Scheidung in Brandenburg
: Sorge um Haus und Geld – was bei Trennung zu beachten ist

HintergrundViele Ehen werden geschieden. Auch in Brandenburg. Warum es nützt, sich vor der Scheidung um Zugewinn, Immobilie und Erbe zu kümmern, erklärt Notarin Evelyn Woitge aus Eberswalde.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)/Eberswalde
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Ehering liegt neben einem zerrissenem Hochzeitsfoto

Mit Bedacht war er ausgesucht worden, doch dann wird der Ehering nicht mehr gebraucht. Trennen sich Paare, sind viele Details zu klären. Worauf es bei einer Scheidung ankommt, hat eine Notarin erklärt.

Patrick Pleul/dpa-tmn/dpa
  • Scheidung: Notare klären rechtssichere Vereinbarungen, Anwälte beraten bei Streitfragen.
  • Versorgungsausgleich: Pflicht ab drei Ehejahren, Verzicht nur bei Einigkeit und ohne Ungleichgewicht.
  • Immobilien: Zügige Einigung ratsam, Verjährung beim Zugewinnausgleich nach drei Jahren.
  • Testament: Noch-Ehepartner erbt bis zur Scheidung – handschriftliches Testament schafft Klarheit.
  • Vollmachten: Gültig bis Widerruf, auch nach der Scheidung – aktiv werden, um Änderungen vorzunehmen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die Ehe sollte ewig halten, doch das gelingt nicht immer - wenn Paare sich trennen, ist das folgenreich. In einer Telefonaktion hat Notarin Evelyn Woitge verschiedene Fragen dazu beantwortet: Was kann ein Notar klären und was ein Rechtsanwalt? Wie werden Versorgungsausgleich und Zugewinn geregelt? Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie und dem Erbe? Hier lesen Sie die Fragen und die Antworten.

Unsere Ehe funktioniert nicht mehr, schon länger, und wir wollen die Konsequenz ziehen und uns endgültig trennen. Benötigen wir für die Scheidung einen Notar, einen Rechtsanwalt oder jeder einen Rechtsanwalt? 
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt davon ab, was Sie regeln wollen, um welche materiellen Dinge es geht; sind beispielsweise Immobilien mit in der zu trennenden materiellen Masse. Ganz wichtig ist auch, ob beide Ehepartner noch miteinander reden können oder ob dies gar nicht mehr lösungsorientiert möglich ist.

Die einfachste und auch kostengünstigste Variante wäre, dass Sie sich einigen und diese mündlichen Übereinkünfte der Noch-Ehepartner durch einen Notar in die entsprechende rechtliche Vertragsform, die Scheidungsfolgenvereinbarung, gebracht wird. Damit wäre es möglich, dass Sie die gerichtliche Scheidung beantragen und nur einen Rechtsanwalt benötigen, den nur ein Ehepartner beauftragen müsste. Der Anwalt darf zwar immer nur einen Partner vertreten, aber es ist ja alles bereits rechtssicher beurkundet und damit eröffnet sich diese Möglichkeit.

Notare dürfen nicht beraten, Rechtsanwälte ja

Kann man vor einer Scheidung auch zum Notar gehen, wenn beide Partner noch nicht so genau wissen, was sie wie regeln wollen? 
Sicher kann man vorher zur Beratung beim Notar einen Termin machen, auch nur ein Partner. Da kann dann erklärt werden, was alles regelbar ist, wie das funktioniert, worüber sich die Noch-Partner einigen müssen im Vorfeld. Hier liegen aber auch die Grenzen. Aber wir Notare dürfen nicht in Streitfragen beraten. Hier wäre ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner, denn er kann taktische Hinweise geben und die Interessen einer Seite vertreten.

Kann man vor einer Scheidung Versorgungsausgleich und Rentenpunkte von einem Notar klären lassen bzw. auf Regelungen ganz verzichten? 
Wenn die Dauer der zu scheidenden Ehe unter drei Jahren liegt, dann muss kein Versorgungsausgleich geregelt werden. Bei längerer Ehedauer schon. Allerdings kann ein Notar nicht eine der Parteien beraten. Nur wenn sich beide Seiten einig sind und ihren Verzicht beispielsweise erklären wollen, dann kann ein Notar dies rechtssicher beurkunden.

