Erbe in Brandenburg: Testament, Nachlass, Erbschein - was ist alles zu beachten?

Das Erbrecht ist für viele Menschen nicht einfach zu verstehen. Für wen die gesetzliche Erbfolge nicht infrage kommt, setzt am besten ein Testament auf. Doch hier gibt es ebenfalls einiges zu berücksichtigen.
Andrea Warnecke/dpa-mag/dpaViele Brandenburger machen sich bereits zu Lebzeiten Gedanken um ihr Erbe: Erfüllt die gesetzliche Erbfolge ihre Vorstellungen? Wollen sie die Kinder unterschiedlich bedenken? Was aber ist dann zu berücksichtigen? Wenn es um das Vererben oder Verschenken von Immobilie und Grundstück geht, ist immer ein notarielles Testament nötig. Warum ist das so? Diese Fragen bewegen viele. Unsicherheiten und Irritationen rufen andererseits manches Mal Entscheidungen hervor, die im Erbfall zutage treten. Am Lesertelefon wurden viele Fragen gestellt. Die Notare Thomas Woinar und und Heiko Kloer haben sie beantwortet.
Wozu benötige ich einen Erbschein? Brauche ich den auch, wenn ich ein Testament aufsetze? Wenn eine Immobilie in Ihrem Vermögen vorhanden ist, benötigen nicht Sie, sondern Ihre Erben einen Erbschein für die Grundbuchberichtigung. Dies gilt auch, wenn Sie lediglich ein privatschriftliches Testament hinterlassen. Der Zeit-, Kosten- und Nervenaufwand für ein Erbscheinsverfahren kann erheblich sein.
Wenn Sie hingegen ein notarielles Testament errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen, genügt den Erben im Erbfall das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Erbnachweis. Ihre Erben benötigen dann keinen Erbschein. Durch ein notarielles gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag, in dem sich beispielsweise die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder, werden gleich zwei Erbscheinsverfahren überflüssig, nämlich eines nach dem Erstversterbenden und eines nach dem Längstlebenden.
Komplizierte Erbfolge
Mein Urgroßvater, der vor hundert Jahren verstorben ist, hat den Erben Land hinterlassen. Es existiert dazu nur ein Erbschein. Jetzt hat sich das zuständige Grundbuchamt telefonisch bei mir gemeldet und mich aufgefordert, sieben Erbscheine der nachfolgenden Erben nachzureichen. Ich bin völlig überfordert, kann ich das ablehnen? Verstirbt eine im Grundbuch eingetragene Person und hat das Nachlassgericht die Erben ermittelt, teilt es dies dem Grundbuchamt gem. § 83 Grundbuchordnung mit. Das Grundbuchamt fordert dann die Erben auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen und entsprechende Erbnachweise vorzulegen.
Voraussetzung ist, dass das Nachlassgericht alle Erben sicher ermittelt hat, die Erbfolge also feststeht. Ist die Erbfolge nicht vollständig aufgeklärt, können Sie nicht gezwungen werden, Ihrerseits Ermittlungen zur Erbfolge aufzunehmen. Ich empfehle, sich mit dem Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen) in Verbindung zu setzen.
Widerruf einer Generalvollmacht
Nach dem Tod unseres Vaters, wir sind drei Kinder, hat sich eine Verwandte um unsere Mutter gekümmert und sie dazu gebracht, ihr eine notariell beurkundete Generalvollmacht auszustellen. Unsere Mutter ist inzwischen auch verstorben. Wir drei Kinder sind ihre Erben. Die Verwandte fängt nun an, verschiedene Dinge aus dem Nachlass zu verkaufen, unter anderem ein Grundstück. Meine beiden Geschwister sind mit deren Handeln einverstanden, ich aber nicht. Habe ich als Sohn hier gar kein Einspruchsrecht? Gilt die Vollmacht noch? Die Generalvollmacht gilt in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Meist ist dies so in der Vollmachtsurkunde geregelt. Ist dazu nichts geregelt, gilt sie im Zweifel auch über den Tod hinaus. Die Vollmacht kann selbstverständlich jederzeit durch den Vollmachtgeber oder nach seinem Tod auch durch seine Erben widerrufen werden.
Mehrere Erben können über den Nachlass grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Teilweise wird daraus gefolgert, dass auch eine Vollmacht grundsätzlich nur gemeinsam durch alle Erben widerrufen werden kann. Dies ist aber umstritten. Es gibt Urteile (z.B. Landgericht Berlin aus dem Jahre 2020), wonach auch ein einzelner Miterbe eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht widerrufen kann. Die Vollmacht gilt dann nur noch für die anderen Erben. Nachlassgegenstände können dann mit der Vollmacht nicht mehr verkauft werden.
