Kommunalwahl Niedersachsen
: Wer darf an der Stichwahl teilnehmen?

Nach der Kommunalwahl in Niedersachsen sind noch nicht alle Entscheidungen gefallen: Am 27. September kommt es in mehreren Kommunen zu Stichwahlen.
Von
Katrin Jokic
Hannover
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Kommunalwahlen: ARCHIV - 23.08.2021, Niedersachsen, Hannover: Ein Schild "Wahlraum" steht im Neuen Rathaus in der Stadt Hannover. (zu dpa: «Warum Bürgermeister wieder für acht Jahre gewählt werden») Foto: Julian Stratenschulte/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Ein Schild "Wahlraum" steht im Neuen Rathaus in der Stadt Hannover. (Symbolbild)

Julian Stratenschulte/dpa

Bei den Kommunalwahlen am 13. September 2026 wurden in Niedersachsen nicht nur Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage gewählt. In vielen Kommunen standen auch Direktwahlen für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte an.

Wo bei einer solchen Direktwahl niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, fällt die Entscheidung erst in einer Stichwahl am Sonntag, 27. September 2026.

Ein Beispiel ist Salzgitter: Dort tritt der amtierende Oberbürgermeister Frank Klingebiel (CDU) in der Stichwahl gegen Patricia Mair (AfD) an. Klingebiel kam im ersten Wahlgang auf 45,61 Prozent, Mair auf 25,67 Prozent.

Dabei stellt sich für manche Wähler eine praktische Frage: Darf man an der Stichwahl teilnehmen, auch wenn man bei der Kommunalwahl am 13. September nicht gewählt hat?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Ob jemand im ersten Wahlgang tatsächlich seine Stimme abgegeben hat, spielt für die Teilnahme an der Stichwahl keine Rolle.

Wer darf bei einer Stichwahl in Niedersachsen wählen?

Für die Stichwahlen gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Wahlberechtigung wie bei der ersten Direktwahl.

Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die am Tag der Wahl

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnen,
  • nicht durch eine Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen.

Das geht aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und den Informationen des Landeswahlleiters hervor.

Entscheidend ist also nicht, ob jemand am 13. September tatsächlich gewählt hat. Wer beim ersten Wahlgang zu Hause geblieben ist, kann bei der Stichwahl trotzdem abstimmen.

Kann man sogar erstmals bei der Stichwahl wahlberechtigt sein?

Ja. Das niedersächsische Kommunalwahlrecht sieht ausdrücklich vor, dass Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden, in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

Für die Stichwahl gilt zwar grundsätzlich das Wählerverzeichnis der ersten Wahl. Neu Wahlberechtigte werden jedoch von Amts wegen nachgetragen.

Das kann zum Beispiel jemanden betreffen, der erst zwischen dem ersten Wahlgang und der Stichwahl 16 Jahre alt wird oder erst bis dahin die vorgeschriebene dreimonatige Wohnsitzdauer im jeweiligen Wahlgebiet erfüllt.

Damit können unter Umständen auch Menschen am 27. September wählen, die am 13. September noch gar nicht wahlberechtigt waren.

Warum gibt es überhaupt Stichwahlen?

Stichwahlen betreffen bei der niedersächsischen Kommunalwahl die Direktwahlen – also beispielsweise die Wahl eines Bürgermeisters, einer Oberbürgermeisterin oder eines Landrats.

Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Schafft das niemand, treten grundsätzlich die beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen erneut gegeneinander an.

Die Wahlen zu Stadt- und Gemeinderäten oder Kreistagen funktionieren dagegen anders. Dort gibt es keine Stichwahl.

In Salzgitter beispielsweise verfehlte Amtsinhaber Frank Klingebiel mit 45,61 Prozent die notwendige Mehrheit. Deshalb kommt es dort am 27. September zum zweiten Wahlgang gegen die Zweitplatzierte Patricia Mair.

Wie läuft die Stichwahl ab?

Bei einer Stichwahl stehen grundsätzlich nur noch die beiden Kandidierenden zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme und entscheiden sich für einen der beiden Namen auf dem Stimmzettel.

Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die meisten gültigen Stimmen erhält.

Braucht man eine neue Wahlbenachrichtigung?

Wer bereits für den ersten Wahlgang wahlberechtigt war, sollte seine Wahlunterlagen aufbewahren. Für eine mögliche Stichwahl wird in der ursprünglichen Wahlbenachrichtigung bereits auf den zweiten Wahltermin hingewiesen. Auch ein Wahlschein für die Stichwahl kann zusammen mit dem Wahlschein für die erste Wahl beantragt werden.

Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr findet, verliert dadurch jedoch nicht automatisch sein Wahlrecht. Maßgeblich sind die Eintragung im Wählerverzeichnis beziehungsweise ein gültiger Wahlschein.

Für die konkreten Modalitäten sollten Wahlberechtigte die Hinweise ihrer jeweiligen Stadt, Gemeinde oder ihres Landkreises beachten.

Kann man auch bei der Stichwahl Briefwahl machen?

Ja. Auch bei einer Stichwahl ist Briefwahl möglich.

Wer bereits vor dem ersten Wahlgang gleichzeitig Briefwahlunterlagen für eine mögliche Stichwahl beantragt hat, muss in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Das niedersächsische Wahlrecht sieht ausdrücklich vor, dass beide Wahlscheine gemeinsam beantragt werden können.

Wer das nicht getan hat, kann für die Stichwahl noch einen Wahlschein beziehungsweise Briefwahlunterlagen beantragen.

Da die Zeit zwischen dem ersten Wahlgang am 13. September und der Stichwahl am 27. September nur zwei Wochen beträgt, sollten Briefwähler besonders auf die Fristen und Postlaufzeiten achten. Die konkreten Informationen stellen die jeweils zuständigen Kommunen bereit.

Fazit

Auch wer bei der Kommunalwahl am 13. September nicht abgestimmt hat, darf grundsätzlich an einer Stichwahl am 27. September teilnehmen. Entscheidend ist die Wahlberechtigung, nicht die Teilnahme am ersten Wahlgang.

In Niedersachsen können sogar Personen hinzukommen, die erst bis zur Stichwahl die Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllen. Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Damit können Wahlberechtigte in den Kommunen, in denen noch keine Entscheidung bei einer Bürgermeister-, Oberbürgermeister- oder Landratswahl gefallen ist, am 27. September erneut beziehungsweise erstmals ihre Stimme abgeben.