Aber auch hier existiert eine Einschränkung. Gibt es bei den Einkommen der Gatten ein sehr krasses Ungleichgewicht und das über viele Ehejahre, dann ist solch ein Verzicht nicht möglich. Er wäre sittenwidrig.

Zugewinn und Versorgungsausgleich vor Scheidung klären

Was kann man vor einer Ehescheidung beim Notar alles regeln, um damit das Scheidungsverfahren zu vereinfachen? 
Immer die Einigkeit der trennungswilligen Partner vorausgesetzt, gibt es da ganz verschiedene Stufen und Formen der Regelungen, angepasst den individuellen, materiellen Lebensumständen und Dingen.

Man kann den Zugewinn regeln und dies auch noch drei Jahre nach der Scheidung. Dann tritt allerdings die Verjährung ein. Das sollte man beim Verschieben solcher Regelungen dringend beachten.

Die Noch-Partner können sich auch über den Versorgungsausgleich verständigen oder den Unterhalt. Allerdings nur über den vielleicht notwendigen Ehegattenunterhalt. Gibt es eheliche Kinder, dann werden diese Unterhaltsbedürfnisse stets extra berechnet. Sie sind nie Gegenstand von Einigungen der Partner.

Ebenso kann auch vertraglich festgeschrieben werden, wie es vielleicht mit gemeinsamen Immobilien oder Krediten weitergehen soll. All dies wird dann in der Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet.

Ich habe mal gelesen, dass es kostengünstiger sei, vor einer Scheidung alles beim Notar zu klären. Aber nun sind ja Notarkosten auch kein Kleingeld. Womit muss man also ungefähr rechnen? 
Grundregel ist, dass Einigungen im Gegensatz zu Streitfällen, vielleicht noch langfristigem Streit, immer kostengünstiger sind. Bei gegenseitigem Einvernehmen und einem entsprechenden notariellen Dokument in der Folge kann man die gerichtliche Minimallösung anstreben und dies mit einem Rechtsanwalt, also Kosten sparen.

Generell hängen die Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarungen davon ab, wie viele Punkte geregelt werden müssen, wie hoch der Geschäftswert ist, also um welches Vermögen oder welche Immobilien es geht, und wie die Einkommen der Partner aussehen. Empfehlenswert wäre deshalb, den Notar vor den Beratungen und Verträgen um eine Proberechnung zu bitten, um wirklich eine belastbare Aussage über die Gesamtkosten zu haben. Notare müssen dieser Bitte nicht nachkommen, aber aus der Praxis weiß ich, dass viele das tun.

Notarin Evelyn Woitge

Notarin Evelyn Woitge empfiehlt Paaren, die sich trennen wollen, vor der Scheidung so viel wie möglich zu klären.

Evelyn Woitge

Bei Immobilie ist zügige Einigung besser

Wir leben in Scheidung. 2018 haben wir zusammen ein Haus gebaut, stehen hälftig im Grundbuch und leben derzeit auch gemeinsam darin, jeder in einer Etage. Über die Teilung der Immobilie bzw. der noch ausstehenden Kredite haben wir unterschiedliche Vorstellungen. Meine Frau will allein wohnen bleiben, vermieten und mich langsam auszahlen. Ich will verkaufen und teilen. Können wir die Entscheidung und damit den Zugewinnausgleich auf die Zeit nach der Scheidung verschieben? 
Können Sie, aber das macht das Problem nicht einfacher und die dreijährige Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleich läuft. Deshalb rate ich dringend zu zügiger Einigung, auch was den Kredit oder die Entlassung eines Partners daraus betrifft.

Ein Rechtsanwalt kann Sie taktisch beraten, ein Notar könnte Ihnen beiden Vorschläge unterbreiten oder auch eine Vereinbarung aufsetzen, die sozusagen eine „Verlängerung“ der Verjährungsfrist für den Zugewinn sichert. Das Problem der Entscheidung für einen Weg müssen Sie aber gemeinsam selbst lösen, ehe juristische Absicherung greifen kann.

