Hitzewelle im Urlaub
: Was gilt rechtlich bei Extremwetter, Feuer und Flut?

Hitzewellen, Waldbrände, Erdbeben. Urlauber müssen bei der Reisebuchung umdenken und sollten Sicherheitsnetze einbauen, raten Experten.
Von
Nicole Züge
Berlin
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Der Blick auf Menschen die an einem öffentlichen Strand von Alimos südlich von Athen in Griechenland die Sonne genießen. Ab dem 16. Mai dürfen die 515 organisierten Strände des Landes wieder öffnen, unter Einhaltungen bestimmter Corona-Auflagen. +++ dpa-Bildfunk +++

Wie können Reisende sich bei der Urlaubsplanung gegen Hitzewellen, Extremwetter und andere Naturkatastrophen absichern? Experten raten, Sicherheitsnetze einzubauen. (Bild: Ein Strand in Griechenland.)

Lefteris Partsalis/dpa

In vielen Urlaubsregionen sind Rekordsommer in Sicht, derzeit nehmen die Warnungen vor Hitzewellen wieder zu. Auch in Deutschland drohen sehr hohe Temperaturen. Bereits im Frühling warnten Meteorologen davor, dass der Sommer 2025 heißer und gefährlicher werden könnte, als viele zuvor. Das Auswärtige Amt warnt zudem vor extremer Hitze in Südeuropa. Was müssen Reisende bei der Urlaubsplanung hinsichtlich Hitze, Waldbränden und Extremwetter bedenken und was gilt rechtlich, wenn es am Urlaubsort zu Extremwetter oder Naturkatastrophen kommt?

Hitzewellen nehmen zu

„Wir beobachten in den letzten Jahren in der Tat, dass es im Hochsommer vermehrt zu Bränden und Hitzeperioden vor allem im östlichen Mittelmeer kommt“, sagt Samed Kizgin, Chief Content Officer beim Krisenfrühwarnspezialisten A3M. Für Juli und August 2024 zeigen Auswertungen auffällige Hitzewellen – nicht nur in Südeuropa, sondern bis nach Mitteleuropa und den Nordosten Deutschlands.

Am stärksten konzentrieren sich die Waldbrände aber auf Regionen wie Griechenland, Süditalien oder die Türkei. Der Experte empfiehlt daher: Wer kann, sollte bei der Urlaubsbuchung dort eher den Früh- oder Spätsommer ins Auge fassen.

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Pauschalreisen mit Sicherheitsnetz buchen

Reiseexpertin Nina Hammer von HolidayCheck gibt außerdem zu bedenken: „Reisende sollten sich bewusst damit auseinandersetzen, wie viel Hitze sie im Urlaub vertragen – denn ab bestimmten Temperaturen ist körperliche Aktivität schlichtweg nicht mehr ratsam.“ Sie rät zu Pauschalreisen mit Sicherheitsnetz: „Zwar sind medizinische Notfälle selten, doch bei extremen Wetterlagen kümmert sich der Veranstalter um Rückreise oder Unterkunft.“ Bei Individualreisen, also wenn Flug und Hotel getrennt voneinander gebucht wurden, bleiben Reisende auf den Kosten sitzen. Eine Rückerstattung des Reisepreises ist aber auch bei Pauschalreisen nur in Ausnahmefällen (siehe unten) möglich.

Sinnvoll kann es auch sein, vor der Buchung schon zu klären, wie flexibel die Angebote sind und welcher Versicherungsschutz (beispielsweise Reiserücktrittsversicherungen oder Absicherungen gegen außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen) ggf. dazugebucht werden muss. Auch aktuelle Hinweise des Auswärtigen Amts helfen, Risiken richtig einzuschätzen.

Was gilt rechtlich bei Hitzewelle, Feuer und Flut im Urlaub?

Extreme Hitze: Allein hohe Temperaturen gelten nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Reiserechts. In südlichen Urlaubsländern sind Temperaturen über 40 Grad im Sommer nicht ungewöhnlich und stellen daher keinen Grund für eine kostenfreie Stornierung dar. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Hitze zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, wie z. B. Stromausfällen oder Ausfällen der Klimaanlage, die nicht behoben werden können. In solchen Fällen kann eine Reisepreisminderung möglich sein, sofern der Veranstalter nicht rechtzeitig Abhilfe schafft.

Waldbrände rechtfertigen eine kostenlose Stornierung nur, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. Bei Überschwemmungen oder Dürre gelten ähnliche Hürden.

Überschwemmungen: Bei akuten Überschwemmungen am Urlaubsort, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, besteht die Möglichkeit, die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren. Wichtig ist, dass die Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Eine bloße Befürchtung reicht nicht aus.

Dürre und Wassermangel: Dürreperioden, die zu Einschränkungen wie leeren Pools oder Wasserknappheit führen, gelten in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand. Solche Beeinträchtigungen können jedoch als Reisemängel betrachtet werden, die eine Preisminderung rechtfertigen, sofern sie erheblich sind und nicht behoben werden. Ein Beispiel wäre ein leerer Pool, der laut Frankfurter Tabelle eine Minderung von 10 bis 20 % des Reisepreises rechtfertigen kann.