Ist seine Frau Alleinerbin, oder was ist mit uns drei Nichten? Weitere Verwandtschaft außer uns gibt es nicht. Wer erbt die Immobilie zu welchen Anteilen?

Ob Sie erben und welchen Anteil, das hängt von mehreren Dingen ab, beispielsweise – ob es einen Ehevertrag gab, ob doch noch andere Abkömmlinge da sind, die an die Stelle der Vorverstorbenen treten könnten und ob ein Testament vorhanden ist. Sie müssten sich auch um einen Erbschein bemühen, gerade weil es sich um eine Immobilie handelt.

Anfang des Jahres ist mein Vater verstorben. Ich war die einzige Erbin, habe die Erbschaft auch nicht ausgeschlagen. Es war ein sehr geringes Erbe, aber es gab auch keine Verpflichtungen. Beerdigung und sonstiges habe ich geregelt. Jetzt nach Monaten erhielt ich Post von einem Rechtsanwalt, dass mein Vater ein paar Monate vor dem Tod einen Autounfall verursacht hat und es aktuell Schmerzensgeldforderungen einer Geschädigten gibt. Auch die Krankenkasse fordert für die Behandlungen Rückzahlungen. Das sind für mich riesige Summen. Was sollte ich tun, um diese horrenden Forderungen irgendwie abzuwehren?

Das ist schwierig und da werden Sie ohne anwaltliche Hilfe kaum weiterkommen. Sie müssten dem Gläubiger, also dem Anwalt der Geschädigten und der Krankenkasse mitteilen, dass die Forderungen nicht aus dem Nachlass erfüllt werden können.

Verhindern, dass Gläubiger auf Privatvermögen zurückgreifen

Man nennt dies rechtlich, dass Sie die Dürftigkeitseinrede als Mittel zur Haftungsbegrenzung vorbringen. Damit können Sie verhindern, dass durch die Gläubiger auf Ihr Privatvermögen zugegriffen wird, dass es Forderungen nur in Höhe des Nachlasses geben kann. Auch der Weg der Nachlassinsolvenz könnte möglich sein, aber dazu suchen Sie sich dringend rechtlichen Beistand, ehe es an Ihr Privatvermögen geht.

Mit einer Vollmacht hat meine Schwester Zugriff auf alles, was meine pflegebedürftige Mutter betrifft. Sie regelt alles, hat die Hand auf den Finanzen. Als ich vor Monaten etwas dagegen gesagt habe, hat sie sogar ein Hausverbot gegen mich ausgesprochen, ich darf meine Mutter nicht mal mehr besuchen. Kann ich etwas dagegen tun?

Das hängt davon ab, ob Ihre Mutter noch geschäftsfähig ist oder unter der Betreuung Ihrer Schwester steht bereits. Ist sie noch geschäftsfähig, dann kann sie zu ihren Lebzeiten alles nach ihrem Willen tun, das betrifft auch alle Vermögenswerte.

Überprüfung durchs Betreuungsgericht anregen

Wenn es im Rahmen einer Betreuung aber Anhaltspunkte gibt, dass Ihre Schwester Dinge tut, die die Mutter nicht will, dann können Sie beim zuständigen Betreuungsgericht eine Überprüfung anregen, ob es sich hier um Missbrauch handelt. Das Betreuungsgericht verschafft sich dann einen Überblick, ob Ihre Mutter selbst entscheidet, ob sie dies überhaupt noch kann oder ob gegen ihren Willen gehandelt wird. Sie müssen dazu aber wirklich Fakten vorbringen, was durch das Hausverbot natürlich nicht einfach wird.

Mein Vater ist verstorben. Ich habe ihn schon länger gepflegt und auch alle Vollmacht für die Erledigung seiner Angelegenheiten. Außer mir gibt es keinen mehr in der Familie und auch ein Testament gibt es nicht. Muss ich den Tod jetzt beim Nachlassgericht anzeigen?

Wenn Sie Alleinerbin sind, es keinen anderen Verwandten gibt und Sie eine Vollmacht haben, die über den Tod hinaus reicht, dann müssen Sie nicht zum Nachlassgericht. Es kann allerdings passieren, dass es Probleme mit Banken gibt, beispielsweise beim Auflösen der Konten. In dem Fall benötigen Sie einen Erbschein, den Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen müssen.

Meine Schwester lebt im Seniorenheim. Wer erbt, wenn sich jetzt noch Geld aus der Rente ansammelt?

Wenn die Rente für die Zahlungen der Unterbringung ausreichend ist, dann sind angesparte Beträge Erbmasse und gehören nach Abzug etwaiger Verpflichtungen, für die Beerdigung beispielsweise, den Erben, in dem Fall vielleicht Ihnen. Gibt es allerdings noch abzudeckende Sozialleistungen, also noch offene Rechnungen für die Unterkunft, dann hätte deren Befriedigung Vorrang.

Als 2022 unsere Mutter verstorben ist, haben meine Schwester und ich laut Testament unter anderem ein Haus geerbt, und wir sind inzwischen auch beide im Grundbuch eingetragen. Sie regelt aber alles allein, über den Rest des Erbes weiß ich nichts. Sie verweigert jede Auskunft darüber. Selbst einen Schlüssel für das Haus habe ich nicht mehr, dafür nutzt es mein Neffe. Was kann ich noch tun?

Allein werden Sie da sicher nicht weiterkommen bei dieser verfahrenen Situation, obwohl das Recht eigentlich einige Möglichkeiten für Sie bietet. Sie könnten allerdings Ihrer Schwester mitteilen, dass Sie allein eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Gericht beantragen können.

Finanziell in Vorleistung gehen

Dagegen kann sie nichts tun, und das Haus wird dann auch gegen Ihren Willen versteigert. Allerdings müssten Sie hier finanziell in Vorleistung gehen für das Verfahren. Unabhängig davon müsste derjenige, der das Haus nutzt, Nutzungsentgelt zahlen, welches sie für die Erbengemeinschaft einfordern können. Ich kann nur raten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden. Allerdings müssen Sie dann auch diese Kosten tragen.

Nach einer Erbschaft habe ich die Pflichtteilsansprüche ausgezahlt. Jetzt stellt sich Monate später raus, dass noch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erbmasse anstehen. Kann ich aus dem Grund Anteile des ausgezahlten Geld zurückfordern?

Das erscheint mit nicht sehr aussichtsreich, wenn Sie die Pflichtteile damals nicht unter Vorbehalt ausbezahlt haben oder es andere vertragliche Regelungen mit dem Blick auf vielleicht noch offenen Forderungen gab. Sie können es versuchen, werden aber wohl wenig Erfolg haben.