Immobilien – wenn Eltern Haus mitfinanziert haben

Unser Sohn lebt seit Jahren mit seiner Partnerin unverheiratet zusammen, sie haben auch gebaut. Jetzt wollen sie die Verbindung lösen. Da auch wir als Eltern finanziell am Hausbau in nicht unbeträchtlichem Maße beteiligt waren, interessiert uns, was zu tun wäre, damit unser Geld bei der Trennung bei unserem Sohn verbleibt. 
Da es für unverheiratete Paare keine gesetzlichen Regelungen für den Trennungsfall gibt, ist alles Verhandlungssache und oftmals problematisch. Deshalb sollte man vorsorgen, gerade wenn es um Immobilien geht.

Im Nachgang ist immer alles schwerer zu regeln, und zu den rechtlichen Problemen kommen oft noch steuerliche. Wenn beispielsweise ein Partner alles übernimmt, dann muss er für den neuen Teil Grunderwerbssteuer zahlen, was eine zusätzliche Belastung noch oben drauf ist. Wenn Sie als Eltern den Teil, den Sie einst zu dem Hausbau beigesteuert haben, nicht deutlich als Zuwendung nur für den Sohn abgegrenzt und abgesichert haben, wird dies im Trennungsfall oder Streitfall schwierig. Da helfen nur individuelle Einigungen.

Liebe und Scheidung – wie Testament und Vollmachten wirken

Wir sind vom Alter her ein sehr weit auseinander liegendes Ehepaar. Seit Wochen läuft unser Scheidungsverfahren. Was wäre, wenn mir noch vor der Scheidung etwas passiert? Würde meine Noch-Ehefrau dann trotzdem erben oder nur die Kinder? 
Bis eine rechtskräftige Scheidung vorliegt, besteht noch ein gesetzliches Erbrecht für Ihre Ehefrau, wenn nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag andere Regelungen getroffen wurden.

Ratsam wäre deshalb für die Zeit zwischen dem Einreichen der Scheidung und der Rechtskraft des Scheidungsurteils, dass Sie eine testamentarische Lösung schaffen. Dies können Sie am einfachsten und umgehend mit einem handschriftlichen Testament realisieren. Sie könnten die Noch-Ehefrau enterben, das gesamte Erbe auf die Kinder verteilen. Wenn es um größere Vermögenswerte geht, sollten Sie den juristischen Rat eines Notars auch für diese begrenzte Zwischenzeit einholen.

Als Ehepaar haben wir uns gegenseitig mit einer Vollmacht abgesichert, für den Fall, dass einer nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu handeln. Jetzt befinden wir uns im Scheidungsverfahren. Gilt diese Vollmacht trotzdem noch? 
Ja, eine erteilte Vollmacht gilt uneingeschränkt während des laufenden Scheidungsverfahrens und – das sollten Sie wissen – sie verliert auch nach einer rechtskräftigen Scheidung nicht ihre Gültigkeit. Diese Vollmacht können Sie nur mit einem Widerruf aufheben. Das Scheidungsverfahren tut es nicht automatisch. Sie müssen tätig werden.

Wir leben in Scheidung, das Verfahren läuft. Jetzt liegt mein Noch-Ehemann im Krankenhaus und ich würde ihn auch unterstützen. Geht das noch bzw. bekomme ich Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand? 
Eigentlich können sich auch Ehepartner nicht automatisch vertreten. Aber bei Gesundheitsangelegenheiten gibt es da eine Sonderregelung, es gilt ein Notvertretungsrecht. Das ist in Ihrem Fall anders, denn dieses erlischt mit dem Scheidungsantrag. Deshalb dürften Sie keine Auskünfte mehr erhalten im Krankenhaus, wenn es um den Gesundheitszustand Ihres Noch-Ehemannes geht. Sie können ihn selbstverständlich unterstützen und er könnte die Ärzte beauftragen, Ihnen Auskunft zu erteilen, vorausgesetzt er ist dazu in der Lage.