Es empfiehlt sich daher, dass Sie die Vollmacht gegenüber Ihrer Verwandten widerrufen. Der Widerruf allein genügt jedoch nicht. Solange diese Verwandte die Vollmachtsurkunde im Besitz hat, gilt sie gegenüber Gutgläubigen, die von dem Widerruf nichts wussten, weiterhin als bevollmächtigt. Die Vollmachtsurkunde müsste entweder vernichtet oder von ihr herausgegeben werden oder - falls sie sich weigert - die Vollmacht für kraftlos erklärt werden. Dazu ist ein Antrag beim Amtsgericht erforderlich, wobei auch hier streitig ist, ob diesen Antrag nur alle Miterben gemeinsam oder auch ein Miterbe allein stellen kann.
Es spricht viel dafür, dieses Recht auch einem einzigen Miterben zuzuerkennen. In jedem Fall sollten wichtige Stellen, wie Banken, bei denen die Verstorbene Konten hatte, über den Widerruf informiert werden.

Notar Thomas Woinar hat am Lesertelefon Fragen zum Vererben und Erben beantwortet. Die Erbfolge und Testamentgestaltung spielten dabei unter anderem eine Rolle.
Jürgen Pauli/Studio JPIch habe ein hohes Guthaben in meine Ehe eingebracht und habe zwei Kinder aus der vorhergehenden Beziehung. Wie ist die Erbregelung in dem Fall? Und könnte ich in einem Testament festhalten, dass in meinem Todesfall mein Mann und die Kinder jeweils ein Drittel des Geldes erhalten sollen? Wenn kein Testament vorliegt und Sie keinen Ehevertrag haben, erbt Ihr Mann im Falle Ihres Todes 50 Prozent Ihres Vermögens und ihre Kinder zusammen ebenfalls 50 Prozent. Sie können dies in einem Testament aber anders regeln, also zum Beispiel, dass alle drei zu je einem Drittel Erben nach Ihnen werden. Geregelt werden sollte dann aber auch, wer an Stelle Ihres Mannes Erbe wird, wenn dieser vor Ihnen verstirbt.
Sie können Ihren Ehemann auch ganz von der Erbschaft ausschließen. Dann hat er aber einen Pflichtteilsanspruch, d.h. er erhält 25 Prozent Ihres gesamten Nachlasses in Geld von Ihren Erben. Soll der Pflichtteil auch entfallen, könnte Ihr Ehemann in einem notariell zu beurkundenden Vertrag Ihnen gegenüber auf seinen Pflichtteil verzichten.
Erbfolge bei Patchworkfamilien
Mein Mann und ich sind zum zweiten Mal verheiratet. Einen Ehevertrag haben wir nicht, auch keine gemeinsamen Kinder. Jeder von uns hat zwei Kinder aus erster Ehe. Wir haben jeder ein Konto und dazu noch ein gemeinsames. Wir haben kein Testament. Wer erbt, falls mein Mann zuerst verstirbt? In der gesetzlichen Erbfolge erben Sie zur Hälfte und die beiden Kinder zu jeweils einem Viertel. Sollten Sie zusammen mit ihrem Mann eine andere Regelung treffen wollen, ist ein gemeinschaftliches Testament erforderlich. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder bleibt allerdings unberührt. Zum Nachlass Ihres Mannes gehören das beim Erbfall vorhandene Guthaben auf seinem Konto und die Hälfte des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto.
Die Kinder wollen ihren Pflichtteil geltend machen. Muss ich den Pflichtteil bezahlen und dann auch noch aus dem geerbten Grundstück? Ja, da die Kinder durch Ihre Alleinerbeinsetzung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, können diese den Pflichtteil verlangen. Eine im Nachlass vorhandene Immobilie wird mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls bei der Berechnung berücksichtigt. Wenn Sie die Zahlung des Pflichtteils nicht aus vorhandenen oder ererbten Mitteln finanzieren können, müssen Sie ggf. einen Kredit aufnehmen.
Sollten Sie - etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters - keinen Kredit mehr bekommen, können Sie eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn es sich um das von Ihnen bewohnte Familienheim handelt, welches Sie ansonsten aufgeben müssten. Die Stundung ist allerdings regelmäßig mit einer Sicherheitsleistung (Eintragung einer Hypothek) verbunden.
Warum macht ein notarielles Testament mehr Sinn als ein handschriftliches?
Wir haben ein handschriftliches Berliner Testament, welches wir zu Hause verwahren. Ich dies günstiger als ein notarielles Testament zu errichten? Ein notariell beurkundetes Testament kostet Notargebühren. Der Notar muss das Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts geben. Auch die Verwahrung kostet eine einmalige Gebühr.
Das notarielle Testament hat gegenüber dem handschriftlichen Testament aber auch deutliche Vorteile. Sie können sicher sein, dass das notarielle Testament Ihre erbrechtlichen Wünsche und Vorstellungen klar und eindeutig abbildet und viele Dinge bedenkt, an die Sie vielleicht nicht gedacht hätten. Typische Unzulänglichkeiten bei einem handschriftlichen Testament sind:
- bei einem gemeinschaftlichen Testament keine Regelung zur Frage, ob und in welchem Umfang der Längerlebende das Testament ändern kann,
- keine Regelung zum sog. Anfechtungsrecht bei Übergehung von Pflichtteilsberechtigten,
- Verteilung einzelner Gegenstände, ohne einen Erben zu benennen u.s.w.
Zudem prüft der Notar die Testier- und Geschäftsfähigkeit und legt das Ergebnis seiner Prüfung in der Testamentsurkunde nieder.

Notar Dr. Heiko Kloer hat am Lesertelefon Fragen zum Erben und Vererben beantwortet. Immer wieder ging es dabei auch um Grundstücke und Immobilien.
Karen Arnold/NotarkammerBei einem handschriftlichen Testament bestreiten übergangene Angehörige nicht selten über die Geschäftsfähigkeit des Testators. Zudem benötigen Ihre Erben bei einem notariellen Testament später keinen Erbschein, um die Erbfolge nachzuweisen, z.B. beim Grundbuchamt oder bei der Bank. Die Erteilung eines Erbscheins löst Gebühren beim Nachlassgericht aus. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob der eine oder der andere Weg unterm Strich finanziell günstiger ist. Möchte man seinen Erben den zeitlichen Aufwand und die Kosten des Erbscheins sowie etwaige Auseinandersetzungen über den Inhalt oder die Wirksamkeit des Testaments ersparen, lässt man es notariell beurkunden.
Notar beurkundet Übertragung eines Grundstücks
Wir sind verheiratet, haben zwei Töchter. Mit Zustimmung der einen wollen wir an die andere unser Grundstück übertragen. Müssen wir dafür zum Grundbuchamt gehen? Nein, das Grundbuchamt ist nicht die richtige Anlaufstelle. Die Eigentumsübertragung durch lebzeitige Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge bedarf der notariellen Beurkundung. Sie schließen einen Überlassungsvertrag, den der Notar ggf. nach einer Vorbesprechung gemäß Ihren Wünschen entwirft, beurkundet und grundbuchlich vollzieht, indem er unter anderem den Antrag auf Eintragung Ihrer Tochter als neuer Eigentümerin beim Grundbuchamt stellt.
In dem Vertrag werden auch die für Sie vorbehaltenen Rechte geregelt, wie zum Beispiel ein lebzeitiges Wohnungs- oder Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle. Wenn die andere Tochter – gegen oder ohne Abfindung – bereit ist, auf Pflichtteilsansprüche zu verzichten, soweit sie das Objekt betreffen (sogenannter gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht), wird auch dies in dem Vertrag geregelt.
Mein Ex-Mann und ich haben eine gemeinsame Tochter. Er hat wieder geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau ebenfalls ein Kind. Eine vorhandene Immobilie hat er an dieses Kind übertragen. Daran vorbehalten hat er sich ein lebzeitiges Wohnungsrecht. Nun soll mein Ex-Mann in ein Heim. Hat unsere Tochter Anspruch auf die Immobilie? Verstirbt Ihr früherer Ehemann, hat seine Tochter, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, einen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch, in dessen Berechnung auch die lebzeitig übertragene Immobilie eingestellt wird. Allerdings gilt eine zehnjährige Abschmelzungsfrist.
Jedes Jahr, das seit der Schenkung vergeht, wird der Wert der Schenkung um zehn Prozent weniger berücksichtigt. Vorbehaltene Nutzungsrechte, wie z. B. ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht, verhindern allerdings den Beginn dieser Abschmelzungsfrist. Nach der Rechtsprechung gilt beim Wohnungsrecht dabei eine Besonderheit: Bleibt die vorbehaltene Nutzung unter 50 Prozent der Wohnfläche, beginnt die Abschmelzungsfrist trotz der vorbehaltenen teilweisen Nutzung für das gesamte Objekt der Schenkung.
Neue Gebühr bei einer Änderung des Testaments?
Ich habe ein notariell beurkundetes Testament, an dem ich einige Änderungen vornehmen möchte. Ich möchte die Änderung wiederum notariell beurkunden lassen. Muss ich dann noch einmal die volle Gebühr beim Notar entrichten? Das hängt vom Inhalt der Änderung ab. Wenn sie die Erbfolge ändern, also beispielsweise einen weiteren oder einen anderen Erben einsetzen, entsteht noch einmal die volle Gebühr. Diese wird nach Ihrem aktuellen gesamten Vermögen (Geld, Grundstücke, Autos, Sammlungen, Aktien etc. abzüglich etwaiger Schulden, wobei nach Schuldenabzug mindestens die Hälfte des Gesamtvermögens ohne Schuldenabzug angesetzt wird) bemessen.
Ändern Sie hingegen die Erbfolge nicht, sondern verfügen z.B. nur, dass Sie einer Person einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vermachen, richten sich die Kosten nur nach dem Wert des Vermächtnisses, also des Geldbetrages oder des Gegenstandes.



